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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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Verkündet am:
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16. Februar 2005
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Heinekamp
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Justizhauptsekretär
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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IV ZR 18/04
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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nein
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_____________________
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VVG § 12 Abs. 3
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Ob der Versicherer ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich handelt, wenn er sich auf
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den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG beruft, hat der Tatrichter aufgrund einer
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umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Diese Entscheidung kann das Revisionsgericht nur darauf hin überprüfen, ob sie auf einer
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tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder
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von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht.
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BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04 - OLG Celle
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LG Hannover
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
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Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2003 wird
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auf Kosten des Beklagten zu 2), der auch die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers
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trägt, zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger erhebt gegen den Beklagten zu 2), einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Leistungsansprüche wegen des Diebstahls seiner Yacht "……….." (……………………………..).
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Er hatte die 1998 zum Preise von 346.240 DM erworbene Yacht
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unter Vermittlung der E.
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, der ehemaligen Beklagten zu 1), mit Vertrag vom 3. Mai
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2000
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beim Beklagten
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zu
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2)
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mit
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einer
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Versicherungssumme
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von
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295.000 DM bei einer Selbstbeteiligung von 2.000 DM kaskoversichert.
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Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1993)
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zugrunde. Auf der ersten Seite des Versicherungsscheins sind oben
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rechts allein die frühere Beklagte zu 1) und darunter die Büroanschrift
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des betreuenden Versicherungsmaklers genannt. Im unteren Teil des
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Deckblatts befindet sich vor der Unterschrift des Versicherers der folgende Text:
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"In Vollmacht des Versicherers
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V.
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E.
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"
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Am 27. März 2001 wurde die Yacht durch Personal des Sportboothafens (………) B.
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B.
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/Italien von einem Landliegeplatz im
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Hafengelände zu Wasser gelassen. Am darauf folgenden Tag sollte das
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Boot zu dem vom Kläger gemieteten Liegeplatz gebracht werden. Während die beiden Sicherheitsschlüssel für die Zugangstür zum Salon der
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Yacht außerhalb des Bootes verwahrt wurden, verblieben die Zündschlüssel (in jeweils zweifacher Ausfertigung) für die beiden Motoren in
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einer unverschlossenen, abgedeckten Ablage unterhalb des Fahrstandes
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an Bord. Ebenso blieben drei Bordnetzschlüssel für die drei Hauptschalter der elektrischen Anlage in den Schalterschlössern stecken.
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In der Nacht vom 27. auf den 28. März 2001 wurde die Yacht von
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unbekannten Tätern entwendet. Der Kläger meldete den Schadensfall
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der Beklagten zu 1), die im Einverständnis und mit Vollmacht des Beklagten zu 2) zunächst auch die Verhandlungen über die Schadensregulierung führte. Der Kläger wurde dabei von dem Streithelfer anwaltlich
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vertreten. Auf dessen erste schriftliche Aufforderung zur Auszahlung der
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Versicherungssumme erwiderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom
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23. Juli 2001, nach Rücksprache mit dem "führenden Versicherer", dem
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(namentlich genannten) Beklagten zu 2), müsse sie mitteilen, man könne
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der Zahlungsaufforderung derzeit nicht nachkommen. Auf die zweite,
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ebenfalls an die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungsaufforderung des
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Streithelfers
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Dr. F.
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vom
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25. Oktober
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aus F.
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2001
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meldete
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sich
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. Unter dem Betreff "V.
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Rechtsanwalt
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/Fr.
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" teilte er dem Streithelfer mit Schreiben vom 8. November
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2001 mit, daß er "die Interessen des Kasko-Versicherers" anwaltlich
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wahrnehme, und kündigte eine weitere Rücksprache an.
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Mit einem an Rechtsanwalt Dr. F.
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gerichteten Schreiben vom
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20. November 2001 kündigte der Streithelfer die Erhebung einer Klage
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gegen die Beklagte zu 1) an, die er sodann - eingehend am 29. November 2001 - bei Gericht einreichte. Die auf Feststellung der Leistungspflicht aus der Kaskoversicherung gerichtete Klage wurde der Beklagten
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zu 1) am 17. Dezember 2001 zugestellt.
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Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 wandte sich Rechtsanwalt
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Dr. F.
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unter dem Betreff "V.
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/Fr.
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" an den Streit-
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helfer und teilte ihm unter Bezugnahme auf seine beiden vorangegangenen Schreiben mit, nach Rücksprache mit "dem Kaskoversicherer" lehne
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dieser den erhobenen Anspruch ab und werde keine Leistung erbringen,
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weil der Versicherungsfall auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen sei. Das Schreiben schließt mit den Worten:
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"Wie Ihnen selbstverständlich bekannt ist, wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn
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der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Mo-
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naten gerichtlich geltend gemacht wird (§ 12 Abs. 3
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VVG)."
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In dem vom Kläger zunächst gegen die Beklagte zu 1) geführten
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Rechtsstreit rügte diese mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 ihre fehlende
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Passivlegitimation. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 stellte der Streithelfer für den Kläger daraufhin den Antrag, daß die Klage sich im weiteren
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gegen den Beklagten zu 2) richten solle. Dieser hält sich schon wegen
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Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG für leistungsfrei und ist weiter der Auffassung, die erhobene Klage auf Feststellung der Leistungspflicht sei unzulässig, weil der Kläger Leistungsklage hätte erheben können. Im übrigen entfalle die Leistungspflicht auch deshalb, weil der Kläger sämtliche Motoren- und Netzschlüssel an Bord gelassen und damit
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den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
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Der Kläger meint, der Beklagte zu 2) könne sich angesichts der
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besonderen Umstände des Falles nicht auf den Ablauf der Frist des § 12
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Abs. 3 VVG berufen, sondern müsse sich die fristgemäße Erhebung der
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Klage gegen die Beklagte zu 1) zurechnen lassen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht
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hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte zu 2) weiterhin die Klagabweisung.
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Entscheidungsgründe:
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht führt aus:
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1. Der Antrag auf Feststellung, der Beklagte zu 2) sei verpflichtet,
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dem Kläger den um den vereinbarten Selbstbehalt verminderten Schaden aus dem Diebstahl der Motoryacht vom 27./28. März 2001 zu ersetzen, sei zulässig. Das Feststellungsinteresse entfalle nicht dadurch, daß
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der Kläger - wie mit einem im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten
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Antrag geschehen - auch Leistungsklage habe erheben können. Denn
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von dem Beklagten zu 2), einem großen Versicherungsunternehmen,
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könne erwartet werden, daß er seiner Verpflichtung zum Schadensersatz
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aus einem rechtskräftigen Feststellungsurteil freiwillig nachkomme, ohne
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daß es zusätzlich eines auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe.
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2. Anders als das Landgericht ist das Berufungsgericht weiter der
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Auffassung, der Beklagte zu 2) könne sich nicht auf den Ablauf der Frist
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des § 12 Abs. 3 VVG berufen, denn das stelle sich hier als rechtsmißbräuchlich dar.
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Die Besonderheit des Falles liege - anders als in dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall (VersR 1997, 435) - darin,
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daß die Klage gegen die nicht passiv legitimierte Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der vom Beklagten zu 2) unter Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG
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erklärten Leistungsablehnung bereits erhoben gewesen sei. Dabei müsse sich der Beklagte zu 2) das Wissen der mit der Schadensregulierung
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beauftragten Beklagten zu 1) um die Klagerhebung zurechnen lassen.
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Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der das Versicherungs-
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verhältnis in besonderem Maße präge, sei der Beklagte zu 2) wegen des
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Wissens um die fehlerhafte Klagerhebung und angesichts der gesamten
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Umstände des Falles gegenüber der Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen, im Leistungsablehnungsschreiben ausdrücklich klarzustellen, daß
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nur er der zuständige Versicherer sei. Durch einen solchen Hinweis wäre
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der Kläger in die Lage versetzt worden, den erforderlichen Parteiwechsel
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im bereits laufenden Rechtsstreit noch innerhalb der Sechsmonatsfrist
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herbeizuführen. Demgegenüber verstoße es gegen Treu und Glauben,
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wenn der Beklagte zu 2), der sich zudem von demselben Prozeßbevollmächtigten habe vertreten lassen wie die Beklagte zu 1), zunächst den
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Ablauf der Sechsmonatsfrist abgewartet habe, um sich sodann erstmals
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nach dem Parteiwechsel im laufenden Rechtsstreit darauf zu berufen.
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Der Zweck des § 12 Abs. 3 VVG, eine Verzögerung der Klärung
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zweifelhafter Ansprüche im Interesse zeitnaher Sachaufklärung zu verhindern und dem Versicherer die Übersicht über den Stand seines Vermögens zu wahren, sei bereits erfüllt gewesen, als das Leistungsablehnungsschreiben vom 21. Dezember 2001 abgefaßt worden sei. Denn
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schon zu diesem Zeitpunkt sei für den Beklagten zu 2) ersichtlich gewesen, daß der Kläger seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen und sich
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mit der außergerichtlichen Ablehnung nicht zufrieden geben wolle.
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Der Kläger sei in den dem Rechtsstreit vorangegangenen Regulierungsverhandlungen auch nicht mit solcher Deutlichkeit auf die Person
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des zuständigen Versicherers hingewiesen worden, daß er nicht schutzwürdig erscheine. Im Versicherungsschein sei mehrfach von einem "führenden Versicherer" die Rede, obwohl keine Mehrzahl von Versicherern
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am Vertrag beteiligt gewesen sei. Daß insbesondere die Beklagte zu 1)
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nicht Mitversicherer, sondern lediglich Versicherungsagentin oder -maklerin gewesen sei, komme im Versicherungsvertrag trotz des Hinweises,
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sie handle "in Vollmacht des Versicherers", nur schwer verständlich zum
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Ausdruck,
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zumal
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sie
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selbst
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mit
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dem
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Zusatz
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"Wassersport-Versi-
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cherungen" firmiere und in Ziffer 15 der Besonderen Bedingungen zur
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Wassersport-Kasko-Versicherung eine Halbierung der Selbstbeteiligung
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für den Fall in Aussicht gestellt werde, daß das Wasserfahrzeug fünf
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Jahre bei der Beklagten zu 1 schadensfrei versichert sei.
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Schließlich habe auch der Rechtsanwalt des Beklagten zu 2) in der
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vorgerichtlichen Korrespondenz abgesehen von der Verwendung des
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Kurzrubrums "V.
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/Fr.
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" nicht ausdrücklich klargestellt, daß allein
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der Beklagte zu 2) Versicherer sei.
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3. Der Beklagte zu 2) sei auch nicht nach § 61 VVG von der Leistung frei. Zwar liege es nahe, den - nach Auffassung des Berufungsgerichts vom Kläger persönlich zu verantwortenden - Verbleib von Motorund Bordnetzschlüsseln an Bord der Yacht als grob fahrlässig anzusehen, doch habe der Beklagte zu 2) nicht nachgewiesen, daß die Yacht
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unter Zuhilfenahme der Schlüssel gestohlen worden sei. Es könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, daß die Yacht mit Hilfe eines anderen Bootes auf See geschleppt worden sei.
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Der Verbleib der Schlüssel an Bord stelle schließlich auch keine
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Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG dar, weil es
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an der Dauerhaftigkeit des veränderten Zustandes fehle.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punkten stand.
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1. Der vom Kläger vorrangig verfolgte Feststellungsantrag ist hier
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zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wie der in der Berufungsinstanz
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hilfsweise gestellte Antrag zeigt. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage
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erreichen kann, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße
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Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten läßt (BGH, Urteile
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vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2; vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR ZPO
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§ 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4, jeweils m.w.N.; vom 21. Februar
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1996 - IV ZR 297/94 - NJW-RR 1996, 641 unter I). Das ist insbesondere
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dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie
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werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen
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Verpflichtungen nachkommen, ohne daß es eines weiteren, auf Zahlung
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gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, Urteil vom 28. September
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1999 - VI ZR 195/98 - VersR 1999, 1555 unter II 1 b, cc; vgl. auch BGH,
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Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272 unter II 2
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b). Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach angenommen, wenn
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es sich bei der beklagten Partei um eine Bank (BGH, Urteile vom
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30. April 1991 - XI ZR 223/90 - NJW 1991, 1889 unter 1; vom 30. Mai
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1995 - XI ZR 78/94 - NJW 1995, 2219 unter A II 1 - insofern in BGHZ
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130, 59, 63 nicht abgedruckt -; vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95 NJW 1996, 918 unter II 1), eine Behörde (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983
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- III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118 unter 3 c) oder - wie hier - um ein großes Versicherungsunternehmen (BGH, Urteil vom 28. September 1999
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aaO unter II 1 b, cc) handelt. Umstände, die die genannte Erwartung vorliegend erschüttern könnten, zeigt die Revision nicht auf.
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2. Die Annahme des Tatrichters, der Beklagte zu 2) dürfe sich im
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vorliegenden Fall nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Frist
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des § 12 Abs. 3 VVG berufen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (Palandt/Heinrichs,
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BGB 64. Aufl. § 242 Rdn. 38 m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus
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im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine erworbene
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Rechtsposition rechtsmißbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit
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Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden. Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen,
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ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen
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Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht
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(vgl. dazu BGHZ 122, 308, 314; 146, 217, 223; BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818 unter 3; vom 13. März
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1996 - VIII ZR 99/94 - NJW-RR 1996, 949 unter II 3; vom 8. Mai 2003
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- VII ZR 216/02 - NJW 2003, 2448 unter III 2).
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b) Solche Rechtsfehler deckt die Revision nicht auf.
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Daß eine Berufung auf die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG dem
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Versicherer im Einzelfall nach § 242 BGB versagt sein kann, ist in der
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Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni
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1966 - II ZR 66/64 - VersR 1966, 723 unter V; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 52 und
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59, ferner bei Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 87).
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Dem Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsurteils kann
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sicher entnommen werden, daß das Berufungsgericht es dem Beklagten
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zu 2) nicht allein deshalb verwehrt hat, sich auf den Ablauf der Frist des
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§ 12 Abs. 3 VVG zu berufen, weil die Leistungsablehnung hier zu einem
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Zeitpunkt erfolgte, in welchem die Beklagte zu 2) bereits zurechenbare
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Kenntnis davon hatte, daß der Kläger irrtümlich Klage gegen die Beklagte zu 1) eingereicht hatte, obwohl diese nicht Versicherer war. Vielmehr
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hat der Tatrichter auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung des
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§ 12 Abs. 3 VVG erkennbar nicht nur auf den zeitlichen Ablauf, sondern
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auch auf die Gestaltung des Versicherungsscheins, den Inhalt der Versicherungsbedingungen, die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1), die
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im Rahmen der Schadensregulierung geführte Korrespondenz und das
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Prozeßverhalten der Beteiligten abgestellt. Daß daneben wesentliche
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Gesichtspunkte übersehen oder von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen worden wäre, wird von der Revision nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.
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c) Die Revision bemüht sich unter Hinweis auf mehrere tatrichterliche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte lediglich darum, eine
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ihr günstigere, abweichende Bewertung der vom Berufungsgericht umfassend gewürdigten Fallumstände herbeizuführen. Damit kann sie kei-
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nen Erfolg haben. Das Berufungsurteil steht insbesondere nicht in Divergenz
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zur
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Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom
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10. Januar 1996 (VersR 1997, 435). Zwar hatte das Oberlandesgericht
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es dort abgelehnt, dem Versicherer die Geltendmachung der Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG zu versagen und zur Begründung ausgeführt, es reiche zur Wahrung der Frist nicht aus, wenn der Versicherer irgendwie davon Kenntnis erhalte, daß der Versicherungsnehmer einen
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anderen Versicherer verklagt habe. Den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, daß es sich auch dort um eine von den besonderen
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Umständen des Falles getragene Einzelfallentscheidung handelt, die einer Verallgemeinerung nicht fähig ist.
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d) So liegt der Fall auch hier. Soweit sich das Berufungsgericht mit
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der Zulassung der Revision eine allgemeine Klärung der Frage erwartet
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hat, ob den Versicherer nach bereits erfolgter Klage des Versicherungsnehmers gegen einen falschen Versicherer im Rahmen des § 12 Abs. 3
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VVG stets eine gesonderte Hinweispflicht treffe, verkennt diese Fragestellung die revisionsrechtlichen Grenzen der Überprüfung einer nach
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§ 242 BGB getroffenen Einzelfallentscheidung. Ein Zulassungsgrund im
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Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO war deshalb hier nicht gegeben.
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3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des
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Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) habe den ihm im Rahmen des
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§ 61 VVG obliegenden Nachweis dafür, daß die an Bord befindlichen
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Schlüssel für die Motoren und das elektrische Bordnetz mitursächlich für
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den Diebstahl geworden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juli 1986
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- IVa ZR 22/85 - VersR 1986, 962 unter II), nicht geführt. Die Gegenrüge,
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mit welcher der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Un-
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recht angenommen, er selbst - und nicht das mit der Verlegung der
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Yacht beauftragte Hafenpersonal (das keine Repräsentantenstellung
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eingenommen habe) - sei dafür verantwortlich, daß Schlüssel an Bord
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geblieben seien, kann deshalb auf sich beruhen.
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Soweit die Revision geltend macht, es sei hier schon nach den
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Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß das Belassen der genannten Schlüssel an Bord mitursächlich für den Diebstahl
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geworden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Voraussetzung für jede
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Anwendung eines Anscheinsbeweises ist, daß ein typischer Geschehensablauf vorliegt, und keine Umstände gegeben sind, welche es als
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ernsthaft möglich erscheinen lassen, daß das Geschehen im konkreten
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Fall anders abgelaufen ist als von einer Anscheinsregel als typisch vorausgesetzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - NJW
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1991, 230 unter II 2 und 3). An beidem fehlt es hier. Der Diebstahl einer
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großen Motoryacht zählt nicht zu denjenigen Lebensvorgängen, die nach
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einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster
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abzulaufen pflegen (vgl. dazu Greger in Zöller, ZPO 25. Aufl. vor § 284
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Rdn. 29). Hinzu kommt, daß vorliegend gewichtige Umstände dafür sprechen, daß das Boot des Klägers zumindest nicht mit eigener Motorkraft
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das im Winter versandete Hafenbecken verlassen konnte und stattdessen aus dem Hafen geschleppt werden mußte, weil es im Motorbetrieb
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zu großen Tiefgang hatte. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger
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habe diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten, trifft
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das nicht zu. Dazu, ob die Yacht später auf See mit eigener Motorkraft
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Fahrt aufnahm oder weiterhin geschleppt wurde, ist nichts bekannt. Auch
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hierzu scheidet ein Anscheinsbeweis wegen der Besonderheiten des
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Einzelfalles aus.
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4. Auch eine Leistungsfreiheit der Beklagten zu 2) wegen Gefahrerhöhung (§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG) hat das Berufungsgericht mit
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rechtlich zutreffender Begründung abgelehnt. Soweit die Revision geltend macht, die vom Berufungsgericht vermißte Dauerhaftigkeit des Zustandes erhöhter Gefahrverwirklichung ergebe sich daraus, daß die Motor- und Netzschlüssel ständig, das heißt nicht nur am Tage vor dem
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Diebstahl, sondern auch während der Winterliegezeit der Yacht an Land
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und auch bereits davor an Bord verwahrt worden seien, findet dies in den
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Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Eine Verfahrensrüge
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ist insoweit nicht erhoben.
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Terno
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Dr. Schlichting
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Felsch
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Wendt
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Dr. Franke
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