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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 12/16
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vom
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12. September 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:120916BIVZR12.16.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin
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Mayen,
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die
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Richterin
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Harsdorf-Gebhardt,
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die
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Richter
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Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
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am 12. September 2016
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beschlossen:
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Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des
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Oberlandgerichts Köln vom 22. Dezember 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
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6.146,66 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite
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(Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die
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Parteien mit Beschluss vom 11. Juli 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug
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genommen.
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2
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Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 16. August 2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
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3
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Entgegen dessen Auffassung greift hier der Einwand nicht, dass
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schon nach Maßstäben des Europarechts das Berufungsgericht gehi ndert gewesen sei, Verwirkung anzunehmen. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der
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Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe
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im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202,
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102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme recht smissbräuchlichen Verhaltens steht hier im Einklang mit dieser Rechtsprechung.
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4
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Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch
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nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen,
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berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung
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von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsau sübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte
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in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte
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ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des G erichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO
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Rn. 44 m.w.N.).
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5
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Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc htigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra ktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck
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des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten
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Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Widerspruchsrecht vor Abschluss des Vertrages
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sicherzustellen, werden hier nicht berührt, denn entscheidend ist im
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Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend
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ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in
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Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat.
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6
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Damit kommt es aus den Gründen des Hinweisbeschlusses auf die
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Frage, ob das Policenmodell richtlinienkonform ist, hier nicht an.
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Mayen
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Harsdorf-Gebhardt
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Lehmann
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Dr. Karczewski
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 19.08.2015 - 26 O 59/15 OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2015 - 20 U 146/15 -
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