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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 12/07
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Verkündet am:
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24. Oktober 2007
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Heinekamp
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Justizhauptsekretär
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 524
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Für die Zulässigkeit der Anschlussberufung gilt bei Gesetzesänderungen das Prozessrecht in der Fassung, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung maßgeblich ist.
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BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 - LG Hannover
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AG Hannover
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
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Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des
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Landgerichts Hannover vom 7. Dezember 2006 wird auf
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Kosten des Klägers mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
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Die mit Schriftsatz vom 7. Februar 2006 eingelegte, auf
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die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung
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über den Betrag der Überschussbeteiligung gerichtete
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Anschlussberufung des Klägers wird verworfen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger verlangte von der Beklagten, einem Lebensversicherungsunternehmen, im Wege der Stufenklage Auskunft über den Rückkaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung ohne Verrechnung
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mit Abschlusskosten und ohne Stornoabzug sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte mit
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Urteil vom 12. November 2002 (VersR 2003, 314), dem Kläger in belegter und prüfbarer Form Auskunft darüber zu erteilen, mit welchen Ab-
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schlusskosten (gemäß § 15 AVB) und mit welchem Abzug (gemäß § 6
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Abs. 2 Ziff. b AVB) sie den Zeitwert (§ 176 Abs. 3 VVG) des Vertrages
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belastet habe und wie hoch der Auszahlungsbetrag ohne diese Belastungen zum 1. März 2002 gewesen wäre. Das Landgericht wies die Berufung der Beklagten zurück (VersR 2003, 1289). Auf die Revision der Beklagten hob der Senat das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an
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das Landgericht zurück (BGHZ 164, 297).
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Nach der Zurückverweisung hat der Kläger mit Schriftsatz vom
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7. Februar 2006 erstmals beantragt, die Beklagte (auch) zur Auskunft
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darüber zu verurteilen, auf welchen Betrag sich die dem Lebensversicherungsvertrag zugewiesene Überschussbeteiligung zum 1. März 2002 belaufe (Antrag c). Die Beklagte hält diese Erweiterung des Auskunftsantrages für eine nicht fristgerecht eingelegte und damit unzulässige Anschlussberufung. Davon abgesehen habe der Kläger auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (NJW 2005, 2376)
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keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Einzelauskünfte zur Ermittlung und
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Verteilung des Überschusses.
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In der Berufungsverhandlung hat der Kläger nur noch den Antrag
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zu c aus dem Schriftsatz vom 7. Februar 2006 gestellt. Im Übrigen haben
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die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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Mit der Revision wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seines die Überschussbeteiligung betreffenden Auskunftsbegehrens.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die mit
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Schriftsatz vom 7. Februar 2006 eingelegte, auf die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über den Betrag der Überschussbeteiligung gerichtete Anschlussberufung des Klägers verworfen wird.
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1. Das Berufungsgericht hält die Klagerweiterung für sachdienlich.
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Der Kläger habe aber auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2005 (aaO) jedenfalls bis zur Neuregelung
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durch den Gesetzgeber keinen Anspruch auf die verlangten Auskünfte.
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2. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass es sich bei der Klagerweiterung um eine nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der vom 1. Januar
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2002 bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung verspätete und damit
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unzulässige Anschlussberufung handelt, die zu verwerfen war. Das ist
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vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom
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11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226 unter II). Danach war
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im Berufungsverfahren kein Raum für eine Entscheidung über die Sachdienlichkeit der Klagerweiterung und über die materielle Berechtigung
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des neu geltend gemachten Anspruchs.
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a) Bei dem Antrag zu c) im Schriftsatz vom 7. Februar 2006 handelt es sich entgegen der Auffassung der Revision um eine Klagerweiterung und nicht lediglich um eine Präzisierung der bisherigen Anträge. Mit
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diesen Anträgen, denen das Amtsgericht stattgegeben hat, verlangte der
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Kläger Auskunft darüber, mit welchen Abschlusskosten gemäß § 15 AVB
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und mit welchem Abzug gemäß § 6 Abs. 2 lit. b AVB die Beklagte den
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Zeitwert (§ 176 Abs. 3 VVG) des Lebensversicherungsvertrages belastet
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habe und welche Höhe der Auszahlungsbetrag ohne diese (beiden) Belastungen zum 1. März 2002 gehabt hätte. Dementsprechend waren der
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Antrag des Klägers und der Beschluss des Amtsgerichts vom 30. April
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2003 im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO (mit Recht) nur auf
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prüfbare und belegte Auskünfte zu den Abschlusskosten und zu dem
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Stornoabzug sowie die Höhe des Auszahlungsbetrages (des Rückkaufswerts ohne diese Belastungen) gerichtet. Daraus folgt, dass es bis zum
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Schriftsatz des Klägers vom 7. Februar 2006 allein um Auskunft über die
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Abschlusskosten nach § 15 AVB, den Stornoabzug nach § 6 Abs. 2 lit. b
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AVB und die Höhe des Zahlungsanspruchs ohne diese Belastungen ging,
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nicht aber um die Höhe der Überschussbeteiligung nach § 17 AVB und
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die Höhe des Zahlungsanspruchs einschließlich Überschussbeteiligung.
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Bei dem in § 6 Abs. 2 AVB geregelten Rückkaufswert und der in § 17
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AVB geregelten Überschussbeteiligung handelt es sich nach dem Versicherungsvertrag um jeweils selbständige Ansprüche, die von unterschiedlichen tatsächlichen Voraussetzungen abhängen und die deshalb
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auch verschiedene Streitgegenstände darstellen.
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Der in erster Instanz siegreiche Kläger kann die Klage in zweiter
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Instanz nur im Wege der Anschlussberufung erweitern (Wieczorek/
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Schütze/Gerken,
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ZPO
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3. Aufl.
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§ 524
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Rdn. 12,
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§ 533
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Rdn. 3;
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MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. § 533 Rdn. 9; BGH, Urteil
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vom 6. Mai 1999 - IX ZR 250/98 - NJW 1999, 2118 unter I 2 a). Der neue
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Antrag im Schriftsatz vom 7. Februar 2006 ist als Anschlussberufung
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auszulegen, weil der Kläger damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht
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hat, zu seinen Gunsten eine Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu
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erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1990 - V ZR 122/89 - WM
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1991, 383 unter 2 b). Die Anschlussberufung konnte nach dem bis zum
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31. Dezember 2001 geltenden Prozessrecht in zulässiger Weise bis zum
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Schluss der mündlichen Verhandlung über die Hauptberufung eingelegt
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werden (BGH, Urteile vom 23. April 1998 - I ZR 205/95 - NJW 1999, 139
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unter III 2 a aa und vom 15. Oktober 1993 - V ZR 19/92 - NJW 1994, 586
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unter I 3). Nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Reform des
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Zivilprozessrechts hat sich das durch die Einführung einer Frist für die
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Anschlussberufung geändert (vgl. BGHZ 163, 324, 326 ff.).
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b) aa) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der bis zum 31. August
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2004 geltenden Fassung war die Anschließung nur zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.
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Dies ist durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August
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2004 (BGBl. I 2198) dahin geändert worden - soweit hier von Bedeutung -, dass die Anschließung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig ist. Insoweit ist das
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Gesetz ohne Übergangsregelung am 1. September 2004 in Kraft getreten. Bei fehlender Übergangsregelung erfassen Änderungen des Prozessrechts im Allgemeinen auch schwebende Verfahren. Diese sind daher mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes grundsätzlich nach
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neuem Recht zu beurteilen, soweit es nicht um unter der Geltung des alten Rechts abgeschlossene Prozesshandlungen und abschließend entstandene Prozesslagen geht; Abweichendes kann sich auch aus dem
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Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Grundsätzen des Prozessrechts ergeben (BGHZ 114,
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1, 3 ff.; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. EGZPO § 1 Rdn. 2 f.; Musielak, ZPO 5. Aufl. Einleitung Rdn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl.
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Einleitung Rdn. 104).
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bb) Daran gemessen ist die Zulässigkeit der Anschlussberufung
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hier nach dem bis zum 31. August 2004 geltenden Recht zu beurteilen.
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Sie war demgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung einzulegen. Die Frist hatte am 11. Februar 2003 zu
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laufen begonnen und ist versäumt worden.
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Der Regelung der unselbständigen Anschlussberufung in § 524
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ZPO in der bis zum 31. August 2004 geltenden wie in der neuen Fassung
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ist generell zu entnehmen, dass für die Zulässigkeit der Anschlussberufung das Prozessrecht in der Fassung gilt, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung maßgeblich ist. Die unselbständige Anschlussberufung ist auch nach der Reform des Zivilprozessrechts kein eigenes
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Rechtsmittel, sondern ein auch angriffsweise wirkender Antrag innerhalb
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des fremden Rechtsmittels (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2005 - XII
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ZB 163/04 - NJW-RR 2005, 727 unter II 2 und 3; BGHZ 139, 12 ff.). Sie
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ist nicht nur hinsichtlich der Anknüpfung der Befristung in § 524 Abs. 2
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Satz 2, sondern nach § 524 Abs. 4 ZPO prozessual insgesamt von der
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Hauptberufung abhängig (Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 524 Rdn. 27 ff.).
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Terno
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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Wendt
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Dr. Franke
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Vorinstanzen:
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AG Hannover, Entscheidung vom 12.11.2002 - 525 C 5344/02 LG Hannover, Entscheidung vom 07.12.2006 - 19 S 108/02 -
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