103 lines
No EOL
3.3 KiB
Text
103 lines
No EOL
3.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
IV ZR 519/15
|
||
vom
|
||
12. September 2016
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
ECLI:DE:BGH:2016:120916BIVZR519.15.0
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
|
||
Richterin
|
||
|
||
Mayen,
|
||
|
||
die
|
||
|
||
Richterin
|
||
|
||
Harsdorf-Gebhardt,
|
||
|
||
die
|
||
|
||
Richter
|
||
|
||
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
|
||
|
||
am 12. September 2016
|
||
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des
|
||
Oberlandgerichts Köln vom 20. November 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
|
||
|
||
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
|
||
5.175,26 € festgesetzt.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1
|
||
|
||
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite
|
||
(Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassun g nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die
|
||
Parteien mit Beschluss vom 12. Juli 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug
|
||
genommen.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 16. August 2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Entgegen dessen Auffassung greift hier der Einwand nicht, dass
|
||
schon nach Maßstäben des Europarechts das Berufungsgericht gehi ndert gewesen sei, Verwirkung anzunehmen. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der
|
||
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe
|
||
im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202,
|
||
102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme recht smissbräuchlichen Verhaltens steht hier im Einklang mit dieser Rechtsprechung.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch
|
||
nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen,
|
||
berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung
|
||
von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsau sübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte
|
||
in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte
|
||
ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des G erichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO
|
||
Rn. 44 m.w.N.).
|
||
|
||
5
|
||
|
||
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträ chtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die pra ktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck
|
||
des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten
|
||
Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Widerspruchsrecht vor Abschluss des Vertrages
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
sicherzustellen, werden hier nicht berührt, denn entscheidend ist im
|
||
Streitfall, dass d. VN, der dem geltenden nationalen Recht entsprechend
|
||
ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden ist, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen gleichwohl in
|
||
Vollzug gesetzt und ihn über mehrere Jahre durchgeführt hat.
|
||
|
||
6
|
||
|
||
Damit kommt es aus den Gründen des Hinweisbeschlusses auf die
|
||
Frage, ob das Policenmodell richtlinienkonform ist, hier nicht an.
|
||
|
||
Mayen
|
||
|
||
Harsdorf-Gebhardt
|
||
|
||
Lehmann
|
||
|
||
Dr. Karczewski
|
||
|
||
Dr. Brockmöller
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG Köln, Entscheidung vom 24.08.2015 - 26 O 40/15 OLG Köln, Entscheidung vom 20.11.2015 - 20 U 149/15 -
|
||
|
||
|