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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 501/15
vom
10. Juli 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:100717BIVZR501.15.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann
am 10. Juli 2017
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 14. Oktober 2015
wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
3.348,08 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite
(Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorli egen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die
Parteien mit Beschluss vom 17. Mai 2017 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug
genommen.
-3-
2
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 27. Juni 2017 gibt keine
Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
3
Die tatrichterliche Würdigung der in Rede stehenden Rücktrittsb elehrung auf der Rückseite des Antragsformulars lässt keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen. Die von der Revision beanstandete Erklärung auf der Vorderseite des Antragsformulars ganz unten hat
das Berufungsgericht als Bestätigung der Rücktrittsbelehrung gemäß § 8
Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. gewürdigt und ihr eine nochmalige Belehrung
über das Rücktrittsrecht entnommen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht
zu beanstanden. Der insoweit von der Revision vermisste Hinweis, dass
die Rücktrittsfrist durch die Absendung der Rücktrittserklärung gewahrt
-4-
wird, war in der in Bezug genommenen Rücktrittsbelehrung enthalten
und musste nicht zusätzlich in die Bestätigung aufgenommen werden.
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Brockmöller
Lehmann
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
AG Bautzen, Entscheidung vom 22.05.2015 - 20 C 881/14 LG Görlitz, Entscheidung vom 14.10.2015 - 2 S 92/15 -