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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 491/14
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Verkündet am:
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22. April 2015
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Heinekamp
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Amtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin
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Mayen,
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die
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Richterin
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Harsdorf-Gebhardt,
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die
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Richter
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Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum
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27. März 2015
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. Oktober
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2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
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2.962,46 € festgesetzt.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN)
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begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)
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Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung.
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Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum
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1. August 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in
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der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.)
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abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde
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d. VN nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht in drucktechnisch deu tlicher Form über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. belehrt. Mit
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Schreiben vom 27. Dezember 2009 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich Anfechtung
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nach § 119 Abs. 1 BGB und hilfsweise Kündigung. Auf die Kündigung
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zahlte der Versicherer den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 22.
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Juni 2010 erklärte d. VN nochmals den Widerspruch nach § 5a VVG a.F.
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Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts (insgesamt 3.708,93 €).
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Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
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zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Außerdem sei der Versicherer
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wegen unzureichender Aufklärung über die Abschlusskosten zum Sch adensersatz verpflichtet.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die
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hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt
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d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar u.a.
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nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über das W iderspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
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ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam
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geworden.
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II. Die Revision ist begründet.
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1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1
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Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü ndung nicht versagt werden.
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a) Nach den für das Revisionsverfahren nicht zu beanstandenden
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Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN
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nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4
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VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der
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ersten Prämie erlischt.
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Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
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Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
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Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
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2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
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BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die
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Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduzier t
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werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten
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Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
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zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,
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wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder
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die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
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b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem zugleich
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und später erneut erklärten Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt
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ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37
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m.w.N.).
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c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
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ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
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Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
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2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
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Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
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Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes
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kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;
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bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
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Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
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Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu
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geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).
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Mayen
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Harsdorf-Gebhardt
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Lehmann
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Dr. Karczewski
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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AG Wiesbaden, Entscheidung vom 13.04.2012 - 93 C 4377/11 (32) LG Wiesbaden, Entscheidung vom 11.10.2012 - 9 S 22/12 -
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