75 lines
No EOL
2.9 KiB
Text
75 lines
No EOL
2.9 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
IV ZR 407/15
|
||
vom
|
||
6. Juli 2017
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR407.15.0
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
|
||
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
|
||
den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
|
||
|
||
am 6. Juli 2017
|
||
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. August 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
|
||
|
||
Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf
|
||
6.000 € festgesetzt.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1
|
||
|
||
I. Die am 12. März 1956 geborene, mithin rentenferne Klägerin
|
||
wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen
|
||
Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die
|
||
ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
|
||
(VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift.
|
||
Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Interesse - deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der E rmittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberla n-
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
desgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer
|
||
Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017
|
||
dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev ision nicht mehr vor und, die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße
|
||
liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin,
|
||
die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforde rlich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskürzung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B erufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des a ngebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens b etrifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar tschaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung
|
||
in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus
|
||
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserhebl ichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15,
|
||
BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41).
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich
|
||
die Revision der Klägerin schließlich ebenfalls nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägu ngen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat.
|
||
|
||
Mayen
|
||
|
||
Felsch
|
||
|
||
Lehmann
|
||
|
||
Harsdorf -Gebhardt
|
||
|
||
Dr. Bußmann
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.10.2014 - 6 O 534/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2015 - 12 U 448/14 -
|
||
|
||
|