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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 402/16
vom
30. Mai 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:300518BIVZR402.16.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann,
die Richterin Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz
am 30. Mai 2018
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Kartellsenat - vom 27. Januar 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
1
I. Die Parteien streiten über die Rechtsfolgen im Falle eines Ausscheidens der Klägerin aus dem Beteiligungsverhältnis bei der beklagten
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (im Folgenden: VBL).
2
Das Landgericht hat antragsgemäß unter anderem festgestellt,
dass die Ausscheidensregelungen in § 23 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2
sowie § 23a, § 23c und § 35a der Satzung der Beklagten (im Folgenden:
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VBLS) in der 18. Fassung nichtig seien und der VBL gegenüber der Klägerin im Falle der Kündigung des Beteiligungsverhältnisses aus der Beteiligungsvereinbarung in Verbindung mit den Gegenwertregelungen der
VBLS in deren 18. Fassung kein Anspruch auf Erstattung von Rentenleistungen zustehe. Hinsichtlich der auf Nichtigkeit des § 23 Abs. 2 VBLS
in der 17. Fassung gerichteten Feststellungsanträge hat das Landgericht
festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe.
3
Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Parteien zurüc kgewiesen und die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision
eingelegt. Die VBL hat ihre Revision zurückgenommen.
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Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die in der Berufungsinstanz
erfolglosen Feststellungsanträge weiter.
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II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der auf die Feststellung, dass die VBL nicht berechtigt sei, im Falle eines kündigungsbedingten Ausscheidens der Klägerin aus der Beteiligung mit der VBL der
Klägerin auf der Grundlage der VBLS in ihrer 18./19. und in künftigen
weiteren Fassungen oder aus sonstigen Rechtsgründen Ansprüche und
Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über die Stadt
O.
vor der Ausgründung der Klägerin dieser zuzurechnen, ge-
richtete Berufungsantrag zu Ziff. 1a mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die VBL habe klargestellt, dass es eine anteilige Zurechnung
von bereits bei der Stadt O.
entstandenen Ansprüchen und An-
wartschaften aus beitragsfreien Versicherungen weder nach der Satzung
in der Fassung der 17. Satzungsänderung noch nach der Neuregelung
geben werde. Über die Berufungsanträge zu Ziff. 1b und 1c sei nicht zu
befinden, da sie lediglich für den Fall der Unbegründetheit des vorge-
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nannten Antrags gestellt seien. Die Berufungsanträge zu Ziff. 2a bis c
seien unzulässig, weil sie teilweise inhaltsgleich mit den bereits vom
Landgericht zugesprochenen Klageanträgen seien und kein darüber hi nausgehendes Feststellungsinteresse bestehe. Aus denselben Gründen
sei auch der Berufungsantrag zu Ziff. 3 unzulässig und im Übrigen unbegründet.
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III. Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen hinsichtlich der
Revision der Klägerin nicht vor. Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg
(§ 552a Satz 1 ZPO).
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1. Eine grundsätzliche Bedeutung ist hinsichtlich der - mangels erkennbarer Einschränkung - von der Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts umfassten Revision der Klägerin nicht gegeben. Die von
ihr weiterverfolgten Klageanträge werfen keine Rechtsfragen auf, die
über den Streitfall hinaus klärungsbedürftig sind. Insoweit war die Zulassung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung geboten.
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2. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht
zurückgewiesen.
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a) Der Berufungsantrag zu Ziff. 1a ist, wie das Berufungsgericht
zutreffend angenommen hat, mangels Feststellungsinteresses unzulä ssig.
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aa) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine
gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein allgemeines Klärungsi n-
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teresse reicht nicht aus. Eine gegenwärtige Gefahr oder Rechtsunsiche rheit droht dem Recht oder der Rechtslage des Klägers unter an derem
dadurch, dass der Beklagte das Recht ernstlich bestreitet oder sich eines
Rechts gegen den Kläger berühmt (Senatsbeschluss vom 10. Februar
2016 - IV ZR 423/12, juris Rn. 11 m.w.N.).
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bb) Nachdem die VBL in ihrer Berufungserwiderung klargestellt
hatte, dass es eine anteilige Zurechnung von bereits bei der Stadt
O.
entstandenen Ansprüchen und Anwartschaften aus beitrags-
freien Versicherungen weder nach der VBLS in der Fassung der 17. Satzungsänderung noch nach der Neuregelung geben werde, hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass sich die VBL einer solchen
Zurechnung nicht berühme und daher ein Feststellungsinteresse nicht
gegeben sei. Soweit die Klägerin ihren Antrag dahin verstanden wissen
will, dass sie selbst für die Renten und Anwartschaften der am 1. Januar
1999 von ihr zusammen mit dem Betrieb übernommenen Pflichtvers icherten nur verhältnismäßig aufzukommen habe, ist ihrem Feststellung sinteresse durch die vom Landgericht getroffene Feststellung genügt,
dass der VBL gegenüber der Klägerin im Falle der Kündigung des Beteiligungsverhältnisses aus der Beteiligungsvereinbarung in Verbindung mit
den Gegenwertregelungen der VBLS in deren 18. Fassung kein Anspruch auf Erstattung von Rentenleistungen zustehe, wie das Ber ufungsgericht richtig gesehen hat.
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Zudem scheidet die begehrte Feststellung deshalb aus, weil die
abstrakte Rechtsfrage, welche Anwartschaften und Ansprüche bei der
Berechnung eines (möglicherweise) von der Klägerin geschuldeten G egenwerts einzubeziehen sind, nicht losgelöst von der Überprüfung einer
neuen Gegenwertregelung beantwortet werden kann (Senatsbeschluss
vom 10. Februar 2016 - IV ZR 423/12, juris Rn. 21).
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b) Da der vorbezeichnete Berufungsantrag unzulässig ist, brauchte
das Berufungsgericht über die Berufungsanträge zu Ziff. 1b und 1c nicht
zu entscheiden, weil sie nur für den Fall gestellt waren, dass der Antrag
zu Ziff. 1a für nicht begründet erachtet werde.
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c) Auch die Berufungsanträge zu Ziff. 2a bis c, mit denen die Klägerin die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der VBL wegen
einer Berühmung mit Gegenwertforderungen nach der 17. Fassung der
VBLS erstrebt, hat das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig angesehen, weil kein Feststellungsinteresse der Klägerin ersichtlich ist, das
über die vom Landgericht bereits zuerkannten Anträge hinausgeht.
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Im Übrigen ist eine Feststellungsklage, die - wie hier - einen reinen
Vermögensschaden ohne vorangegangene Verletzung eines absoluten
Rechts betrifft, nur zulässig, wenn der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ
166, 84 Rn. 27 m.w.N.). Für eine solche Schadenwahrscheinlichkeit hat
es das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei nicht ausreichen lassen, dass
sich die VBL zunächst berühmt hatte, im Falle der Kündigung des Beteiligungsverhältnisses auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 VBLS in der
Fassung der 17. Satzungsänderung eine Gegenwertforderung erheben
zu dürfen. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht den Eintritt eines Schadens nicht für wahrscheinlich geha lten hat. Für die Wahrscheinlichkeit eines Schadens genügt nicht der Vortrag, dies folge aus dem von der Klägerin vorgelegten versicherungsmathematischen Gutachten D.
vom 20. Oktober 2010, "wonach sich
die Gesamtzahlungsverpflichtung der Klägerin allein durch die sogenan nte Ausgliederungsthematik nahezu halbieren würde". Auf diese Probl ematik beziehen sich die Berufungsanträge zu Ziff. 2a bis c nicht; sie stellen nur allgemein darauf ab, dass sich die VBL berühmt habe, im Falle
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der Kündigung des Beteiligungsverhältnisses "eine" Gegenwertforderung
erheben zu dürfen.
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d) Aus den vorgenannten Gründen hat das Berufungsgericht auch
den Berufungsantrag zu Ziff. 3, der sich auf eine Schadensersatzverpflichtung wegen einer Berühmung der VBL betreffend eine Gegenwer tforderung nach der 18. Fassung der VBLS bezieht, zutreffend als unzulässig erachtet.
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Bußmann
Hinweis:
Das Revisionsverfahren
erledigt worden.
Lehmann
Dr. Götz
ist
durch
Revisionsrücknahme
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 16.01.2015 - 7 O 75/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2016 - 6 U 20/15 (Kart.) -