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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 371/13
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vom
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29. Juli 2014
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
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Dr. Brockmöller
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am 29. Juli 2014
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beschlossen:
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Der Senat hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision und gibt der Klägerin Gelegenheit, hierzu binnen
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drei Wochen
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Stellung zu nehmen.
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Gründe:
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1
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1. Die Parteien streiten um weitere Hausratversicherungsleistu ngen nach einem Wohnungseinbruch.
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Das Berufungsgericht hält den beklagten Hausratversicherer für
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berechtigt, die Versicherungsleistung nach § 28 Abs. 2 VVG zu kürzen,
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weil die Klägerin grob fahrlässig gegen die in den Versicherungsbedi ngungen vereinbarte Obliegenheit verstoßen habe, nach Eintritt des Versicherungsfalls unverzüglich der Polizei ein Verzeichnis der abhanden
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gekommenen Sachen einzureichen (B § 8 Nr. 2 Buchst. a, ff VHB 2008).
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Der Leistungskürzung stehe nicht entgegen, dass die Beklagte die Kl ägerin nicht über die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung belehrt
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habe. Die genannte Obliegenheit sei darauf gerichtet, den Ermittlungsbehörden frühzeitig eine zielgerichtete Sachfahndung zu ermöglichen
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und einem nachträglichen Aufbauschen des Schadens durch den Versicherungsnehmer vorzubeugen. Sie erweise sich mithin unter allen Aspekten als Schadenminderungsobliegenheit i.S. des § 82 VVG, für die
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das Belehrungserfordernis aus § 28 Abs. 4 VVG nicht gelte. Es bedürfe
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deshalb keiner Erörterung, ob sich eine generelle Hinweispflicht mit der
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Natur einer spontan zu erfüllenden Obliegenheit vereinbaren lasse.
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2. Nach Vorberatung der Sache hat der Senat Zweifel, ob die d agegen gerichtete Revisionsbegründung der Klägerin den Anforderungen
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des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügt.
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a) Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision gehört die A ngabe der Revisionsgründe unter Bezeichnung der verletzten Recht snorm. Dazu muss sich die Revisionsbegründung mit den tragenden
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Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99, VersR 2000, 1127 unter
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II 1; Urteil vom 11. Juli 1974 - IX ZR 24/73, VersR 1974, 1207; BAG, Urteil vom 29. Oktober 1997 - 5 AZR 624/96, BAGE 87, 41 unter 1 m.w.N.)
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und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Das erfordert es, dass sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten
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mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und
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konkret die Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.
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b) Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin voraussich tlich nicht. Die darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu
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der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelasse nen Frage, ob
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die Belehrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG für
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spontan zu erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers en tfällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom
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Berufungsgericht als tragend angesehenen Erwägung, die Obliegenheit
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zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4
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VVG. Der Hinweis, "hiergegen" richte sich die Revision, reicht für die
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Darlegung, weshalb die Erwägungen des Berufungsgerichts nach Auffassung der Revisionsführerin fehlerhaft sind, nicht aus.
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VRi'inBGH Mayen ist im
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Urlaub und deswegen an
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einer Unterschrift gehindert.
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Wendt
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Felsch
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Wendt
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Lehmann
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 27.02.2013 - 20 O 360/12 OLG Köln, Entscheidung vom 15.10.2013 - 9 U 69/13 -
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