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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 361/12
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Verkündet am:
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28. Mai 2014
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Schick
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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AltZertG § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung; VVG § 154
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1. Die Pflicht, gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG in der bis zum 30. Juni 2013 geltenden Fassung (AltZertG a.F.) Vertragskosten jeweils in Euro gesondert auszuweisen, entfällt bei objektiver Unmöglichkeit der Angabe fester Euro-Beträge - hier: infolge prozentualer Berechnung der Kosten einer nach dem AltZertG a.F. zertifizierten Rentenversicherung - nicht ersatzlos. Der Anbieter ist in diesem Fall vielmehr
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gehalten, seine Kostenberechnung anhand von Rechenbeispielen zu erläutern.
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2. Ein vertraglich garantierter Rechnungszinssatz ist auch dann eine "bestimmte Verzinsung" i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AltZertG a.F., wenn dem Vertragspartner eine Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven zugesagt
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wird.
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3. § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 AltZertG a.F. untersagt die zusätzliche Aufnahme einer
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an den Vorgaben des § 154 VVG ausgerichteten Modellrechnung in ein Produktinformationsblatt nicht.
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BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - IV ZR 361/12 - OLG Köln
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LG Köln
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
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Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2014
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. November
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2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das
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Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Juni 2012 hinsichtlich des Klageantrags zu I 1 abgeändert und dieser Klageantrag teilweise abgewiesen worden ist.
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Die
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weitergehende
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Revision
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des
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Klägers
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und
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die
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Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zwei
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Drittel, die Beklagte ein Drittel.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger, ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4
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UKlaG geführter Verbraucherverband, nimmt die Beklagte aus § 2
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UKlaG, §§ 4 Nr. 11, 8 UWG in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenver-
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trägen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) in dessen bis zum 30. Juni 2013 geltender Fassung (nachfolgend: AltZertG
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a.F.) auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnpauschale in Anspruch. Gegenstand der drei Unterlassungsanträge sind Informationen
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im Produktinformationsblatt (Stand: 12. April 2011) zu einer nach dem
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AltZertG a.F. zertifizierten Rentenversicherung der Beklagten (Zertifizi erungsnummer: 3749), das diese Verbrauchern zur Verfügung stellt. Eine
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vorprozessuale Abmahnung blieb erfolglos.
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Die Beklagte ermittelt die Vertragskosten durch eine prozentuale
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Kostenkalkulation; die Höhe der einzustellenden Bezugsgrößen verä ndert sich dabei fortlaufend.
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Im Produktinformationsblatt heißt es dazu:
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"Die anfallenden laufenden Kosten betragen vor Rentenbeginn:
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bis zum frühesten Rentenbeginn:
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…
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0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat
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gezahlten Eigenbeiträge pro Monat
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ab dem frühesten Rentenbeginn 0,96 EUR pro Jahr
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(dies entspricht 0,08 EUR pro Monat) sowie 0,0130%
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der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten
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Eigenbeiträge pro Monat.
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Werden auf Ihren Vertrag Zulagen gutgeschrieben oder
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Zuzahlungen geleistet, so fallen zusätzlich f olgende Kosten an:
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bis zum frühesten Rentenbeginn:
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pro Zulage oder Zuzahlung 16,00% der Zulage
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oder Zuzahlung. …
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0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Zulagen und Zuzahlungen pro Monat
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ab dem frühesten Rentenbeginn pro Zulage oder Zuzahlung 0,1500% der Zulage oder Zuzahlung sowie
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0,0130% der Summe der bis zum jeweiligen Monat gezahlten Zulagen und Zuzahlungen pro Monat.
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Ab Rentenbeginn betragen die laufenden Kosten 2,90%
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des Jahresbetrages der Altersrente pro Jahr. …"
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Mit seinem Klageantrag zu I 1 beanstandet der Kläger die prozentualen Kostenangaben, die nach seiner Auffassung nicht mit § 7 Abs. 5
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Satz 1 AltZertG a.F. in Einklang stehen.
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Sein Klageantrag zu I 2 wendet sich gegen die auf Seite 4 des
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Produktinformationsblatts
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abgedruckte
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tabellarische
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Darstellung
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der
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Entwicklung des Vertragsguthabens. Die Guthabenwerte sind sämtlich
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unter Zugrundelegung allein des vertraglich garantierten Rechnungszinssatzes von 2,25% berechnet. Der Kläger meint, die Beklagte müsse
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stattdessen mit den von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG a.F. vorgegebenen Zinssätzen von 2%, 4% und 6% rechnen.
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Schließlich (Klageantrag zu I 3) ist der Kläger der Ansicht, die zusätzliche Aufnahme einer an den Vorgaben des § 154 Abs. 1 VVG ausgerichteten, als "normierte Modellrechnung" bezeichneten Tabelle, der
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die Beklagte alternativ fiktive Verzinsungen von 2,76%, 3,76% und
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4,76% zugrunde gelegt hat, sei nach § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2
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AltZertG a.F. unzulässig.
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Die Beklagte meint, ihr Produktinformationsblatt entspreche den
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gesetzlichen Vorgaben.
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Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die B eklagte zur Unterlassung der vorgenannten prozentualen Kostenangaben
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sowie Zahlung der Abmahnkostenpauschale nebst Zinsen verurteilt. Das
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Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf
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die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil unter Zurückwe isung des weitergehenden Rechtsmittels dahin teilweise abgeändert,
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dass es die Klage hinsichtlich der prozentualen Kostenangaben betreffend Zulagen und Zuzahlungen sowie den Zeitraum ab Rentenbeginn
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ebenfalls abgewiesen hat. Mit den hiergegen eingelegten Revisionen
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verfolgen beide Parteien ihre jeweiligen Ziele weiter.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte erklärt, künftig keine zusätzliche Nachberechnung nach § 154 VVG in ihr
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Produktinformationsblatt aufzunehmen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision des Klägers ist nur begründet, soweit sie sich gegen
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die teilweise Abweisung des Klageantrags zu I 1 wendet. Sie führt zur
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Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, im Übrigen bleibt sie erfolglos. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
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Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. sei die Beklagte grundsätzlich gehalten, Vertragskosten in Euro auszuweisen (Klageantrag zu I 1).
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Bei objektiver Unmöglichkeit eines solchen Ausweises, die hier wegen
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der nach dem Gesetz zulässigen prozentualen Kostenkalkulation der Beklagten gegeben sei, genüge jedoch eine Mitteilung der Berechnungsmethode dem gesetzgeberischen Informationsanliegen. Der Versicherer h abe dem Versicherten mithin die Berechnung unter Angabe von EuroBeträgen beispielhaft zu erläutern. Möglich und geboten sei dies aber
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nur, wenn sowohl Prozentsätze als auch Bezugsgrößen zum Zeitpunkt
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der Informationserteilung bereits feststünden. Dies treffe hier nur zu, soweit sich die Kostenberechnung auf Eigenbeiträge des Versicherten stü tze; nur diesbezüglich könne der Kläger Unterlassung der prozentualen
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Kostenangaben verlangen. Die Bezugsgrößen der an Zulagen und Zuzahlungen anknüpfenden Kosten sowie der Kosten ab Rentenbeginn se ien hingegen variabel, weshalb Beispielsrechnungen keinen Sinn ergäben
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und sich die Beklagte auf prozentuale Angaben beschränken dürfe.
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Von einer Modellrechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1
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AltZertG a.F. dürfe die Beklagte absehen und stattdessen gemäß Satz 2
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mit dem Garantiezins von 2,25% rechnen (Klageantrag zu I 2). Das Versprechen einer Überschussbeteiligung ändere nichts daran, dass dieser
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Zins fest vereinbart sei.
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Neben der Berechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F.
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könne die Beklagte zusätzlich die Berechnung nach § 154 VVG mitteilen
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(Klageantrag zu I 3). § 7 Abs. 5 Satz 2 AltZertG a.F. untersage weitere
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Informationen nicht.
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II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand.
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1. Allerdings hat der Kläger als anspruchsberechtigte Stelle i.S.
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von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG einen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, in ihrem Produktinformationsblatt die laufenden Vertragskosten prozentual auszuweisen.
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Anders als das Berufungsgericht annimmt, gilt dies nicht nur in Bezug
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auf Eigenbeiträge des Versicherungsnehmers, sondern auch hinsichtlich
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etwaiger Zulagen und Zuzahlungen sowie des jährlichen Altersrentenbetrags. Der Klageantrag zu I 1 ist deshalb in vollem Umfang begründet.
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a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer
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Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen G eschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der
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Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), auf Unterlassung in
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Anspruch genommen werden. Der lediglich prozentuale Kostenausweis
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verstößt in seiner konkreten Ausgestaltung gegen das AltZertG a.F. und
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damit gegen ein Verbraucherschutzgesetz (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG 32. Aufl. § 2 UKlaG Rn. 10). Er wird dem Informationsziel
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des § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. nicht gerecht.
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b) Für den Streitfall bleibt die Regelung der Informationspflichten
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in § 7 AltZertG a.F. maßgeblich. Auf dessen weitreichende Änderungen
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durch Art. 2 Nr. 9 des zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzes zur
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Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge
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vom 24. Juni 2013 (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz - AltvVerbG;
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BGBl. I S. 1667) kommt es nicht an, weil diese Neuregelung gemäß § 14
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Abs. 6 Satz 2 AltZertG n.F. erstmals am ersten Tag des 18. Kalendermo-
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nats anzuwenden sein wird, der auf die Verkündung einer - bisher nicht
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erlassenen - Verordnung i.S. des § 6 Satz 1 AltZertG n.F. folgt.
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c) Den lediglich prozentualen Ausweis von Vertragskosten beanstandet der Kläger zu Recht.
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aa) § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. verpflichtet den Anbieter eines
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Altersvorsorgevertrages, die in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 AltZertG
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a.F. genannten Kosten jeweils in Euro auszuweisen. Das betrifft Kosten,
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die in die Zahlungen zugunsten des Altersvorsorgevertrages einkalkuliert
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sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AltZertG a.F.), und Kosten für die Verwaltung des gebildeten Kapitals, soweit sie nicht bereits in den einkalkulie rten Kosten enthalten sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AltZertG a.F.).
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Die mit dem Klageantrag zu I 1 beanstandeten Angaben im Produktinformationsblatt der Beklagten beziehen sich auf solche Kosten.
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Mit der in § 7 Abs. 5 AltZertG a.F. getroffenen Regelung wollte der
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Gesetzgeber die für Altersvorsorgeverträge geltenden Informationspflic hten mit denen aus § 7 VVG i.V.m. § 2 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) harmonisieren (BTDrucks. 16/9670 S. 10 f.). Unter anderem für Anbieter einer Lebensversicherung ist in § 4 Abs. 4 VVG-InfoV bestimmt, dass Abschluss- und Vertriebskosten sowie die sonstigen Kosten i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2
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VVG-InfoV in dem Produktinformationsblatt jeweils in Euro gesondert
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auszuweisen sind. Das soll den Versicherungsnehmer in die Lage versetzen, die mit dem Vertragsschluss einhergehenden Kosten ohne weitere Berechnung auf den ersten Blick zu erkennen. Lediglich prozentuale
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Angaben oder Berechnungsgrundlagen reichen dafür nicht aus (Begrün-
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dung zur VVG-InfoV, BAnz 2008 Nr. 8 S. 98, 100, 102 unten/103 oben,
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abgedruckt auch in VersR 2008, 183; Langheid in Römer/Langheid, VVG
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4. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 9 f.; Präve, VersR 2008, 151, 156; vgl.
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Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 3, § 4
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VVG-InfoV Rn. 12). Dem gesetzgeberischen Bestreben, die Informationspflichten des AltZertG a.F. mit den genannten der VVG-InfoV zu harmonisieren, liegen dieselben Motive zugrunde.
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bb) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht den Materialien
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zu § 7 Abs. 5 AltZertG a.F. (BT-Drucks. 16/8869 S. 35, 16/9670 S. 10)
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allerdings entnommen, dass die Regelung ungeachtet ihres Wortlauts
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Ausnahmen zulässt, wenn dem Anbieter des Altersvorsorgevertrages die
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Angabe fester Euro-Beträge objektiv unmöglich ist, z.B. weil er die zu
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deklarierenden Kosten zulässigerweise prozentual berechnet und/oder
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Berechnungsgrößen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Information erteilt
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werden muss, noch nicht feststehen (beispielsweise die Anzahl zukünftiger Fondswechsel bei gemanagten Fondsanlagen, BT-Drucks. 16/9670
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S. 10 re. Sp.).
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In diesen Fällen entfällt die Pflicht, feste Euro-Beträge auszuweisen, jedoch nicht ersatzlos, sondern der Anbieter von Vorsorgeverträgen
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gehalten, stattdessen beispielhafte Kostenangaben (z.B. "x Euro von einem Kapital von 100 Euro pro Fondswechsel") zu machen (BT-Drucks.
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aaO). Ist ihm ein Kostenausweis in Euro nicht möglich, darf er sich - anders als die Beklagte meint - nicht auf die bloße Mitteilung des Berechnungsmodus beschränken (vgl. für die Informationspflichten nach der
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VVG-InfoV: Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 4 VVG-InfoV
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Rn. 12; Baroch Castellví, r+s 2009, 1, 4 ff.; a.A. HK-VVG/Baroch
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Castellví, 2. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 45 f.; Pohlmann/Schäfers in Loo-
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schelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 40; MünchKommVVG/Armbrüster, § 2 VVG-InfoV Rn. 52). Vielmehr hat er nach dem in
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den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 16/9670 S. 10 re. Sp. unten) seine Kostenberechnung anhand von Rechenbeispielen zu erläutern. Nur so kann der
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Versicherungsnehmer die Vertragskosten ausreichend einschätzen.
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Diese Erläuterungspflicht entspricht dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 VVG
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sowie § 4 Abs. 5 VVG-InfoV geregelten "Gebot der Verständlichkeit" (vgl.
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Begründung zur VVG-InfoV, Bundesanzeiger 2008 Nr. 8 S. 98, 102
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li. Sp.). Es verlangt bei Versicherungsverträgen auch in anderen Zusammenhängen die Aufnahme besonders typischer oder praktisch b edeutsamer Beispiele, etwa in die Informationen nach §§ 2, 4 VVG-InfoV,
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ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Anordnung bedarf ( vgl. Begründung zur VVG-InfoV aaO 102 zu § 4 Abs. 2 Nr. 2, Nr. 4-7 VVGInfoV;
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HK-VVG/Baroch
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Castellví
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aaO
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§4
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VVG-InfoV
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Rn. 9,
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19;
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MünchKomm-VVG/Armbrüster, § 4 VVG-InfoV Rn. 9 f.; Knappmann in
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Prölss/Martin aaO Rn. 3, 6 f.). Nichts anderes gilt für die Informationspflicht i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F., die ausdrücklich mit derjenigen aus § 7 VVG i.V.m. § 2 VVG-InfoV harmonisiert werden sollte
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(BT-Drucks. 16/9670 S. 10 re. Sp.).
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cc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, selbst diese Erläuterungspflicht entfalle bei Kosten, deren Bezugsgrößen im Zeitpunkt der Informationserteilung noch nicht feststehen. Das verkennt das
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Wesen der - anstelle des nicht möglichen Ausweises fester Kostenbeträge gebotenen - hypothetischen Beispielsrechnung. Sie zielt gerade wegen variabler Bezugsgrößen und der Unmöglichkeit der Benennung bereits feststehender Rechenergebnisse darauf, stattdessen hypothetische
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Werte anhand gesetzter Bezugsgrößen zur Erläuterung möglicher E rgebnisse zu ermitteln. Dass der Beklagten dies nicht möglich wäre, ist
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nicht ersichtlich.
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2. Die Frage der Wiederholungsgefahr steht außer Streit.
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Der weitere Vertrieb zertifizierter (Alt-)Produkte ist nach den Übergangsregelungen des § 14 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 6 Satz 2 AltZertG n.F.
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nicht ausgeschlossen.
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Eine die Wiederholungsgefahr ausschließende strafbewehrte U nterlassungserklärung (vgl. dazu Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG
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30. Aufl. § 2 UKlaG Rn. 16 i.V.m. Bornkamm in Köhler/Bornkamm § 8
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UWG Rn. 1.33 f) hat die Beklagte nicht abgegeben.
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3. Unbegründet ist die Revision des Klägers, soweit sie den Klageantrag zu I 2 weiterverfolgt.
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a) Die vom Kläger beanstandete tabellarische Übersicht informiert
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jeweils zum 31. Dezember der ersten zehn Vertragsjahre über die Summen der gezahlten Beiträge, die gebildeten "Guthaben" und "Guthaben
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abzüglich Wechselkosten". Sämtliche Guthabenwerte sind nur unter Z ugrundelegung des garantierten Zinssatzes von 2,25% und nicht anhand
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der drei von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG a.F. vorgegebenen
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Zinssätze von 2%, 4% oder 6% errechnet. Eine dem Vertragspartner zugesagte Beteiligung an Überschüssen und Bewertungsreserven wird d abei nicht berücksichtigt.
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b) Anders als der Kläger meint, ist der in den zugrunde liegenden
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Versicherungsverträgen vereinbarte Garantiezins eine vertraglich vereinbarte "bestimmte Verzinsung" i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2
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AltZertG a.F.
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aa) Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG a.F. hat der Anbieter über das Guthaben, das dem Vertragspartner bei Zahlung glei ch
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bleibender Beiträge am jeweiligen Jahresende über einen Zeitraum von
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zehn Jahren maximal bis zum Beginn der Auszahlungsphase vor und
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nach Abzug der Wechselkosten zur Übertragung auf ein anderes Anl ageprodukt oder einen anderen Anbieter zustünde, ferner über die Summe
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der bis dahin insgesamt gezahlten gleich bleibenden Beiträge zu info rmieren. Das gebildete Guthaben und die Beiträge sind jeweils mit 2%,
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4% "oder" 6% zu verzinsen. Ist allerdings zumindest für einen Teil des
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Zeitraums bis zum Beginn der Auszahlungsphase eine bestimmte Verzinsung vertraglich vereinbart, ist diese nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
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Satz 2 AltZertG a.F. anstelle der fiktiven Zinssätze zur Berechnung he ranzuziehen.
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bb) Bei der Bestimmung des für die Simulationsberechnung ma ßgeblichen Guthabens haben etwaige mit den Beiträgen des Vertrag spartners erwirtschaftete Gewinne, an denen letzterer nach dem Vertrag
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- etwa mittels Überschussbeteiligung - teilhaben soll, außer Betracht zu
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bleiben.
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(1) In der Verwendung der Begriffe "Guthaben" und "gebildetes
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Guthaben" unterscheidet sich § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 1 AltZertG
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a.F. von dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AltZertG a.F., der den
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Anbieter zur Information über die dem Vertragspartner im Falle eines
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Wechsels des Altersvorsorgeprodukts oder Anbieters unter Mitnahme
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des "gebildeten Kapitals" entstehenden Kosten verpflichtet . Legaldefinitionen des Begriffes des "gebildeten Kapitals" für unterschiedliche Alter svorsorgeprodukte finden sich in § 1 Abs. 5 Satz 1 AltZertG a.F. unter den
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dort aufgelisteten Buchstaben. Mit Ausnahme des nach Buchst. d) für
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Verträge über Genossenschaftsanteile gewählten pauschalen Ansatzes
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ist das "gebildete Kapital" für Versicherungsverträge (Buchst. a), Investmentsparverträge (Buchst. b) und Sparverträge (Buchst. c) von der - bei
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Versicherungsverträgen regelmäßig nicht unerheblich durch die Übe rschussbeteiligung beeinflussten - Entwicklung des Vertragswerts abhängig.
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Das vertragliche "Guthaben" i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
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AltZertG a.F. ist demgegenüber auf die bis zum jeweiligen Berechnungstag geleisteten, ebenfalls mitzuteilenden Beiträge ausgerichtet. Die Heranbildung des Vertragswerts wird mit der fiktiven, für alle Altersvorsorgeprodukte i.S. des § 1 Abs. 1 AltZertG a.F. einheitlichen und von
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Marktprognosen des Anbieters unabhängigen Verzinsung von 2%, 4%
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"oder" 6% gerade simuliert.
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(2) Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 Satz 2
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Nr. 2 AltZertG a.F. Die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Bestimmung
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wurde - seinerzeit noch als § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AltZertG a.F. - eingeführt durch Art. 7 des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersb ezügen vom 5. Juli 2004 (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG, BGBl. I 1427).
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Nach dem ursprünglichen Gesetzentwurf sollte der Anbieter über "die zu
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erwartende Beitragsrendite einschließlich ihrer wesentlichen Kalkulat ionsgrundlagen sowie die sich daraus ergebende Monatsrente" informi e-
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ren (BT-Drucks. 15/2150 S. 17), auch wenn die Renditeprognose aufgrund der langen Laufzeit der Verträge großen Unsicherheiten unterliegt
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(BT-Drucks. aaO S. 51 re. Sp.). Der Finanzausschuss schlug stattdessen
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die Gesetz gewordene Verpflichtung des Anbieters zur Simulation den kbarer Marktentwicklungen mittels angenommener Zinssätze von 2%, 4%
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"oder" 6% vor (vgl. BT-Drucks. 15/3004 S. 25).
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cc) Wird das einzusetzende Guthaben ungeachtet etwaiger zusät zlicher Leistungen des Anbieters - etwa der Überschussanteile - bestimmt,
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sind letztere auch für die Frage ohne Bedeutung, ob eine bestimmte Verzinsung i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 AltZertG a.F. vertraglich
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vereinbart ist.
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Zutreffend hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, der
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hier vertraglich vereinbarte Garantiezins von 2,25% ersetze alle drei gesetzlichen Fiktivzinssätze.
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4. Hinsichtlich des Klageantrags zu I 3 hat die Revision des Klägers gleichfalls keinen Erfolg. § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AltZertG a.F.
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verbietet es nicht, neben der Berechnung nach Maßgabe des § 7 Abs. 1
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Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. auch eine an den Vorgaben des § 154 VVG
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ausgerichtete
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Modellrechnung
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(hier:
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unter
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Zugrundelegung
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fiktiver
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Zinssätze von 2,76%, 3,76% und 4,76%) in das Produktinformationsblatt
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aufzunehmen.
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a) Die Vorschrift bestimmt, dass bei Altersvorsorgeverträgen i.S.
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des § 1 Abs. 1 AltZertG a.F. "die Angabe" nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
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AltZertG a.F. "an die Stelle" der Modellrechnung nach § 154 VVG "tritt".
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Dem Gesetzeswortlaut ist lediglich die Befreiung des Anbieters von der
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aus § 154 VVG folgenden Pflicht zur Erstellung einer Modellrechnung zu
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entnehmen, die gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2, Halbsatz 1 AltZertG a.F. an
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sich fortbestünde, dieser sieht vor, dass Informationspflichten nach a nderen Gesetzen unberührt bleiben. Dagegen findet die Annahme, das
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Gesetz bezwecke darüber hinaus eine zwingende Ersetzung dieser Modellrechnung im Sinne eines Verbots, die Modellrechnung nach § 154
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VVG
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zusätzlich
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zur
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Verfügung
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zu
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stellen
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(so
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aber
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Winter
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in
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Bruck/Möller/Winter, VVG 9. Aufl. § 154 Rn. 8; HK-VVG/Baroch Castellví,
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2. Aufl. § 2 VVG-InfoV Rn. 53; Reiff in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 154
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Rn. 2; Baroch Castellví, Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz § 7
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Rn. 33, vgl. aber Rn. 15; wohl auch MünchKomm-VVG/Heiss, § 154
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Rn. 6, 16; Knappmann in Prölss/Martin aaO § 2 VVG-InfoV Rn. 17; a.A.
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- wie hier - Krause in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 154 Rn. 4),
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im Gesetzestext keine ausreichende Stütze.
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b) Ein solches Verbot ergibt sich auch nicht aus dem Gesetzeszweck.
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§ 7 Abs. 5 Satz 2 AltZertG a.F. soll für Altersvorsorgeverträge das
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Verhältnis der Informationspflichten nach dem AltZertG a.F. zu denen
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nach anderen Gesetzen klarstellen.
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Der Modellrechnung nach § 154 VVG und der Simulationsberechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. liegen unterschiedliche
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Annahmen zugrunde (BT-Drucks. 16/8869 S. 35 li. Sp.). Erstere soll
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Missbräuchen und Fehlinformationen bei der Darstellung der möglichen
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Auswirkungen der Überschussbeteiligung auf die tatsächliche Gesam tleistung einer Lebensversicherung vorbeugen
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(BT-Drucks. 16/3945
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S. 97). Hingegen sollen die Angaben i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
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AltZertG a.F. dem am Abschluss eines Altersvorsorgevertrages oder an
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einem Wechsel zu einem anderen Altersvorsorgeprodukt Interessierte n
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unter Zugrundelegung gesetzlich vorgegebener Parameter die Auswirkungen unterschiedlicher Arten der Kostenverrechnung auf die Guth abenbildung der ersten Vertragsjahre aufzeigen und ihm einen Vergleich
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der wirtschaftlichen Ergebnisse verschiedener Altersvorsorgeprodukte
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i.S. des § 1 Abs. 1 AltZertG a.F. ermöglichen Krause in Looschelders/
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Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 154 Rn. 1 f.; MünchKomm-VVG/Heiss § 154
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Rn. 1 f.; PK-VVG/Ortmann, VVG 2. Aufl. § 154 Rn. 1; Reiff in Prölss/
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Martin, VVG 28. Aufl. § 154 Rn. 1; Römer in Römer/Langheid VVG,
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4. Aufl. § 154 Rn. 2, 4).
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Mit der in § 7 Abs. 5 Satz 2 AltZertG a.F. getroffenen Regelung
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wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung (BTDrucks. 16/8869 S. 35) einem Nebeneinander von zwei Modellrechnungen entgegenwirken und einheitliche Angaben bei allen geförderten Ve rträgen gewährleisten. Deshalb sollte der Berechnung nach § 7 Abs. 1
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Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. "eine Vorrangstellung" eingeräumt werden
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(BT-Drucks. 16/8869 aaO). Hiermit wurde die Aufnahme einer Modellrechnung i.S. des § 154 VVG jedoch noch nicht ausdrücklich für unzulässig erklärt. Der bezweckte "Vorrang" beschränkt sich vielmehr auf die
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Verpflichtung des Anbieters, dem Vertragspartner anhand der in § 7
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Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AltZertG a.F. genannten Zinssätze die Wirtschaftlichkeit des jeweiligen Vertrages aufzuzeigen, um so verschiedene Altersvorsorgeprodukte vergleichbar zu machen. Eine ergänzende Berechnung
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gemäß § 154 VVG schließt das noch nicht aus.
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c) Aus der Neufassung der Informationspflichten des AltZertG
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durch Art. 2 Nr. 9 AltvVerbG kann nicht gefolgert werden, schon § 7
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Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AltZertG a.F. habe dasselbe Verbot zum Inhalt.
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Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 AltZertG n.F. darf für zertifizierte Altersvorsorgeverträge eine Modellrechnung nach § 154 VVG nicht durchgeführt und dem individuellen Produktinformationsblatt auch nicht zusät zlich beigefügt werden. Dies beruht auf dem gesetzgeberischen Bestr eben, mittels Einführung eines individuellen Produktinformationsblatts die
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Transparenz von Altersvorsorgeprodukten aus Wettbewerbsgründen zu
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gewährleisten, dem Verbraucher in gebündelter, leicht verständlicher und
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standardisierter Form einen Produktvergleich zu ermöglichen und ihn
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dabei nicht durch die Masse und Verschiedenheit der Informationen zu
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überlasten
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(BT-Drucks.
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17/10818
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S. 24
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re. Sp./S. 25 li. Sp.,
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S. 26
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re. Sp.). Dieses Regelungsziel und der neue Gesetzeswortlaut des § 7
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Abs. 2 Satz 2 und 3 AltZertG n.F. gehen über die Regelung des § 7
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Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AltZertG a.F. und die ihr zugrunde liegenden
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Motive des Gesetzgebers hinaus; in der Gesetzesbegründung findet sich
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im Übrigen auch kein eindeutiger Hinweis darauf, dass er der Auffassung
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gewesen wäre, schon § 7 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 AltZertG a.F. verbiete
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ein Nebeneinander beider Modellrechnungen und bedürfe nur einer r edaktionellen Präzisierung. Das nunmehr erstmals ausdrücklich formulierte Verbot kann deshalb nicht als bloße Bekräftigung eines bereits zuvor
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geltenden Unterlassungsgebots verstanden werden.
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d) Auf die Frage der Wiederholungsgefahr kommt es danach nicht
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an.
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5. Die allein gegen die Verurteilung zur Unterlassung prozentualer
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Kostenangaben in Bezug auf Eigenbeiträge des Versicherungsnehmers
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und zur Zahlung einer Abmahnpauschale gerichtete Revision der Beklagten ist nach den vorstehenden Ausführungen unter II 1 insgesamt unbe-
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gründet. Die nicht vom Gegenstandswert abhängige Abmahnpauschale
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hat die Beklagte dem Kläger ungeachtet der teilweisen Klageabweisung
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gemäß § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in voller Höhe zu erstatten (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, NJW 2008,
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3055 Rn. 50; vom 8. Oktober 1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512).
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Mayen
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Wendt
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Lehmann
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Felsch
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Brockmöller
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 21.06.2012 - 31 O 704/11 OLG Köln, Entscheidung vom 02.11.2012 - 20 U 174/12 -
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