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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 352/13
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Verkündet am:
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10. September 2014
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Heinekamp
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Justizhauptsekretär
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin
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Mayen,
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die
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Richterin
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Harsdorf-Gebhardt,
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die
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Richter
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Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 15. August 2014 eingereicht werden konnten,
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das am 26. September
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2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig aufgehoben, auf die Berufung der Bekla gten das am 28. März 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Borna unter Zurückweisung des weitergehenden
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Rechtsmittels teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.171,20 €
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nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
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jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2012 sowie
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außergerichtliche
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Rechtsanwaltskosten
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in
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Höhe
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von
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382,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
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über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Juni 2012
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zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 55%
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und die Beklagte 45%.
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Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf
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4.830,24 € festgesetzt.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger nimmt die Beklagte, einen liechtensteinischen Leben sversicherer, auf Rückzahlung einbehaltener Beträge aus einer Koste nausgleichsvereinbarung in Anspruch. Am 2. März 2010 stellte der Kläger
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bei der Beklagten einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Als monatlicher Beitrag
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für die Rentenversicherung waren 230 € vorgesehen. In Abschnitt B ist
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hierzu unter der Rubrik "Vertragsdaten/Beitrag" geregelt:
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"In den ersten 48 Monaten wird der Monatsbeitrag um die
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Teilzahlungen für die Kostenausgleichsvereinbarung reduziert. Versicherungsdauer = Zeitraum bis zur ersten Rentenzahlung."
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In dem die Kostenausgleichsvereinbarung betreffenden Abschnitt
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C findet sich der fettgedruckte Hinweis:
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"Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grun dsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung."
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Weiter ist bestimmt, dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer
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Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Die Ab-
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schluss- und Einrichtungskosten sind mit einem Gesamtpreis von 5.466 €
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angegeben, zahlbar in 48 monatlichen Raten von 113,88 €. Als nominaler und effektiver Jahreszins sind 0% angegeben.
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In Abschnitt E zur Beratungsdokumentation heißt es unter anderem:
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"Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt we rden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreiste llung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu ti lgen."
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Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung (der letzte Satz in
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Fettdruck):
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"Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinb arung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherungsabtretung meiner Leistungsansprüche an die P.
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zur
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Kenntnis genommen.
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Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleich svereinbarung nicht kündigen kann."
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Ferner heißt es zum "Widerrufsrecht im Rahmen des Versich erungsvertrages":
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"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen
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ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax,
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E-Mail) gegenüber der P.
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in
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R.
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, widerrufen. Die Frist beginnt
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nach Erhalt der Versicherungspolice, der Vertragsbestimmungen einschließlich der Versicherungsbedingungen, der
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weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4
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der VVG-Informationspflichtenverordnung und dieser Belehrung jeweils in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist
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genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Wide rrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der
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ggf. bereits bestehende Versicherungsschutz, und wir e rstatten Ihnen unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, den Rückkaufswert nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz, mindestens jedoch die bisher gezahlten Beiträge. Die Abschluss- und Einrichtungskosten
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des Versicherungsvertrages bezahlen Sie durch die ebe nfalls mit uns geschlossene Kostenausgleichsvereinbarung.
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Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag wirksam,
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sind Sie daher auch an die Kostenausgleichsvereinbarung
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nicht mehr gebunden, die damit auch endet. Wenn Sie im
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Zeitpunkt des Widerrufs die Forderung aus der Kostenau sgleichsvereinbarung bereits ganz oder teilweise beglichen
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haben, erstatten wir Ihnen den gezahlten Betrag."
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Schließlich ist zum Widerrufsrecht im Rahmen der Kostenau sgleichsvereinbarung bestimmt:
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"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen
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ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Telefax,
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E-Mail) gegenüber der P.
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||
in
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R.
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widerrufen. Die Frist beginnt
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nach Erhalt der Vertragsurkunde der Kostenausgleichsve reinbarung, der Durchschrift des Antrages und dieser Bele hrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt
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die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Widerrufsfolgen:
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Mit der Kostenausgleichsvereinbarung bezahlen Sie die
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Abschluss- und Einrichtungskosten des ebenfalls mit uns
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geschlossenen Versicherungsvertrages. Die beiden Verträge bilden damit eine wirtschaftliche Einheit. Daher, und weil
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Ihnen in Bezug auf den Versicherungsvertrag ein Wide rrufsrecht zusteht, ist dieser zu widerrufen, wobei ein wir ksamer Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die
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Kostenausgleichsvereinbarung beendet. Widerrufen Sie
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dennoch die Kostenausgleichsvereinbarung, so gilt dies als
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Widerruf des Versicherungsvertrages, wobei ein wirksamer
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Widerruf neben dem Versicherungsschutz auch die Koste nausgleichsvereinbarung beendet. Bezüglich der weiteren
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Rechtsfolgen verweisen wir auf die oben stehenden Wide rrufsfolgen in der Belehrung zum Widerrufsrecht im Rahmen
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des Versicherungsvertrages, die Sie bitte erneut zur Kenntnis nehmen."
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Die Beklagte nahm den Antrag an, wobei für die Kostenau sgleichsvereinbarung nur noch ein Gesamtpreis von 4.830 ,24 € bei 48
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monatlichen Teilzahlungen von 100,63 € ohne Verzinsung vereinbart
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wurde. Der Kläger leistete seit Vertragsschluss ab dem 1. April 2010 zunächst die Prämien für den Versicherungsvertrag und die Kostenau sgleichsvereinbarung. Mit Schreiben vom 15. März 2012 focht er den gesamten Vertrag einschließlich der Kostenpauschale an, erklärte hilfsweise die Kündigung mit sofortiger Wirkung und forderte Rückzahlung der
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gezahlten Beiträge. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 4. April
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2012 die Wirksamkeit der Kündigung und teilte dem Kläger den Rüc kkaufswert der gekündigten Versicherung mit 2.913,53 € mit. Ferner wies
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sie darauf hin, dass dieser mit der offenen Kostenausgleichsvereinb arung verrechnet werde, woraus sich ein Auszahlungsbetrag für den Kl äger von 742,33 € ergab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Mai 2012
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forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte auf, die
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auf die Kostenausgleichsvereinbarung erfolgten Zahlungen zurückzuzahlen, und widerriefen vorsorglich die Vertragserklärung des Klägers .
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Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 4.830,24 € nebst Zinsen
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und Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage stattgegeben. Auf das
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Rechtsmittel der Beklagten hat das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die
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Revision des Klägers, der eine Wiederherstellung des amtsgerichtlichen
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Urteils begehrt.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist teilweise begründet.
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I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine gesonderte Ko stenausgleichsvereinbarung zulässig und wirksam. Insbesondere verstoße
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sie nicht gegen § 169 Abs. 5 VVG und stelle keine unzulässige Umgehung dar. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsne hmers liege ebenfalls nicht vor. Auch das Transparenzgebot sei ge wahrt.
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Einen Widerruf des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung habe der Kläger nicht erklärt. Es liege ohnehin kein entgeltlicher Zahlungsaufschub i.S. von § 506 BGB vor. § 8 VVG finde auf
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Kostenausgleichsvereinbarungen ferner keine Anwendung. Von eine r
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Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten sei ebenfalls nicht auszugehen. Auch eine unzulässige Verflechtung der Beklagten mit dem Versicherungsvermittler, der A.
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AG, liege nicht vor.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt
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nicht stand.
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1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte
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betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen
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begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen
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§ 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567
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Rn. 14-22; IV ZR 255/13 juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht
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in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor A u-
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gen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kü ndigen
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kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beend igung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages
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oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (vgl. Senatsurteil vom
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12. März 2014 - IV ZR 295/13, aaO Rn. 23-25).
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2. Dem Kläger stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Una bhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder
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Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückli che Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im A ntragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versich erungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 26-35;
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IV ZR 255/13 juris Rn. 21-30). Hieran hält der Senat auch in Anbetracht
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des weiteren Vorbringens der Beklagten fest. Wie im Fall desjenigen
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Versicherungsnehmers zu entscheiden wäre, der die Abschluss- und Einrichtungskosten - anders als in sämtlichen bisher dem Senat vorliegenden Fallgestaltungen - nicht ratierlich, sondern in einem Betrag sofort bei
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Vertragsschluss zahlt, muss hier nicht entschieden werden. Es besteht
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ferner keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von durch
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den Versicherungsnehmer widerrufenen oder gekündigten Versich erungsverträgen. Im Falle eines wirksamen Widerrufs seitens des Vers icherungsnehmers ist der Vertrag von Anfang an unwirksam. Soweit die
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vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, kann in di esen Fällen ein Anspruch auf Wertersatz in Betracht kommen. Die Künd igung führt demgegenüber nur zu einer Beendigung des Vertrages ex
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nunc, so dass der Versicherer bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Zah-
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lungen des Versicherungsnehmers auf die Kostenausgleichsvereinb arung ohnehin behalten darf.
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Hieraus folgt, dass der Kläger die Kostenausgleichsvereinbarung
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mit seinem Schreiben vom 15. März 2012 wirksam gekündigt hat. Die
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Beklagte kann für die Zeit danach aus ihr keine Zahlungsansprüche mehr
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geltend machen. Ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 4. April
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2012 bemisst die Beklagte ihre restliche Forderung aus der Kostenausgleichsvereinbarung mit 2.171,20 € (Rückkaufswert von 2.913,53 € abzüglich Auszahlung von 742,33 €). In dieser Höhe kann der Kläger mithin
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Zahlung von der Beklagten verlangen.
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3. Ein weitergehender Anspruch des Klägers wegen des Widerrufs
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seiner auf den Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kos tenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärung auf Rückzahlung
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der auf die Kostenausgleichsvereinbarung geleisteten Beträge kommt
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dagegen nicht in Betracht. Unzutreffend nimmt das Berufungsgericht
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zwar an, dass ein derartiger Widerruf des Klägers nicht vorliegt. Diesen
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Widerruf hat der Kläger nicht nur mit dem anwaltlichen Schreiben vom
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17. Mai 2012 erklärt, sondern diesen nochmals in der Klageschrift vom
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9. August 2012 wiederholt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind
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die Widerrufsbelehrungen sowohl zum Versicherungsvertrag als auch zur
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Kostenausgleichsvereinbarung aber weder inhaltlich noch formal zu b eanstanden. Die Widerrufsbelehrungen im hier zu beurteilenden Fall en tsprechen denjenigen, die der Senatsentscheidung vom 14. Mai 2014
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(IV ZA 5/14, VersR 2014, 824) zugrunde lagen. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen (Rn. 12-19).
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Der Anspruch des Klägers auf teilweisen Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich auf der Grundlage eines Gege nstandswerts von 2.171,20 € aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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Mayen
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Harsdorf-Gebhardt
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Lehmann
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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AG Borna, Entscheidung vom 28.03.2013 - 9 C 876/12 LG Leipzig, Entscheidung vom 26.09.2013 - 3 S 204/13 -
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Dr. Karczewski
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