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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 350/13
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vom
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21. Februar 2014
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
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den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller
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am 21. Februar 2014
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beschlossen:
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Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zum 28. März 2014 eine
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weitere Sicherheit in Höhe von 7.356,94 € zu leisten hat.
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Gründe:
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1
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Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Pr ozesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Bekla gten haben die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur
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Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erh oben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005,
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148 unter 1 m.w.N.). Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 31. Juli
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2012 die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der B eklagten für die ersten beiden Rechtszüge und den Gerichtskosten der
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Berufungsinstanz berechnet. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der
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Beklagten die angeordnete Sicherheit die Verfahrensgebühren des dri tten Rechtszuges nicht abdeckt und die Klägerin weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika hat, können die Beklagten eine weitere Sicherheit verlangen. Die Klägerin kann von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht deshalb befreit werden, weil ihre Rechtsschutzversicherung
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-3-
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für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Deckung zugesagt hat. Die
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Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung gehört nicht zu den
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Befreiungstatbeständen gemäß § 110 Abs. 2 ZPO. Der Antrag auf Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist auch nicht treuwidrig.
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2
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Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der
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Grundlage des Streitwerts von 102.537,18 € nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit
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möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von
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3.456,90 €, 0,3-Erhöhungsgebühr in Höhe von 450,90 €, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 2.254,50 €, Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, zzgl.
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Umsatzsteuer in Höhe von 1.174,64 €, insgesamt 7.356,94 €).
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Mayen
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Felsch
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Dr. Karczewski
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Harsdorf -Gebhardt
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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LG Verden, Entscheidung vom 19.03.2013 - 4 O 67/12 OLG Celle, Entscheidung vom 15.08.2013 - 5 U 70/13 -
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