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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 331/02
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vom
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14. Januar 2004
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin
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Dr. Kessal-Wulf
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in
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dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
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28. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht darlegt, daß die
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Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
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Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
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Zwar hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zur Regulierungszusage nicht berücksichtigt. Darauf beruht das angefochtene Urteil
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im Ergebnis jedoch nicht, weil es angesichts des Bestreitens der Beklagten an einem hinreichend konkreten Tatsachenvortrag für ein
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Schuldanerkenntnis fehlt und auch die Beschwerde nicht darlegt, was
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der Kläger insoweit noch hätte vortragen können.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 44.447,85
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Terno
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Dr. Schlichting
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Wendt
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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