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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 309/15
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vom
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10. Mai 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:100517BIVZR309.15.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
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den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
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am 10. Mai 2017
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beschlossen:
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Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
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das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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Karlsruhe vom 19. Mai 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
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auf dessen Kosten zurückzuweisen.
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Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für die Revision des Klägers auf 6.000 €, für die Revision der B eklagten auf 3.000 € festzusetzen und der Beklagten die
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Kosten ihrer übereinstimmend für erledigt erklärten Revision aufzuerlegen (§ 91a ZPO).
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Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
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eines Monats
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Stellung zu nehmen.
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Gründe:
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1
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I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision des Klägers
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im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das
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Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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2
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Die von der Revision des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat
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der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
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(vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
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229/15, BetrAV 2017, 181 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach
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Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden
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und die dortigen, auf vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten der Versorgungsanstalt des
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Bundes und der Länder zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen.
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Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im
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Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zula ssungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug elassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss
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nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober
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2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
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3
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Das gilt auch für den von der Revision des Klägers vorgebrachten
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Gesichtspunkt, die Beklagte habe angesichts des Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen und
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der gesetzlichen Wertungen des § 315 Abs. 3 BGB und des § 164 Abs. 1
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VVG keinen Anspruch auf weitere Nachbesserung mehr und der Senat
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müsse die Neuregelung der Startgutschriften selbst treffen. Ein Rückgriff
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auf AGB-rechtliche Vorschriften scheidet im Streitfall bereits deswegen
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aus, weil - wie der Senat betreffend die Satzung der Versorgungsanstalt
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des Bundes und der Länder (Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV
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ZR 74/06, BGHZ 174, 127 Rn. 32 m.w.N.) bereits entschieden hat - die
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Regelung der Startgutschriften auch in der Satzung der Beklagten auf
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einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruht und deshalb der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen ist. Es bleibt danach
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dabei, dass die gebotene Neuregelung nicht der Beklagten allein im Sa tzungsänderungsverfahren, sondern mit Blick auf die Tarifautonomie nach
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Art. 9 Abs. 3 GG den Tarifvertragsparteien vorbehalten ist (vgl. Senatsurteil vom 14. November 2007 - IV ZR 74/06 aaO Rn. 150). Dementsprechend ist für einen Rückgriff auf die Wertungen der § 315 Abs. 3 BGB
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und § 164 Abs. 1 VVG, die jeweils eine Vertragsanpassung durch die
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Vertragspartei betreffen, kein Raum.
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II. Aus den vorstehenden und in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision de s
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Klägers auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
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Mayen
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Felsch
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Lehmann
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Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Bußmann
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Vorinstanzen:
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LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2014 - 6 O 561/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2015 - 12 U 411/14 -
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