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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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IV ZR 297/00
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URTEIL
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Verkündet am:
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7. November 2001
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Fritz
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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DDR-ZGB §§ 264, 265; SVDDRAbwG § 2
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Ein durch eine Berufskrankheit geschädigter Arbeitnehmer hat aufgrund einer freiwilligen Haftpflichtversicherung eines volkseigenen Betriebes keinen Direktanspruch
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gegen die Staatliche Versicherung der DDR in Abwicklung.
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BGH, Urteil vom 7. November 2001 - IV ZR 297/00 - OLG Dresden
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LG Leipzig
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
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Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 2001
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Dresden vom 14. November 2000
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wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger nimmt die beklagte Anstalt - die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung - auf Ersatz
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von Verdienstausfall wegen einer Berufskrankheit in Anspruch.
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Er war seit 1960 als Bergmann bei der S. W. beschäftigt. Diese
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hatte eine freiwillige Betriebshaftpflichtversicherung bei der Staatlichen
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Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen.
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Als Folge seiner Tätigkeit unter Tage leidet der Kläger an einer
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Atemwegserkrankung (Asthma bronchiale), die im September 1989 rückwirkend ab dem 1. März 1985 als Berufskrankheit anerkannt wurde. Die
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im
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Auftrag
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der
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Beklagten
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tätige
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Deutsche
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Versiche-
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rungs-Aktiengesellschaft (DVAG) erstattete dem Kläger mit Wirkung ab
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dem 1. März 1985 bis Anfang 1996 die Differenz zwischen seinem tatsächlichen Einkommen (einschließlich einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung) und dem hypothetischen Verdienst, den
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er ohne die Berufskrankheit hätte erzielen können.
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Mit Schreiben vom 23. Februar 1996 teilte die DVAG dem Kläger
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mit, daß sie weitere Zahlungen einstellen müsse, weil nach dem Urteil
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des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 1995 (8 AZR 878/94 - DtZ
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1996, 188) ab dem 1. Januar 1991 auch für vorher eingetretene Berufskrankheiten kein Schadensersatz auf der Grundlage des Arbeitsgesetzbuchs der DDR mehr geleistet werden könne.
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Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines Verdienstausfallschadens von Januar 1997 bis September 1998 in Höhe von insgesamt 14.770,71 DM. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß die
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Beklagte über den 1. Oktober 1998 hinaus verpflichtet sei, ihm monatlich
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den Differenzbetrag zwischen dem hypothetischen und dem tatsächlich
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erhaltenen Einkommen zu zahlen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger zum
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einen ein versicherungsvertraglicher Anspruch auf Ersatz weiteren Verdienstausfallschadens, der sich unmittelbar gegen die Beklagte richtet,
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nicht zu; eine Haftung der Beklagten aus § 2 des Gesetzes über die Errichtung
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der
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"Staatlichen
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Versicherung
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der
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DDR
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in
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Abwicklung"
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(SVDDRAbwG-BGBl. 1990 II S. 991) komme daher nicht in Betracht. Die
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von der S. W. bei der Staatlichen Versicherung der DDR genommene
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freiwillige Haftpflichtversicherung habe Schadensersatzansprüche des
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Werktätigen gegen den Betrieb wegen Verdienstausfalls aufgrund einer
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Berufskrankheit nach den §§ 267 ff. des Arbeitsgesetzbuchs der DDR
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(DDR-AGB) abgedeckt. Bei einer solchen Haftpflichtversicherung bestehe ein unmittelbarer Anspruch des Geschädigten gegen die Staatliche
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Versicherung gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 der Bedingungen für die freiwillige
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Haftpflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 19. November
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1968 (DDR-GBl. II S. 951) nicht.
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Zum anderen habe die Beklagte weder ausdrücklich noch konkludent aufgrund der bis 1996 erbrachten Versicherungsleistungen eine eigenständige Verpflichtung übernommen, anerkannt oder sonst begründet.
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II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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1. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Rechtsvorgängerin
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der Beklagten als Haftpflichtversicherer der S. W. angesehen und deshalb einen eigenen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint.
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Zu Unrecht macht die Revision geltend, die Beklagte hafte dem Kläger
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unmittelbar aufgrund einer Personenversicherung.
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a) Die S. W. hatte bei der Staatlichen Versicherung der DDR eine
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freiwillige Haftpflichtversicherung zur Versicherung von Schadensersatzansprüchen gegen den Betrieb nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über
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die Versicherung der volkseigenen Wirtschaft vom 15. November 1968
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(DDR-GBl. I S. 355) abgeschlossen. Der Versicherungsschutz umfaßte
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gemäß § 1 Abs. 1 der Bedingungen für die freiwillige Haftpflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft die Befriedigung berechtigter und die
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Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche, die auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Betrieb u.a. wegen Verletzung von Personen erhoben wurden.
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Nach den §§ 267 Abs. 1, 268 Abs. 1 a DDR-AGB haftete die S.
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W. als Betrieb dem bei ihr beschäftigten Kläger im Wege des Schadensersatzes für den Verdienstausfallschaden, der ihm durch seine als Berufskrankheit im Sinne von § 221 S. 1 DDR-AGB anerkannte Atemwegserkrankung entstanden ist. Ein eventuelles Verschulden des Betriebes
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bzw. eine ihm zuzurechnende Pflichtwidrigkeit eines seiner Mitarbeiter
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oder eine Pflichtverletzung seitens des Betriebes auf dem Gebiet des
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Arbeits- und Gesundheitsschutzes gehörten nicht zu den Tatbestandsmerkmalen der Schadensersatzverpflichtung des Betriebes bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit (Arbeitsrecht, Lehrbuch 3. Aufl. 1986 S. 369
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unter 2.1.; Arbeitsrecht, Grundriß 2. Aufl. 1980 S. 245 unter 14.1.). Entscheidend war nur der ursächliche Zusammenhang mit dem Arbeitsprozeß, der bei einer Berufskrankheit nicht gesondert festgestellt werden
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mußte. Allein die Entscheidung, daß eine Berufskrankheit vorliege, ließ
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die Schadensersatzpflicht des Betriebes entstehen, sofern der betroffene
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Werktätige einen materiellen Schaden hatte (Kirmse, Schadensersatzleistungen des Betriebes 3. Aufl. 1983 S. 21).
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Auf dieser Rechtsgrundlage hat die Beklagte eine Schadensersatzverpflichtung der S. W. gegenüber dem Kläger erfüllt.
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b) Ein eigener Anspruch ist dem Kläger aus der betrieblichen
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Haftpflichtversicherung der S. W. nicht erwachsen. Zwar bestimmte § 3
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Abs. 3 S. 1 der Bedingungen für die freiwillige Haftpflichtversicherung
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der volkseigenen Wirtschaft, daß die Staatliche Versicherung die Versicherungsleistungen an den Geschädigten zu zahlen habe. Ein unmittelbarer Anspruch des Geschädigten gegen die Staatliche Versicherung
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bestand jedoch gemäß § 3 Abs. 3 S. 2 dieser Bedingungen nicht.
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Das galt auch für die übrigen Haftpflichtversicherungen in der
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DDR. Gleichlautende Regelungen enthielten § 5 Abs. 3 S. 1 und 2 der
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Anordnung über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. November 1969
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(DDR-GBl. II S. 682) für die Haftpflicht- und die Kraftfahr-HaftpflichtVersicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen sowie § 2 Abs. 6 S. 1 und 2 der Anordnung über die Bedingungen für die
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Pflichtversicherung der volkseigenen Wirtschaft bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. November
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1968 (DDR-GBl. II S. 945) für die Kraftfahr-Haftpflicht-Versicherung der
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volkseigenen Betriebe. Ebenso konnte aus einer persönlichen Haftpflichtversicherung des Bürgers allein der Versicherungsnehmer, der in
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einer zivilrechtlichen Beziehung zur Versicherungseinrichtung stand,
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Ansprüche auf die Versicherungsleistung erheben. Die in § 264 Abs. 2
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S. 1 DDR-ZGB festgelegte Pflicht der Versicherungseinrichtung, Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers oder Versicherten
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durch Zahlung an den Geschädigten zu erfüllen, bewirkte nicht, daß
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letzterem ein direkter Anspruch ihr gegenüber zustand (Kommentar zum
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Zivilgesetzbuch der DDR 1985 § 264 Anm. 2.1.; Göhring/Posch, Zivilrecht Teil 2 1981 S. 130 unter 7.2.1.4.).
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Das Fehlen eines direkten Anspruchs des Geschädigten gegen
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den Haftpflichtversicherer war somit prägendes Merkmal der Haftpflichtversicherung nach dem Versicherungsrecht der DDR. Etwas anderes galt
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demgegenüber im Rahmen einer Personenversicherung, bei der auch
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das Recht der DDR mangels Verantwortlichkeit eines Dritten dem Geschädigten selbst einen Anspruch einräumte. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof mit seinen Urteilen vom 25. September 1996 (IV ZR
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288/95 - VersR 1997, 49 = DtZ 1997, 62) und vom 23. Juni 1999 (IV ZR
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121/98 - r+s 1999, 399 = NVersZ 1999, 589) einen unmittelbaren Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens gegen die Versicherung
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bejaht, weil es sich bei den dort zugrunde liegenden Versicherungsverhältnissen - wie im vorliegenden Fall nicht - um Personenversicherungen
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handelte.
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2. Soweit das Berufungsgericht eine Schuldübernahme und ein
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Schuldanerkenntnis seitens der Beklagten verneint, erhebt die Revision
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keine Rügen; Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.
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Im übrigen könnte die Beklagte - wie das Berufungsgericht richtig
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ausgeführt hat - dem Kläger gemäß den §§ 812 Abs. 2, 821 BGB den
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Wegfall einer etwa übernommenen oder anerkannten Schadensersatzverpflichtung entgegenhalten. Denn für ab dem 1. Januar 1991 entgangene Einkünfte konnten Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers
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gegen den Arbeitgeber nicht mehr entstehen, nachdem die §§ 267, 268
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DDR-AGB durch den Einigungsvertrag (Anl. II Kap. VIII Sachgeb. A
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Abschn. III Nr. 1 lit. g) zum 31. Dezember 1990 außer Kraft gesetzt worden waren. Anders als bei einem Anspruch aus einem Personenversicherungsverhältnis gehört bei einem Anspruch nach den §§ 267 Abs. 1,
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Abs. 1 AGB-DDR der Eintritt des Schadens auch bei vorheriger Anerkennung einer Berufskrankheit zum Entstehungstatbestand des Schuldverhältnisses (BAG aaO unter II 3 a; Senatsurteil vom 25. September
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1996 aaO unter II 3 c).
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Terno
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Seiffert
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Wendt
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Ambrosius
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Dr. Kessal-Wulf
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