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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 272/06
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vom
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29. Oktober 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
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Dr. Franke
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am 29. Oktober 2008
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beschlossen:
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Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen
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das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
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vom 12. Oktober 2006 zugelassen.
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Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
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aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und
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Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Streitwert: 50.000 €
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Gründe:
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Das Berufungsgericht hat dem Kläger Deckungsschutz aus der bei
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der Beklagten gehaltenen Privathaftpflichtversicherung nach § 4 II Nr. 1
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Satz 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
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Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und § 152 VVG a.F. versagt,
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weil er die dem Zeugen S.
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mittels zweier körperlicher Angriffe zuge-
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fügten Verletzungen (u.a. Schultereckgelenkssprengung mit Abriss meh-
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rerer Bänder, HWS-Distorsion, Becken- und Gesäßprellung) vorsätzlich
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herbeigeführt habe. Es hat dabei das Recht des Klägers auf rechtliches
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Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, soweit sich dieser unter Beweisantritt darauf berufen hat, er habe den Geschädigten im Vollrausch, mithin
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in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S. von § 827 BGB angegriffen.
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1. Der Kläger hatte behauptet, am 19. April 2003 gegen 19.00 Uhr
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das Osterfeuer in A.
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aufgesucht und fortan bis 23.30 Uhr stündlich
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fünf bis sechs, insgesamt ca. 25 Gläser Bier, ferner zahlreiche Schnäpse
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getrunken zu haben. Zum Beweis für diese Behauptung hatte er sich auf
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das Zeugnis seiner damaligen Begleiter, der Zeugen Wi.
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und W.
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, berufen. Er hatte weiter die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass der behauptete Alkoholkonsum bei ihm zu einem Vollrausch geführt habe.
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Die Vorinstanzen haben den beantragten Beweis nicht erhoben.
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Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, da dem Kläger seinerzeit keine Blutprobe entnommen worden sei, stehe seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nicht fest. Die Rechtsprechung nehme eine alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit etwa ab einem BAK-Wert von
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3,0 Promille an. Entscheidend seien letztlich aber immer die Umstände
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des Einzelfalles. Gegen die Trinkmengenbehauptung oder aber für eine
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erhebliche Alkoholgewöhnung des Klägers spreche, dass er etwa eineinhalb Stunden vor den tätlichen Angriffen noch in der Lage gewesen sei,
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sich in einem Gespräch mit dem Geschädigten über seinen früheren Arbeitgeber zu unterhalten und sich dabei noch gut verständlich auszudrücken. Dass der Kläger nach diesem Gespräch noch besonders viel Alko-
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hol getrunken habe, habe er selbst nicht behauptet. Die Tatausführung
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spreche gegen eine Zurechnungsunfähigkeit des Klägers. Er habe den
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Geschädigten auf dem Nachhauseweg verfolgt und ihn - jeweils gezielt
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und mit erheblicher Wucht - zweimal hintereinander angegriffen. Zwar sei
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er nach dem ersten Angriff infolge seiner Alkoholisierung zunächst am
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Boden liegen geblieben und habe dort auch unkontrolliert um sich geschlagen, weil er stark betrunken gewesen sei; er sei aber immerhin
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noch in der Lage gewesen, gegenüber dem Opfer den Satz "ich reiß dich
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nieder" zu äußern. Insgesamt könne das Verhalten des Klägers damit als
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willensgesteuert und logisch nachvollziehbar eingestuft werden.
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Für eine sachverständige Begutachtung der Trunkenheit des Klägers fehle es an verlässlichen Anknüpfungstatsachen. Der Kläger selbst
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berufe sich auf eine Amnesie (einen "Filmriss"); dass die von ihm benannten beiden Zeugen sich die gesamte Zeit über bei ihm befunden und
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seinen gesamten Alkoholkonsum beobachtet hätten, sei nicht ersichtlich
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und in Anbetracht des Ablaufs solcher Feste lebensfremd. Mithin sei offen, welche Menge Bier mit welchem Alkoholgehalt der Kläger getrunken
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habe, um welche Art Schnaps es sich gehandelt habe und in welcher genauen zeitlichen Abfolge der Alkohol konsumiert worden sei. Ferner sei
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über die körperliche Konstitution und eine mögliche Alkoholgewöhnung
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des Klägers nichts bekannt. Unbekannt sei schließlich auch, ob und inwieweit er am fraglichen Abend Nahrung zu sich genommen habe. Ergänzenden Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren dazu, dass es
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sich jeweils um 0,3-Liter-Gläser Bier und beim fraglichen Schnaps um
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Apfelkorn gehandelt habe, hat das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2
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Ziff. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen.
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3. Das verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.
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a) Die Vernehmung der beiden vom Kläger benannten Zeugen zu
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seinem Alkoholkonsum durfte nicht mit der Begründung verweigert werden, es sei nicht ersichtlich oder lebensfremd, dass die Zeugen die in ihr
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Wissen gestellten Beobachtungen gemacht hätten (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. vor § 284 Rdn. 10a m.w.N.). Darin liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet
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und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Januar
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2008 - IV ZR 9/06 - VersR 2008, 659 unter Tz. 3; vom 21. November
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2007 - IV ZR 129/05 - VersR 2008, 382 unter Tz. 2; BVerfG NJW-RR
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2001, 1006, 1007). Dafür, dass der Beweisantritt "ins Blaue hinein" erfolgt wäre, ist nichts ersichtlich. Vielmehr deuten zahlreiche Indizien,
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insbesondere auch die Aussagen des Geschädigten und seiner Verlobten, darauf hin, dass der Kläger am fraglichen Abend erheblich betrunken war und deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt hatte. Ob und inwieweit die vom Kläger benannten Zeugen in der Lage waren, Beobachtungen zu seinem Trinkverhalten zu machen und zu erinnern, wäre erst durch die Vernehmung der Zeugen und die daran anschließende Würdigung ihrer Aussagen zu klären gewesen.
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b) Der Beweisantritt war auch nicht deswegen unbeachtlich, weil
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der Kläger zunächst nicht ausreichend konkrete Tatsachenbehauptungen
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aufgestellt hatte. Zwar hatte er weder die von ihm konsumierte Bier- und
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Schnapssorte oder wenigstens deren jeweiligen Alkoholgehalt noch die
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Größe der benutzten Gläser angegeben, so dass aufgrund der von ihm
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zunächst unter Beweis gestellten Behauptungen ein ausreichender
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Überblick über die aufgenommene Alkoholmenge nicht ohne Weiteres zu
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gewinnen war. Andererseits wären aber diese offenen Fragen durch ei-
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nen entsprechenden gerichtlichen Hinweis oder auch eine Frage an die
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benannten Zeugen einfach zu klären gewesen.
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aa) Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären und insbesondere auch Angaben zu geltend
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gemachten Tatsachen ergänzen und die sachdienlichen Anträge stellen.
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Beantragt eine Partei - wie hier - die Einholung eines Sachverständigengutachtens und stellt sie dazu Anknüpfungstatsachen unter Zeugenbeweis, so muss das Gericht jedenfalls dann durch einen Hinweis nach
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§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Ergänzung des Tatsachenvortrags hinwirken, wenn es der Auffassung ist, die unter Beweis gestellten Anknüpfungstatsachen seien zu unbestimmt (vgl. dazu Thomas/Putzo/Reichold,
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ZPO 29. Aufl. § 139 Rdn. 8) und reichten deshalb für die Erstellung des
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Gutachtens nicht aus. Einen solchen Hinweis hatten hier weder das
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Landgericht noch das Berufungsgericht erteilt.
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bb) Der Kläger wurde stattdessen erstmals durch die Berufungserwiderung der Beklagten vom 25. Juli 2006 darauf aufmerksam gemacht,
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dass seine unter Beweis gestellten Trinkmengenangaben unvollständig
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waren. Er hat daraufhin seinen Beweisantritt mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. September 2006 dahin ergänzt, dass er
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das Bier aus 0,3-Liter-Gläsern und im Übrigen Apfelkorn getrunken habe.
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Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nicht - wie geschehen nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückweisen dürfen; das ist
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dann nicht zulässig, wenn die Verspätung des Vortrages auf einem Verfahrensfehler des Gerichts - hier dem sowohl vom Landgericht als auch
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vom Berufungsgericht unterlassenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2
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ZPO - beruht (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 14. Oktober 2004 - VII
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ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213 unter II; vom 15. März 1990 - VII ZR
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61/89 - NJW-RR 1990, 856 unter II 2 a).
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cc) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht, hätte es den ergänzenden Vortrag des Klägers berücksichtigt, davon ausgegangen wäre, dass bei Erweis der unter Zeugenbeweis gestellten Trinkmengenangaben ausreichende Anknüpfungstatsachen für das
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beantragte Sachverständigengutachten vorgelegen hätten. Zwar hatte
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sich der Kläger weiterhin nicht zum Alkoholgehalt der von ihm konsumierten Getränke, zu seiner körperlichen Konstitution und Alkoholgewöhnung geäußert, insoweit stehen aber Tatsachen in Rede, die ein
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Sachverständiger für Blutalkoholbestimmung regelmäßig unschwer aufgrund seiner Erfahrungswerte ermitteln kann. Das gilt insbesondere auch
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für die Frage der Alkoholgewöhnung, weil sich hierzu besonders bei hohen Alkoholisierungsgraden aus dem verbliebenen psychischen und motorischen Leistungsvermögen des Probanden Rückschlüsse ergeben.
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4. Die Ermittlung der vom Kläger erreichten Blutalkoholkonzentration war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich anhand der Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Tatumstände ein
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Vollrausch des Klägers ohnehin sicher ausschließen ließe. Zwar ist die
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Blutalkoholkonzentration nicht das allein maßgebliche oder vorrangige
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Beweisanzeichen für das Vorliegen eines alkoholbedingten, die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der
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Geistestätigkeit i.S. von § 827 BGB. Es gibt insbesondere keinen
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Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der
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Blutalkoholkonzentration regelmäßig bestimmte Beeinträchtigungsgrade
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vorliegen (vgl. zu § 21 StGB: BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 1 StR
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248/04 - NStZ 2005, 329 unter 3 a). Vielmehr können aussagekräftige
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psychodiagnostische Beweisanzeichen im Einzelfall selbst bei hohen Alkoholisierungsgraden der Annahme einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit i.S. von § 827 BGB entgegenstehen. Umgekehrt gewinnt der
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Beweiswert der Blutalkoholkonzentration aber dort an Gewicht, wo solche anderweitigen Beweisanzeichen weitgehend fehlen.
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So liegt der Fall hier. Anders als das Berufungsgericht meint, kann
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weder dem Umstand, dass der Kläger etwa eineinhalb Stunden vor den
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Angriffen auf den Geschädigten noch in der Lage war, mit diesem ein
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verständliches Gespräch zu führen und dabei gerade zu stehen, noch
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der eigentlichen Tatausführung und dem Umstand, dass er beim zweiten
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Angriff auf den Geschädigten den Satz "ich reiß dich nieder" hervorbrachte, ausreichend sicher entnommen werden, dass der Kläger nicht
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im Vollrausch handelte. Die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts
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lässt wesentliche Fallumstände außer Acht und erscheint insgesamt lückenhaft. Sie begründet im Übrigen die Besorgnis, dass das Berufungsgericht ohne sachverständige Hilfe und auch ausreichende eigene Sachkunde einzelnen wenigen psychodiagnostischen Beweisanzeichen eine
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zu große Aussagekraft beigemessen hat.
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Sowohl der Geschädigte als auch dessen Verlobte haben übereinstimmend davon berichtet, dass der Kläger schon bei dem Gespräch eineinhalb Stunden vor den Angriffen, welches sich in einer Beschimpfung
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des früheren Arbeitgebers des Klägers erschöpfte, einen stark alkoholisierten Eindruck machte, mag er zu diesem Zeitpunkt auch noch gerade
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gestanden haben. Jedenfalls die Verlobte des Geschädigten will schon
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zu diesem Zeitpunkt bemerkt haben, dass der Kläger Sprachschwierigkeiten zeigte ("lallte"). Diese vom Berufungsgericht nicht erwähnte Beob-
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achtung deutet bereits auf erhebliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hin und steht nicht notwendigerweise im Widerspruch dazu, dass
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der Geschädigte selbst den Kläger noch gut verstehen konnte. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger selbst habe nicht behauptet,
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nach diesem Gespräch bis zum Angriff auf den Geschädigten noch besonders viel Alkohol getrunken zu haben, findet in den Akten keine Stütze. Nach der Behauptung des Klägers hat er stündlich bis zu sechs Gläser Bier, ferner unbekannte Mengen an Apfelkorn getrunken. Das bedeutet, dass er in den verbleibenden ca. 90 Minuten seit dem Gespräch noch
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ca. acht bis neun weitere Gläser Bier und auch Apfelkorn getrunken haben will. Für einen ohnehin schon stark alkoholisierten Menschen ist das
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ein erheblicher weiterer Alkoholkonsum.
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Die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Tatausführung selbst
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spreche gegen eine Zurechnungsunfähigkeit des Klägers, weil dieser
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den Geschädigten auf dem Nachhauseweg verfolgt und zweimal massiv
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und erfolgreich von hinten attackiert habe, vermag deshalb nicht zu
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überzeugen, weil sie außer Acht lässt, dass ein nachvollziehbares Motiv
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für das äußerst aggressive Verhalten des Klägers nicht ersichtlich ist und
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er - obwohl selbst unverletzt - nach beiden Angriffen zunächst am Boden
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liegen blieb, im ersten Falle dort wild und unmotiviert um sich schlagend,
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weil er - wie das Berufungsgericht selbst feststellt - stark betrunken war.
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Dass das Berufungsgericht in alldem dennoch ein willensgesteuertes,
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"logisch nachvollziehbares" Verhalten erkennen will, erschließt sich auch
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nicht ohne Weiteres daraus, dass der Kläger noch imstande war, den
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Satz "ich reiß dich nieder" zu sprechen.
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Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht, wie seine Darlegungen zur Schwierigkeit der Ermittlung von Anknüpfungstatsachen für eine
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Begutachtung zeigen, dem Kläger offensichtlich geglaubt hat, dass er an
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das Geschehen keine genaue Erinnerung mehr habe. Inwieweit diese
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Amnesie auch für das Vorliegen eines Vollrausches sprechen kann, hat
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das Berufungsgericht aber nicht geprüft.
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Terno
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Dr. Schlichting
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Felsch
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Wendt
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Dr. Franke
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Vorinstanzen:
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LG Hannover, Entscheidung vom 21.04.2006 - 8 O 292/05 OLG Celle, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 130/06 -
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