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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 266/14
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vom
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9. März 2016
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR266.14.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
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die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
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am 9. März 2016
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom
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21. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als
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übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger
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seine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des
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Senats setzen will. Hervorgehoben sei nur das Folgende:
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1. Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechtsfolgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat.
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Das vom Kläger in dieser Hinsicht als übergangen gerügte Vorbringen
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hat der Senat bei seiner Auslegung der Erklärungen der Be klagten berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
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2. Soweit der Kläger geltend macht, der Versicherer könne den
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Versicherungsnehmer nicht mehr auf eine Abwehrdeckung verweisen,
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wenn der Versicherungsnehmer die vom Rechtsanwalt geforderte Ve rgütung bezahlt habe, hat der Senat auch den insoweit als übergangen gerügten Vortrag berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Es ist
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unerheblich, wie zu entscheiden wäre, wenn der Versicherungsnehmer
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- wie hier nicht - die Kosten selbst bezahlt.
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3. Das vom Kläger zur Auslegung des § 158n VVG a.F. als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt und nicht für
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durchgreifend erachtet. Der Senat hatte auch keinen Anlass, sich im Urteil zur Frage zu äußern, ob Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 22. Juni
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1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
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Rechtsschutzversicherung (RL 87/344/EWG) auch den Fall erfasst, dass
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der Versicherer Deckungsschutz zusagt, der Versicherungsnehmer j edoch eine andere als die vom Versicherer vertragsgemäß gewährte Art
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des Deckungsschutzes verlangt. Ob § 158n VVG a.F. insoweit mit den
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Vorgaben des Art. 6 RL 87/344/EWG in Einklang stand und ob eine richtlinienkonforme Auslegung möglich und erforderlich ist, war weder Gegenstand des Parteivortrags noch ist dies in Rechtsprechung oder Liter atur umstritten gewesen.
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In der vom Kläger angeführten Stelle aus seiner Berufungsbegründung weist er nur darauf hin, dass die §§ 158l bis o VVG a.F. der Umsetzung der Richtlinie dienten; Ausführungen zu einem etwaigen Umsetzungsdefizit oder zur Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Ausl egung finden sich nicht. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass
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§ 128 VVG (entspricht § 158n VVG a.F.) richtlinienkonform ist; der Begriff "Streitfall" in der Richtlinie meine (nur) den Konflikt zwischen V ersicherungsnehmer und dessen Gegner (D. Wendt in van Bühren/Plote,
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ARB 3. Aufl. § 128 Rn. 1; Bauer in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 128 VVG
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Rn. 2; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 128 Rn. 1). Auch die
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übrigen Stimmen in der Literatur halten § 128 VVG für richtlinienkonform
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(Schröder-Frerkes,
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Konfliktbeilegungsmechanismen
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in
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der
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Rechts-
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schutzversicherung 1991 S. 338 ff. zu § 158n VVG a.F.) oder haben keinen Zweifel, dass Art. 6 RL 87/344/EWG lediglich die Ablehnung des
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Deckungsschutzes regelt (ohne Verfasser, Kommentar zur RechtsschutzRichtlinie der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsschutz in Europa,
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1987, 49, 57; vgl. Müller, VW 1988, 1354, 1360; Schirmer, DAR 1990,
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81, 90 f.). Darum aber geht es nach der Entscheidung des Senats nicht,
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da die Beklagte den Deckungsschutz nicht abgelehnt, sondern dem Kläger Deckung in der Form zugesagt hat, ihm Kostenschutz gegen die G ebührenforderung seiner Rechtsanwälte zu gewähren.
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Mayen
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Felsch
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Dr. Karczewski
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Harsdorf-Gebhardt
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Dr. Schoppmeyer
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.12.2012 - 11 O 483/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014 - I-4 U 3/13 -
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