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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 240/08
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vom
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10. November 2010
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
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die Richter Felsch und Lehmann
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am 10. November 2010
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beschlossen:
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Der Antrag der Rechtsanwaltssozietät Prof. Dr. Vorwerk
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und Dr. Schultz vom 2. November 2010, ihre Beiordnung
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gemäß Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Beiordnung, zu denen der Senat auf seinen in dieser Sache ergangenen Beschluss vom
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15. September 2010 verweist, sind trotz der erneuten, teils nicht durch
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ausreichende Anhaltspunkte belegten Vorwürfe des Ehemannes der Klägerin nach wie vor nicht gegeben.
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2
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Hierfür sind aus Sicht des Senats zwei Umstände entscheidend:
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Einerseits ist eine gewisse Empörung des Ehemanns der Klägerin darüber verständlich, dass sein Prozessbevollmächtigter ohne entsprechenden Auftrag einen Vergleich mit der Gegenseite ausgehandelt hat. Das
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gilt auch wenn dieser für ihn objektiv günstig ist, weil er selbst im Falle
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des Obsiegens im Rechtsstreit nicht mehr erreichen könnte, da die Frage
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der Haftung der Bank nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, zumal eine Widerrufsfrist vereinbart war, so dass die Entscheidung über das Zustandekommen des Vergleichs beim Mandanten verblieb.
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Zum anderen hält die Antragstellerin, vertreten durch ihren Ehe-
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3
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mann, nach wie vor am Mandat fest und hat dem Anwalt das Vertrauen
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nicht entzogen. Unter diesen Umständen muss er selbst objektiv ungerechtfertigte Vorwürfe, die durch den Vergleichsschluss ohne Auftrag
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ausgelöst sind, in gewissem Maße ertragen. Auch eine Beschwerde bei
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der Rechtsanwaltskammer für den Fall, dass er das Mandat trotz fortbestehender Beiordnung nicht fortführt, hätte er hinzunehmen.
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Terno
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Wendt
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Felsch
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Dr. Kessal-Wulf
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Lehmann
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 06.03.2008 - 12 O 9088/06 OLG München, Entscheidung vom 23.09.2008 - 25 U 2964/08 -
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