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BUNDESGERICHTSHOF
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IV ZR 240/00
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BESCHLUSS
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vom
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10. Oktober 2001
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
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Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
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am 10. Oktober 2001
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beschlossen:
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
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2. August 2000 wird nicht angenommen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Gründe:
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Das
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Teilurteil war zwar nach der seinerzeit gegebenen Prozeßlage unzulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über die
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für Teil- und Schlußurteil gemeinsame Vorfrage bestand, ob es sich bei
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den streitigen Maßnahmen um solche der ordnungsmäßigen Verwaltung
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handelt. Diese Gefahr ist aber durch die Nichtannahme der Revision ge-
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gen das Teilurteil nunmehr entfallen. Der Verfahrensfehler ist dadurch
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geheilt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 - NJW 1991,
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3036 unter 1). Denn mit der Rechtskraft des Teilurteils gilt die Zustimmung des Beklagten zu den streitigen Maßnahmen als abgegeben (§ 894
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Abs. 1 Satz 1 ZPO), so daß im - noch nicht ergangenen - Schlußurteil
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die Zugehörigkeit der Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Verwaltung
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nicht mehr zu prüfen ist, also keine Vorfrage mehr darstellt.
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Terno
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Seiffert
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Wendt
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Ambrosius
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Dr. Kessal-Wulf
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