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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 233/09
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vom
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21. März 2012
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
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Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann
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und die Richterin Dr. Brockmöller
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am 21. März 2012
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Celle vom 19. November 2009 wird
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zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der
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durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Ko sten der Streithelfer der Beklagten tragen
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die Klägerin zu 1 zu 97%, die Klägerin zu 2 zu 0,8%,
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die Klägerin zu 3 zu 0,4%, die Klägerin zu 4 zu 0,3%,
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die Klägerin zu 5 zu 0,3%, die Klägerin zu 6 zu 0,1%,
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die Klägerin zu 7 zu 0,1%, die Klägerin zu 8 zu 0,1%
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und die verbleibenden 0,9%
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die Klägerinnen zu 9 bis 41 zu gleichen Teilen.
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Streitwert: 30.000.000 € (§ 39 Abs. 2 GKG).
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Gründe:
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1
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I. Die Klägerinnen fordern von der Beklagten als führendem Vers icherer anteilige Versicherungsleistungen und Schadensersatz aus einer
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von der HEROS-Gruppe mit mehreren Versicherungsunternehmen abgeschlossenen "Valorenversicherung", deren Bedingungen auszugsweise
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im Senatsurteil vom 25. Mai 2011 (IV ZR 117/09 - Geldtransporte
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HEROS I, VersR 2011, 918 Rn. 1) und im Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (IV ZR 38/09 - Geldtransport II HEROS II, juris Rn. 1) wiedergegeben sind, und aus den ihnen erteilten Versicherungsbestätigungen. Sie sind Versicherte dieses Vertrages. Sie gehören - teilweise als
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Eigen-, teilweise als Partnergesellschaften - sämtlich zur R
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-Unter-
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nehmensgruppe, die Verbrauchermärkte betreibt. Einzelne Klägerinnen
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(1-6) unterhalten mehrere unselbständige Niederlassungen. Die Kläg erinnen hatten Unternehmen der HEROS-Gruppe, insbesondere die HEROS-Transport GmbH, unter anderem damit beauftragt, Bargeld von ihren Filialen abzuholen und nach Auszählung zu Bundesbankfilialen zu
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transportieren, ferner ihre Filialen mit Münzgeld zu versorgen. Nach ihrer
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Behauptung haben sie infolge vertragswidrigen Verhaltens der HEROS Gruppe sowohl im Rahmen der Bargeldentsorgung als auch der Bargel dversorgung erhebliche Schäden erlitten, deren Erstattung sie sowohl als
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anteilige Versicherungsleistung als auch als Schadensersatz von der B eklagten verlangen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht
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die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde, mit der
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die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiterverfolgen.
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II. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch e rfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
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Satz 1 ZPO). Eine Zulassung der Revision war schon im Zeitpunkt der
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Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geboten, so dass es auf
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die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision im Übrigen nicht a nkommt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR
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386/02, VersR 2005, 809 unter 2 m.w.N.).
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1. Das Berufungsgericht hat die Klage in erster Linie abgewiesen,
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weil die Beklagte den unter der Police Nr. 7509 geführten Versicherungsvertrag mit ihrem an den Insolvenzverwalter der HEROS -Gruppe
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gerichteten Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger
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Täuschung angefochten habe. Bei diesem mit Wirkung zum 1. Dezember
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2001 geschlossenen Vertrag habe es sich ungeachtet des bereits zuvor
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unter der Police Nr. 7265 bestehenden langjährigen Versicherungsverhältnisses um einen Neuabschluss gehandelt, bei dem die Verantwortl ichen der HEROS-Gruppe der Beklagten das von der HEROS-Gruppe seit
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langem praktizierte Schneeballsystem des fortlaufenden vertragswidrigen
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Zugriffs auf Kundengelder und die dadurch verursachten Liquiditätsl ücken (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Mai 2011 aaO Rn. 5) arglistig verschwiegen hätten. Insoweit deckt die Beschwerde keine Rechtsfehler
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auf, die die Zulassung der Revision erfordern.
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a) Keiner grundsätzlichen Klärung bedarf, inwieweit die Arglista nfechtung in Ziffer 13.4 der Versicherungsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden konnte. Der Bundesgerichtshof hat einen vergleichba-
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ren vertraglichen Anfechtungsausschluss bereits mit Urteil vom 17. Januar 2007 (VIII ZR 37/06, VersR 2007, 1084 Rn. 17 ff.) für unwirksam erachtet. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen. Ergänzend
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wird dazu auf den Senatsbeschluss vom 21. September 2011 (aaO
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Rn. 27-33) verwiesen. Da ein Ausschluss der Arglistanfechtung nicht
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wirksam vereinbart werden konnte, kommt es auf die von der Beschwe rde erörterte Frage, ob das Berufungsgericht die genannte Klausel unz utreffend ausgelegt, dabei Vortrag der Klägerinnen übergangen und abweichend von Urteilen der Oberlandesgerichte Hamm (vom 18. Dezember 2009 - 20 U 137/08, juris Rn. 100 ff.; vgl. dazu Senatsurteil vom
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9. November 2011 - IV ZR 16/10, juris Rn. 45, 46) und Düsseldorf (vom
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5. November 2008 - 18 U 188/07, juris Rn. 139 ff.; vgl. dazu Senatsurteil
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vom 9. November 2011 - IV ZR 251/08, juris Rn. 60 ff.) entschieden hat,
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nicht an.
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Auch mit den - einzelnen Klägerinnen übersandten - "R.
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-Versi-
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cherungsbestätigungen" hat die Beklagte gegenüber den jeweiligen Empfängerinnen nicht wirksam auf die Geltendmachung der Arglistanfec htung verzichtet. Ein solcher Verzicht setzt - ähnlich wie die Bestätigung
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anfechtbarer Rechtsgeschäfte gemäß § 144 BGB - in der Regel die
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Kenntnis vom Anfechtungsgrund voraus (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB
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71. Aufl. § 144 Rn. 2). Diese Kenntnis hat das Berufungsgericht nicht
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feststellen können. Ein ausnahmsweise möglicher konkludenter Verzicht
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ist den Versicherungsbestätigungen nicht zu entnehmen. Ein Motiv der
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Beklagten für einen solchen Verzicht ist ohnehin nicht ersichtlich.
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b) Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, es sei
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für die Wirksamkeit der Anfechtung ohne Bedeutung, ob die Klägerinnen
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den Anfechtungsgrund kannten. § 123 Abs. 2 BGB ist hier nicht anzuwenden. Sowohl § 123 Abs. 2 Satz 1 als auch Abs. 2 Satz 2 BGB setzen
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voraus, dass die Täuschung von einem Dritten ausgeht, und können d aher nicht eingreifen, wenn allein eine Täuschung durch den Erklärung sgegner - hier die HEROS-Gruppe als Versicherungsnehmerin - in Rede
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steht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011 aaO Rn. 34; BGH,
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Urteil vom 8. Dezember 1959 - VIII ZR 134/58, BGHZ 31, 321, 327 f.).
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c) Durch die Senatsrechtsprechung ist weiter geklärt, dass den
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Versicherer keine Nachfrageobliegenheit trifft, wenn ihn der Versicherungsnehmer
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bei
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Anbahnung
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des
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Versicherungsvertrages
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arglistig
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täuscht (Senatsbeschlüsse vom 15. März 2006 - IV ZA 26/05, VersR
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2007, 96; vom 4. Juli 2007 - IV ZR 170/04, VersR 2007, 1256 unter 2
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m.w.N.). Seine früher anderslautende Rechtsprechung (BGHZ 117, 385,
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387) hat der Senat aufgegeben.
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Ist der Versicherer bei Vertragsschluss infolge des arglistigen Ve rhaltens des Versicherungsnehmers nicht gehalten nachzufragen, so
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kann auch ein erst nachträglich in den Schutzbereich des mittels Arglist
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erschlichenen Versicherungsvertrages eintretender Dritter (Versicherter)
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nicht mehr geltend machen, der Versicherer habe seine Nachfrageobli egenheit verletzt. Ob eine Nachfrageobliegenheit besteht und der Versicherer dagegen verstößt, richtet sich allein nach der Sachlage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
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d) Die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die - für die
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Anwendbarkeit des § 123 Abs. 1 BGB entscheidende - Feststellung des
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Berufungsgerichts, es sei mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2001 zum
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Neuabschluss des Versicherungsvertrages (Police Nr. 7509) und nicht
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lediglich zu einer Änderung des seinerzeit schon bestehenden Vertrages
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(Police Nr. 7265) gekommen, erfordern ebenfalls nicht die Zulassung der
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Revision. Der Senat hat insbesondere die damit in Zusammenhang st ehenden Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103
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Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
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Dazu weist er ergänzend auf folgendes hin:
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aa) Ein neuer Vertrag liegt vor, wenn der aus den gesamten Fallumständen zu ermittelnde Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet
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war, die vertraglichen Beziehungen auf eine selbständige neue Grundl age zu stellen und nicht, einzelne Regelungen des bestehenden Ve rtrages
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zu modifizieren. Für einen neuen Vertrag spricht die Veränderung wesentlicher Vertragsinhalte, etwa des versicherten Risikos, des versiche rten Objekts, der Vertragsdauer, der Vertragsparteien und der Gesam tversicherungssumme (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2011, IV
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ZR 38/09 aaO Rn. 21; Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IVa ZR
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111/87, r+s 1989, 22, 23; OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681, 1682;
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OLG Köln VersR 2002, 1225; BK/Riedler, VVG § 38 Rn. 9; Knappmann in
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Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 37 Rn. 5; Römer in Römer/Langheid, VVG
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2. Aufl. § 38 Rn. 6).
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bb) Unter Beachtung dieser Maßstäbe und Heranziehung der den
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Einzelfall prägenden Umstände ist das Berufungsgericht ohne durchgre ifenden Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, die Police Nr. 7509 sei als
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neuer, zum 1. Dezember 2001 in Kraft getretener Vertrag anzusehen.
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Entscheidungserheblichen Vortrag oder relevante Beweisangebote der
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Klägerinnen hat es - entgegen dem Vorwurf der Beschwerde - nicht
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übergangen. Vielmehr hat es sich mit den Tatsachen, die als Indizien
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gegen einen Neuabschluss des Versicherungsvertrages vorgetragen und
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unter Beweis gestellt worden sind, im Rahmen seiner Abwägung der
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Fallumstände befasst, ohne jedoch daraus die von den Klägerinnen gewünschten Schlüsse zu ziehen. Die dagegen gerichteten Angriffe der
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Beschwerdeführerinnen erschöpfen sich im Wesentlichen in dem revis ionsrechtlich unbehelflichen Versuch, die Beweiswürdigung des Ber ufungsgerichts unter abweichender Bewertung einzelner Indizien durch
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eine vermeintlich bessere eigene Würdigung zu ersetzen. Die Beschwerdeführerinnen verkennen insbesondere, dass ihr Einwand, zahlreiche
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vom Berufungsgericht als Indiz für den Neuabschluss herangezogene
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Änderungen des Vertragswerkes seien ihrer Art nach auch schon bei a nderer Gelegenheit im Rahmen des laufenden Vertrages vorgekommen,
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eine indizielle Wirkung dieser Umstände für einen Neuabschluss im
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Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht entfallen lässt.
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cc) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen
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Gesamtschau der entscheidungserheblichen Umstände, die sich insb esondere nicht als willkürlich i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG erweist, schließt
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der Senat weiter aus, dass einzelne von der Beschwerde herausgegriffene Aspekte das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung veranlasst hätten, mögen sie auch - für sich betrachtet - auf eine Verlängerung
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der früheren Police hindeuten.
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(1) Das gilt zum einen, soweit das Berufungsgericht übersehen
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hat, dass Werttransporte von und zu einer Bank in Dänemark bereits se it
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1996 auf der Grundlage einer Zusatzvereinbarung von der Police
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Nr. 7265 umfasst waren, weshalb seine Annahme, die in Ziffer 4.1.11 der
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Police Nr. 7509 getroffene "Sondervereinbarung Dänemark" spreche für
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eine Neuregelung, nicht trägt. Es gilt zum anderen, soweit das Berufungsgericht - ebenfalls nicht ganz unbedenklich - angenommen hat, die
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anlässlich der Währungsumstellung von DM zu Euro abgeschlossenen
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zusätzlichen Versicherungsverträge hätten das mit dieser Währungsumstellung verbundene Versicherungsrisiko nur unzureichend abgedeckt.
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Es gilt schließlich für die Frage, ob die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Subunternehmer der HEROS-Gruppe bereits zur Zeit der
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Geltung der Police Nr. 7265 vereinbart worden war. Der Senat schließt
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aus, dass das Berufungsgericht, hätte es die genannten Punkte anders
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behandelt, auch insgesamt zu einer anderen Bewertung der Police
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Nr. 7509 gelangt wäre.
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(2) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang
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mehrfach, es sei angebotener Zeugenbeweis übergangen worden. Von
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einer näheren Begründung sieht der Senat insoweit nach § 564 Satz 1
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ZPO ab.
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e) Die Erörterungen des Berufungsgerichts zum arglistigen Verhalten des HEROS-Geschäftsführers W.
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und dazu, dass es nach § 166
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Abs. 2 BGB für die Arglistanfechtung nicht auf eine etwaige Unkenntnis
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der Mitarbeiter der Versicherungsmaklerin vom Schneeballsystem a nkommt, setzen sich erkennbar mit dem dazu gehaltenen Vortrag der Kl ägerinnen auseinander. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt insoweit nicht vor.
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f) Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht weiter an, die
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HEROS-Gruppe habe der Beklagten bei Abschluss der Police Nr. 7509
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ihr bis dahin praktiziertes Schneeballsystem offenbaren müssen (vgl. d azu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 38/09 aaO Rn. 3540).
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g) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der B eschwerde gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte
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habe Ende 2001 von dem Schneeballsystem der HEROS-Gruppe nichts
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gewusst und ihre Vertragserklärung sei durch diesen Irrtum verursacht.
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Ein Revisionszulassungsgrund ist damit nicht dargetan.
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aa) Allerdings durfte das Berufungsgericht den Irrtum der Bekla gten nicht im Wege des Anscheinsbeweises feststellen, weil der dafür v orausgesetzte typische Geschehensablauf hier nicht vorliegt, vielmehr die
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in Rede stehenden außergewöhnlichen Vorgänge einer Typisierung nicht
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zugänglich sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1995 - II ZR 209/94,
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NJW 1996, 1051 unter 2 m.w.N.).
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Im Ergebnis hat sich dieser Rechtsfehler des Berufungsgerichts
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aber nicht ausgewirkt; das Berufungsurteil beruht darauf nicht.
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(1) Es ist tatrichterliche Aufgabe festzustellen, ob die Beklagte Ende 2001 wusste, dass sie mit dem Abschluss der Police ein Geldtran sportunternehmen versicherte, das schon seit Jahren systematisch auf
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Kundengelder zugriff und hierdurch eine ungedeckte Finanzlücke in drei stelliger Millionenhöhe verursacht hatte. Insoweit obliegt der Beklagten,
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wie das Berufungsgericht im Ansatz noch zutreffend angenommen hat,
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der Beweis für ihren behaupteten Irrtum.
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Verübt der Erklärungsgegner seine Täuschung durch Verschweigen, besteht der Irrtum des Erklärenden in einem Nichtwissen. Will er
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sich auf die Unkenntnis der verschwiegenen Umstände berufen, muss er
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mithin darlegen und unter Beweis stellen, er habe diese Umstände nicht
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gekannt. Hierfür gelten die Regeln über Darlegung und Beweis von N egativtatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 - V ZR 285/99,
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NJW 2001, 64 unter III; Palandt/Ellenberger, BGB 71. Aufl. § 123
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Rn. 30). Dabei genügt der Anfechtende seiner Darlegungslast zunächst
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mit der Behauptung, die betreffenden Umstände seien ihm vom Erkl ärungsgegner verschwiegen worden und auch nicht auf andere Weise zur
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Kenntnis gelangt. Sodann ist es Aufgabe des Gegners, Umstände darzulegen, aus denen sich das Wissen des Anfechtenden um die verschwi egenen Tatsachen ergibt. Diese in erster Linie den Erklärungsgegner,
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mithin die Versicherungsnehmerin (HEROS), treffende sekundäre Darlegungslast trifft auch denjenigen Versicherten, der - wie die Klägerinnen an Stelle der Versicherungsnehmerin Rechte aus dem angefochtenen
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Vertrag herleiten will.
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(2) Das Berufungsgericht hätte, nachdem sich die Beklagte auf einen durch Verschweigen des Schneeballsystems hervorgerufen en Irrtum
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berufen hatte, prüfen müssen, ob der Klagvortrag insoweit geeignet war,
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substantiiert und schlüssig darzulegen, dass die Beklagte entgegen ihrer
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Behauptung Wesen und Ausmaß des von HEROS im Jahre 2001 unte rhaltenen Schneeballsystems kannte.
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(3) Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtsirrtümlichen Prüfung,
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ob der von ihm herangezogene Anscheinsbeweis erschüttert sei, den
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Vortrag der Klägerinnen zu den behaupteten Indizien als wahr unterstellt
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und anschließend unter Abwägung der Gesamtumstände zugrunde gelegt, dass selbst dann, wenn sich alle Behauptungen der Klägerinnen
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beweisen ließen, daraus nicht folge, dass die Beklagte Ende 2001 vom
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Schneeballsystem der HEROS-Gruppe in seiner tatsächlichen Dimension
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positive Kenntnis gehabt habe. Es hat damit im Ergebnis festgestellt, der
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Vortrag der Klägerinnen reiche letztlich nicht aus, um die Irrtumsbehauptung der Beklagten ernstlich zu erschüttern. Der Senat schließt aus,
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dass es - hätte es erkannt, dass die Klägerinnen nicht lediglich einen
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Anscheinsbeweis erschüttern, sondern eine sekundäre Darlegungslast
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erfüllen mussten - zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Klägerinnen liegt darin nicht. Misst
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der Tatrichter dem Parteivortrag nach Würdigung aller Umstände keine
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ausreichende Indizwirkung für das Vorliegen einer entscheidungserhebl ichen Tatsache bei, ist der Vortrag damit nicht unter Verstoß ge gen
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Art. 103 Abs. 1 GG übergangen; er kann vielmehr analog § 244 Abs. 3
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StPO davon absehen, Beweis über die dann bedeutungslosen Indiztatsachen zu erheben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR
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241/91, BGHZ 121, 266, 270 f.).
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(4) Zwar hat der Senat in der Sache IV ZR 38/09 (Beschluss vom
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21. September 2011 aaO), in der die Klage einer anderen Versicherten
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vom Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung abgewiesen worden
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war, die Beklagte habe den Versicherungsvertrag mit der HEROS Gruppe wirksam angefochten, die Revision zugelassen. Alleiniger Zula ssungsgrund war jedoch, dass das Berufungsgericht einen Beweisantritt
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auf Vernehmung zweier Zeugen zur Frage der Kenntnis der Beklagten
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vom Anfechtungsgrund übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG
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verstoßen hatte (aaO Rn. 12 ff.). Der Senat hat deshalb das dortige Be-
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rufungsurteil nach § 544 Abs. 7 ZPO im Beschlusswege aufgehoben und
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die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine solche Ve rfahrensrüge erhebt die Beschwerdeführerin hier nicht (vgl. dazu auch
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Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - IV ZR 41/11, juris Rn. 10-17).
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bb) Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das Berufungsgericht die Kausalität des Irrtums der Beklagten für ihre Vertragserklärung
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im Wege des Anscheinsbeweises als erwiesen angesehen hat.
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(1) Zwar hat der II. Zivilsenat im Urteil vom 20. November 1995
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(II ZR 209/94, NJW 1996, 1051 unter 2) darauf hingewiesen, dass der
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ursächliche Zusammenhang zwischen Täuschung und Vertragsabschluss
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meist nicht mittels Anscheinsbeweises festgestellt werden könne (vgl.
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dazu auch BGH, Urteile vom 10. April 1958 - II ZR 324/56, WM 1958,
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991, 992; vom 20. September 1968 - V ZR 137/65, NJW 1968, 2139).
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Dies hat seinen Grund darin, dass diese Beweisführung einen typischen
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Geschehensablauf voraussetzt, während die einem Vertragsschluss z ugrunde liegende Willensentschließung in der Regel von individuellen
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Umständen des Einzelfalles abhängt. Der II. Zivilsenat hat aber nicht in
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Abrede gestellt, dass bei bestimmten Rechtsgeschäften und unter besonderen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung dennoch eine ausreichende Typizität gegeben sein kann.
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(2) So liegt der Fall hier. Es versteht sich, dass der Versicherer einer Geldtransportfirma nicht bereit ist, Versicherungsschutz zu gewä hren, der unter anderem auch die Unterschlagung von Kundengeldern
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durch die Versicherungsnehmerin umfassen soll, wenn er weiß, dass
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diese Versicherungsnehmerin bereits seit Jahren durch systematischen
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rechtswidrigen Zugriff auf Kundengelder Millionenschäden verursacht
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hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, hier sei nach der Lebenserfahrung die Täuschung geeignet gewesen, die Vertragserklärung der Beklagten zu beeinflussen, ist deshalb nicht zu beanstanden und steht mit
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der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang (vgl. dazu
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BGH, Urteile vom 12. November 1957 - VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177;
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vom 5. Dezember 1975 - V ZR 34/74, WM 1976, 111; vom 12. Mai 1995
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- V ZR 34/94, NJW 1995, 2361).
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h) Die Rügen, das Berufungsgericht habe die Indizien für eine
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Kenntnis der Beklagten vom Anfechtungsgrund bei der Prüfung des B eginns der Anfechtungsfrist nach § 124 Abs. 1 BGB unzureichend gewürdigt und zu Unrecht eine Bestätigung des anfechtbaren Vertrages nach
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§ 144 Abs. 1 BGB verneint, zeigen keinen Revisionszulassungsgrund,
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insbesondere keinen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte auf.
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i) Im Beschluss vom 21. September 2011 (aaO Rn. 53-59) hat der
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Senat allerdings im Rahmen eines rechtlichen Hinweises die Begründung
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beanstandet, mit der das Berufungsgericht es - wie auch im vorliegenden
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Rechtsstreit - verneint hat, dass die Arglistanfechtung über den Abschluss des Versicherungsvertrages Nr. 7509 hinaus auch die zeitgleiche
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einvernehmliche Aufhebung der Vorgänger-Police Nr. 7265 erfasst und
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im Ergebnis zu deren Wiederaufleben führt. Soweit dem Berufungsgericht bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 139 BGB ein Rechtsfehler unterlaufen ist, gebietet dies nicht die Zulassung der Revision.
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An einer grundsätzlichen Bedeutung i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1
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Nr. 1 ZPO fehlt es schon deshalb, weil die allein auf Umständen des Ei n-
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- 15 -
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zelfalles beruhende Entscheidung nur für die beiden zwischen der
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HEROS-Gruppe und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungspol icen und die dazu erklärte Arglistanfechtung bedeutsam ist. Zwar ist , wie
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gerade das vorliegende Verfahren zeigt, mittelbar eine Reihe Versicherter dieser beiden Verträge nach ihrer Behauptung mit erheblichen Schäden betroffen, doch handelt es sich insoweit sämtlich um ehemalige Au ftraggeber der Versicherungsnehmerin (HEROS-Gruppe) und damit um
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einen abgeschlossenen Kreis von Geschädigten, weshalb sich di e vom
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Berufungsgericht entschiedene Rechtsfrage nicht in einer unbestimmten
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Vielzahl weiterer Fälle stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002
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- XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 191; vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02,
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BGHZ 151, 221, 223). Einen verallgemeinerungsfähigen unrichtigen
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Rechtssatz hat das Berufungsgericht bei Prüfung der Voraussetzungen
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des § 139 BGB nicht aufgestellt. Seine Entscheidung steht deshalb nicht
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in Divergenz zum Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom
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16. Mai 2007 (VersR 2007, 1681), so dass die Zulassung der Revision
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auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgen
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muss (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Dass das Berufungsgericht
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Verfahrensgrundrechte der Klägerinnen bei der Prüfung des § 139 BGB
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verletzt hätte, ist nicht ersichtlich.
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2. Soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche der
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Klägerinnen gegen die Beklagte sowohl aus dem angefochtenen Vertrag
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als auch den Versicherungsbestätigungen verneint hat, zeigt die B eschwerde keinen Rechtsfehler auf, der die Zulassung der Revision erfordert. Ergänzend verweist der Senat auf das Senatsurteil vom 25. Mai
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2011 (IV ZR 117/09 aaO Rn. 68).
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3. Die Rügen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der
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Senat auch im Übrigen geprüft, sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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4. Da nach allem die Abweisung der Klage infolge der Arglistanfechtung der Prüfung im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde
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standhält, kommt es auf Fragen des Versicherungsfalles nicht an.
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Wendt
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Felsch
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Lehmann
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Harsdorf -Gebhardt
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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LG Hannover, Entscheidung vom 31.10.2008 - 13 O 20/07 OLG Celle, Entscheidung vom 19.11.2009 - 8 U 238/08 -
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