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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 222/15
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vom
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6. Juli 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR222.15.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
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den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
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am 6. Juli 2017
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beschlossen:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. April
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2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Der Streitwert für die Revision der Klägerin wird auf
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6.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I. Die am 16. März 1947 geborene, mithin rentenferne Klägerin
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wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen
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Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die
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ihr von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
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(VBL) erteilte, nach einer Satzungsänderung überprüfte Startgutschrift.
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Das Landgericht hat - soweit für die Revision der Klägerin von Interesse - deren auf Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der E rmittlung der Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen, das Oberla n-
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desgericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer
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Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter.
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II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 18. April 2017
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dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev ision nicht mehr vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
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Auch die von der Revision der Klägerin gerügten Gehörsverstöße
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liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf der Klägerin,
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die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforde rlich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskürzung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B erufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des a ngebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens b etrifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Startgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar tschaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung
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in § 79 Abs. 1 und 1a VBLS mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus
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Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit entscheidungserhebl ichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 - IV ZR 9/15,
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BGHZ 209, 201 Rn. 15, 41).
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Auf den absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 6 ZPO kann sich
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die Revision der Klägerin schließlich ebenfalls nicht berufen. Das Berufungsgericht hat vielmehr im Einzelnen dargelegt, mit welchen Erwägungen es die klägerischen Begehren zurückgewiesen hat.
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Mayen
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Felsch
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Lehmann
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Harsdorf -Gebhardt
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Dr. Bußmann
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Vorinstanzen:
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LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2014 - 6 O 424/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 203/14 -
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