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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 220/15
vom
18. April 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR220.15.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 18. April 2017
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen
das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 16. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
auf dessen Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
1
I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel
hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
2
Die von der Revision des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat
der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
-3-
(vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
229/15 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar
2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf
vergleichbare rechtliche Erwägungen wie im Streitfall gestützten Revisionen der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen.
Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im
Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserhe blicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zug elassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss
nach § 552a ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober
2016 - IV ZR 71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
3
Das gilt auch für die begehrte Feststellung der Verpflichtung zur
Zahlung einer Zusatzrente gemäß § 18 BetrAVG nach dem Anwar tschaftsstand zum 31. Dezember 2002, die nicht Gegenstand der Senatsurteile vom 25. Januar 2017 gewesen ist. Die klägerische Revision wendet sich damit gegen den sogenannten Festschreibeeffekt nach § 78
Abs. 2 Satz 1 VBLS, dessen Zulässigkeit in der Senatsrechtsprechung
ebenfalls anerkannt ist (Senatsbeschluss vom 27. September 2012 - IV
ZR 176/10, juris Rn. 17 m.w.N.).
4
Aus den in den vorgenannten Senatsentscheidungen im Einzelnen
dargelegten Erwägungen hat die Revision des Klägers auch in der Sache
keine Aussicht auf Erfolg.
-4-
5
II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision des Klägers auf 6.000 € festzusetzen.
Mayen
Felsch
Lehmann
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2014 - 6 O 426/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 187/14 -