55 lines
No EOL
2 KiB
Text
55 lines
No EOL
2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
IV ZR 214/05
|
||
vom
|
||
4. November 2008
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
|
||
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
|
||
und den Richter Felsch
|
||
am 4. November 2008
|
||
beschlossen:
|
||
Die Anhörungsrüge vom 17. Oktober 2008 gegen das Senatsurteil vom 17. September 2008 wird auf Kosten des
|
||
Klägers zurückgewiesen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Die Rügebegründung beanstandet im Kern, dass angesichts der
|
||
von Klägerseite schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen
|
||
Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz
|
||
gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Der Senat hat jedoch den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, allerdings aus Rechtsgründen für nicht entscheidungserheblich erachtet, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebilligten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der
|
||
Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Der mit der Anhörungsrüge erhobene Einwand,
|
||
den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine
|
||
zu weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden, belegt lediglich, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes
|
||
der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt
|
||
wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1
|
||
GG zeigt dies aber nicht auf.
|
||
|
||
Terno
|
||
|
||
Seiffert
|
||
Dr. Kessal-Wulf
|
||
|
||
Wendt
|
||
Felsch
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
AG Köln, Entscheidung vom 25.11.2004 - 137 C 260/04 LG Köln, Entscheidung vom 17.08.2005 - 20 S 4/05 -
|
||
|
||
|