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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 198/02
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vom
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10. September 2003
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt
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sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf
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am 10. September 2003
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
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dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
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München vom 4. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten
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zurückgewiesen.
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Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird
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auf 511.291,88
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Gründe:
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Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage,
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ob eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit des Versicherers diesem
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auch die Arglistanfechtung verwehrt, ist nicht entscheidungserheblich.
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Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, hat die Beklagte die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 und 2 BGB versäumt. Sie
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hatte Ende 1995 umfassende Kenntnis von den früheren Beschwerden,
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Krankheiten und ärztlichen Behandlungen von Herrn G.
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, die bei
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Schließung der Verträge über die Kapitallebensversicherung mit einge-
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schlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vom Dezember 1992
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und der hier im Streit befindlichen Risikolebensversicherung vom Dezember 1991 nicht angegeben worden sind. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29. November 1995 nur ihre Annahmeerklärung zum Vertrag
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vom Dezember 1992 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Anfechtung umfaßte nicht nur die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung,
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aus der damals Leistungen verlangt wurden, sondern auch die Kapitallebensversicherung, bei der der Versicherungsfall noch nicht eingetreten
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war. Angesichts der von der Beklagten als besonders schwerwiegend
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angesehenen arglistigen Täuschung hätte es sich Ende 1995 aufgedrängt zu prüfen, ob sich im Bestand der im Mai 1994 verschmolzenen
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beiden Gesellschaften weitere Verträge auf das Leben von Herrn G.
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befinden und ob diese ebenfalls von den Anfechtungsgründen betroffen
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sind. Da somit Anlaß bestand, die in den eigenen Datenbanken und Akten gesammelten Daten abzurufen, ist die bei der Beklagten allgemein
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vorhanden gewesene Kenntnis von der Risikolebensversicherung aktuelles und von ihr zu berücksichtigendes Wissen geworden (vgl. BGH,
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Urteile vom 14. Juli 1993 - IV ZR 153/92 - VersR 1993, 1089 unter II 2;
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vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 299/90 - VersR 1992, 217 unter 2 und
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vom 13. Dezember 1989 - IVa ZR 177/88 - VersR 1990, 258 unter 3; vgl.
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ferner BGHZ 132, 30, 36 ff. und BGHZ 135, 202, 205 f.). Ein Lebensversicherer kann sich der dokumentierten Kenntnis von bestehenden Verträgen nicht dadurch entziehen, daß er - wie die Beklagte - mehrere
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Verträge, in denen dieselbe Person versichert ist und auf deren Gesundheitsverhältnisse es für Rücktritt und Arglistanfechtung ankommt, in verschiedenen Abteilungen so verwaltet, als handele es sich bei diesen um
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jeweils selbständige Unternehmen, die nichts miteinander zu tun haben.
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Terno
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Dr. Schlichting
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Wendt
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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