58 lines
No EOL
2.7 KiB
Text
58 lines
No EOL
2.7 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
IV ZR 183/05
|
||
vom
|
||
24. Januar 2007
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007
|
||
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
|
||
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
|
||
beschlossen:
|
||
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
|
||
Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen,
|
||
weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche
|
||
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
|
||
ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
|
||
Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger benannten
|
||
Zeugen für die Behauptung, der Beklagte habe in Bezug auf
|
||
die Verträge des Jahres 1995 später von einer Schenkung
|
||
des Klägers gesprochen, nicht vernommen hat, wird im Berufungsurteil auf S. 27 begründet, weshalb auch bei Wahrunterstellung dieser Indiztatsachen daraus kein Schluss auf
|
||
eine bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende, auch nur teilweise Unentgeltlichkeit gezogen werden
|
||
kann. Damit sind diese Beweisantritte rechtsfehlerfrei wegen Unerheblichkeit unberücksichtigt geblieben (BGHZ 53,
|
||
245, 259 f.; 121, 266, 271). Es trifft auch nicht zu, dass sich
|
||
das Berufungsgericht im Rahmen seiner Würdigung nicht
|
||
damit auseinander gesetzt hätte, dass die Vertragsparteien
|
||
Pflichtteilsansprüche des Bruders des Beklagten bedacht
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
haben. Die Beschwerde nimmt S. 10 unten ausdrücklich die
|
||
Feststellung auf S. 25 unten des Berufungsurteils hin, die
|
||
Vertragsparteien hätten nicht die Absicht verfolgt, einen
|
||
Pflichtteilsergänzungsanspruch des Bruders zu verhindern.
|
||
Dass sie die Entstehung eines solchen Anspruchs aus Anlass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des Klägers
|
||
auf den Beklagten im Jahre 1995 für möglich gehalten haben, bedeutet indessen nicht, dass es sich bei dieser Übertragung um eine Schenkung gehandelt haben muss; vielmehr kann die Absicht, eine Belastung des Familienunternehmens mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu vermeiden, auch durch eine Gleichwertigkeit der vom Beklagten
|
||
für die Übertragung aufzubringenden Gegenleistungen verwirklicht worden sein. Von einer weiteren Begründung wird
|
||
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
|
||
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
|
||
Streitwert: 1.121.942 €
|
||
|
||
Terno
|
||
|
||
Dr. Schlichting
|
||
Dr. Kessal-Wulf
|
||
|
||
Seiffert
|
||
Dr. Franke
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.04.2004 - 4 O 424/03 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2005 - I-16 U 81/04 -
|
||
|
||
|