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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 174/14
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Verkündet am:
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7. September 2016
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Schick
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2016:070916UIVZR174.14.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitze nde
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Richterin
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Mayen,
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die
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Richterin
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Harsdorf-Gebhardt,
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die
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Richter
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Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum
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15. August 2016
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerseite wird das Teilurteil des
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20. Zivilsenats
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des
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Oberlandesgerichts
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Köln
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vom
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11. April 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf
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5.635,91 € festgesetzt.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b egehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc kzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen L ebensversicherung.
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Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit der Rechtsvorgängerin des Versicherers mit Versicherungsbeginn zum 1. August 2000
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nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit
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gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN
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erhielt mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und
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eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Mit Schreiben vom 14. September 2011 erklärte er den
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Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Mit Schreiben vom 28. September
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2011 wiederholte er den Widerspruch und erklärte hilfsweise die Künd igung des Vertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und
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zahlte den Rückkaufswert aus.
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Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren
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von Interesse - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge
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nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.
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Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam
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zustande gekommen, weil er zum einen nicht ordnungsgemäß belehrt
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worden sei und zum anderen § 5a VVG a.F. mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.
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Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht
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die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt d. VN das Klagebegehren hinsichtlich des Bereicherungsanspruchs
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weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z urückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe d. VN zwar
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nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruch srecht belehrt. Die Belehrung sei nur teilweise fettgedruckt ausgestaltet.
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Gerade dieser Umstand könne d. VN dazu verleiten anzunehmen, dass
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nur das Fettgedruckte wichtig sei, und den nicht fettgedruckten Text
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nicht mehr zur Kenntnis zu nehmen. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Belehrung zum Fristbeginn. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a
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Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rüc kwirkend endgültig wirksam geworden.
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II. Die Revision ist begründet.
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1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1
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Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen
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Begründung versagt werden.
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a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag
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schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolg e des
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Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.
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normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
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aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste llungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung genügt
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die maßgebliche Belehrung in den "Allgemeinen Informationen" auf der
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sechsten Seite des Versicherungsscheins nicht den formellen Anforde-
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rungen an eine ordnungsgemäße Belehrung, weil nur die Überschrift
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"Widerspruchsrecht" und der erste Satz der Belehrung durch Fettdruck
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hervorgehoben sind. Auch die folgenden Sätze 2 bis 4, die nicht durch
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Fettdruck drucktechnisch deutlich gestaltet sind, enthalten aber notwendige Informationen über die Widerspruchsfrist und dazu, dass die rech tzeitige Absendung des Widerspruchs genügt. Da diese Hinweise nicht in
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Fettdruck gehalten sind, besteht im besonderen Maße die Gefahr, dass
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sie überlesen werden, weil d. VN sein Augenmerk nur auf das Fettgedruckte richtet.
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Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsmäßen Widerspruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch
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im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.
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Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2
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Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G erichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR
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2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,
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BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die
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Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert
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werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten
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Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e rfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen
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zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht,
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wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W iderspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder
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die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
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bb) Die hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages steht
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dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO
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Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits
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vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.
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Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
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b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht swidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung
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ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen
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Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
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2. Ein Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im Okt ober 2012 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche
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regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 2011 beginnen, da d. VN
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erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Wide rspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch
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entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199
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Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis
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von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des
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Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom
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8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.).
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3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812
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Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.
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Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic klung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers icherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes
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kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;
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bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
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Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen
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Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu
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geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei
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auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14,
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VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.)
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sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.)
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zu beachten haben.
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Mayen
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Harsdorf-Gebhardt
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Lehmann
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Dr. Karczewski
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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LG Köln, Entscheidung vom 27.03.2013 - 26 O 374/12 OLG Köln, Entscheidung vom 11.04.2014 - 20 U 70/13 -
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