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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 169/06
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Verkündet am:
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23. Januar 2008
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Heinekamp
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Justizhauptsekretär
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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MB/KK 94 § 18 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d, Abs. 4
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Klauseln in Krankenversicherungsverträgen, die dem Versicherer erlauben, mit
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Zustimmung eines Treuhänders die Bedingungen zu ändern, wenn sich die
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höchstrichterliche Rechtsprechung ändert oder Auslegungszweifel beseitigt
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werden sollen, sind unwirksam.
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BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - IV ZR 169/06 - OLG Celle
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LG Lüneburg
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
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Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Celle vom 15. Juni 2006 wird auf
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Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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1
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Der Kläger, ein bundesweiter Dachverband der Verbraucherzentralen, verlangt vom Beklagten, zwei Klauseln zur Bedingungsanpassung in
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der privaten Krankenversicherung nicht zu verwenden. § 18 der vom Beklagten verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) entspricht wörtlich § 18 der Musterbedingungen für die
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Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MBKK 94)
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und lautet:
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(1) Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können unter hinreichender Wahrung der Belange der Versicherten
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vom Versicherer mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse, auch für den noch nicht abgelaufenen Teil des Versicherungsjahres, geändert werden
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a) bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der
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Verhältnisse des Gesundheitswesens,
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b) im Falle der Unwirksamkeit von Bedingungen,
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c) bei Änderungen von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen des Versicherungsvertrages beruhen,
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d) bei unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden
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Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der
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Verwaltungspraxis des Bundesaufsichtsamtes für das
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Versicherungswesen oder Kartellbehörden.
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Im Fall der Buchstaben c und d ist eine Änderung nur zulässig, soweit sie Bestimmungen über Versicherungsschutz, Pflichten des Versicherungsnehmers, Sonstige Beendigungsgründe, Willenserklärungen und Anzeigen sowie
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Gerichtsstand betrifft.
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(2) Die neuen Bedingungen sollen den ersetzten rechtlich
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und wirtschaftlich weitestgehend entsprechen. Sie dürfen
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die Versicherten auch unter Berücksichtigung der bisherigen Auslegung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht
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nicht unzumutbar benachteiligen.
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...
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(4) Zur Beseitigung von Auslegungszweifeln kann der Versicherer mit Zustimmung des Treuhänders den Wortlaut
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von Bedingungen ändern, wenn diese Anpassung vom bisherigen Bedingungstext gedeckt ist und den objektiven Willen sowie die Interessen beider Parteien berücksichtigt.
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Abs. 2 gilt entsprechend.
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Der Kläger hält § 18 (1) Satz 1 Buchst. d sowie § 18 (4) AVG für
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unwirksam und verlangt bei Meidung von Ordnungsstrafen, dass der Beklagte diese Bestimmungen nicht mehr in Krankenversicherungsverträge
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einbezieht und sich bei der Abwicklung derartiger Verträge nicht mehr
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auf sie beruft.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte
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die Abweisung der Klage.
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Entscheidungsgründe:
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4
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Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2006, 1105 veröffentlicht ist, hält die angegriffenen Klauseln für unwirksam. Es stützt sich
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dafür u.a. auf folgende Erwägungen: § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB sei
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mit wesentlichen Grundgedanken des § 178g Abs. 3 VVG nicht vereinbar
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(§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Die Vorschrift erläutere nicht etwa den aus
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§ 178g Abs. 3 VVG nach § 18 (1) Satz 1 Buchst. a AVB übernommenen
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Begriff einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse
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des Gesundheitswesens, sondern gehe darüber hinaus. Nach den Bedingungen des Beklagten komme es anders als in § 178g Abs. 3 VVG
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auch nicht darauf an, ob die Änderung erforderlich sei. Da eine Änderung
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nach § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB nicht auf Fälle einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses beschränkt sei, sondern eine einseitige, auch durch Mitwirkung eines Treuhänders nicht ausgeglichene
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Schlechterstellung des Versicherten ermögliche, werde der Versicherte
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auch unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch § 18
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(4) AVB sei unwirksam, u.a. weil sich der Beklagte damit den Folgen des
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§ 305c Abs. 2 BGB entziehen wolle. Daher stehe dem nach §§ 3 Abs. 1
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Nr. 1, 4 UKlaG klagebefugten Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG zu.
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II. Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht
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durch.
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1. § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB weicht von § 178g Abs. 3 VVG
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nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinne nach ab. Die Klausel ist
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daher nicht mehr mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
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Regelung vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
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Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass sich aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers (vgl.
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BGHZ 123, 83, 85) die Bedeutung der streitigen Klausel unter Buchst. d
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nicht darin erschöpft, die unter Buchst. a als Grund für eine Veränderung
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der Versicherungsbedingungen genannte, nicht nur vorübergehende
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Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens zu konkretisieren. Sie steht vielmehr eigenständig neben der zu Buchst. a (und den
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anderen, alternativ aufgeführten Gesichtspunkten) angesprochenen Änderungsmöglichkeiten. Dafür spricht zudem, dass § 18 (1) Satz 2 AVB
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nur für Satz 1 Buchst. c und d, aber nicht auch für die Bestimmungen zu
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a und b die Änderungsbefugnis auf bestimmte Regelungen des Versicherungsvertrages beschränkt. Mithin wird durch die Bestimmung des § 18
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(1) Satz 1 Buchst. d dem Versicherer bei einer unmittelbar den Versicherungsvertrag betreffenden Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Änderungsbefugnis unabhängig von den dafür in § 178g
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Abs. 3 VVG umschriebenen Voraussetzungen eingeräumt. Über die von
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§ 178g Abs. 3 VVG gezogenen Grenzen hinaus kann der Versicherer seine Krankenversicherungsbedingungen aber nicht wirksam zum Nachteil
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der Versicherungsnehmer ändern (§ 178o VVG, Senatsurteile vom
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12. Dezember 2007 - IV ZR 130/06 - Tz. 12 a.E. und - IV ZR 144/06 Tz. 15 a.E.). Dem damit vom Gesetzgeber vorgegebenen Leitbild wird
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die angegriffene Änderungsklausel in § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB nicht
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gerecht.
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Abgesehen davon hat der Senat in seinen Urteilen vom 12. Dezember 2007 (aaO) geklärt, dass der Versicherer zu einer Änderung der
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Krankenversicherungsbedingungen nach § 178g Abs. 3 VVG nicht allein
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deswegen berechtigt ist, weil eine Klausel von der Rechtsprechung in einer dem Verwender ungünstigen Weise ausgelegt wird. Auch insofern ist
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§ 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB mit den wesentlichen Grundgedanken der
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gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
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2. Die Bestimmung des § 18 (1) Satz 1 Buchst. d AVB benachteiligt den Versicherungsnehmer darüber hinaus auch ihrem Inhalt nach
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unangemessen: Abweichend von § 178g Abs. 3 Satz 1 VVG soll es nicht
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darauf ankommen, ob eine Änderung der Versicherungsbedingungen zur
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hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint; vielmehr soll ausreichen, dass deren Belange hinreichend gewahrt sind. So wird die Eingriffsschwelle gegenüber der gesetzlichen
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Regelung zum Nachteil des Versicherungsnehmers herabgesetzt (Prölss
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in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 18 MBKK 94 Rdn. 3).
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§ 18 (2) AVB erlaubt die Ersetzung unwirksamer Bedingungen
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durch neue Bedingungen bis zur Grenze einer unzumutbaren Benachteiligung des Versicherungsnehmers, mutet dem Versicherungsnehmer also
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"einfache" Benachteiligungen gegenüber dem bisher Vereinbarten zu.
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Dass die Änderungsbefugnis von der Zustimmung eines Treuhänders
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abhängt, ändert daran nichts. Den Bedingungen lässt sich nämlich nicht
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entnehmen, dass der Treuhänder einer Änderung etwa nicht zustimmen
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dürfe, wenn sie über die von § 178g Abs. 3 VVG gezogenen Grenzen hinausgeht.
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Im Übrigen hat der Senat bereits zu einer entsprechenden Anpassungsklausel in der Rechtsschutzversicherung entschieden (BGHZ 141,
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153, 154 ff.), dass sie den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB), weil er schlechter gestellt werden könnte, als
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er bei Abschluss des Vertrages stand. Insofern ist diese Entscheidung
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durchaus auf Krankenversicherungsverträge übertragbar.
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3. Auch die Bestimmung des § 18 (4) AVB ist unwirksam. Sie entspricht nicht dem Leitbild, das der Gesetzgeber in § 305c Abs. 2 BGB für
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Zweifelsfragen bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufstellt. Die Unwirksamkeit der Klausel folgt mithin aus § 307
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Abs. 2 Nr. 1 BGB. Auch das hat der Senat bereits für eine entsprechende
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Klausel in der Rechtsschutzversicherung entschieden (BGHZ aaO 159).
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Etwas anderes ergibt sich nicht aus der in § 18 (4) Satz 2 AVB angeordneten entsprechenden Geltung des § 18 (2) AVB. Insoweit wird auf die
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Ausführungen unter 2 Bezug genommen.
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Terno
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Dr. Schlichting
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Felsch
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Wendt
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Dr. Franke
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Vorinstanzen:
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LG Lüneburg, Entscheidung vom 14.12.2005 - 2 O 174/05 OLG Celle, Entscheidung vom 15.06.2006 - 8 U 26/06 -
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