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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 167/05
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vom
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4. November 2008
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
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Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
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und den Richter Felsch
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am 4. November 2008
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge vom 17. Oktober 2008 gegen das Senatsurteil vom 17. September 2008 wird auf Kosten des
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Klägers zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
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2
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Die Rügebegründung beanstandet im Kern, dass angesichts der
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von Klägerseite schon in den Tatsacheninstanzen umfangreich dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten kein ausreichender Anlass für die Systemumstellung bei der Zusatzversorgung im öffentlichen
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Dienst bestanden und der Senat diesen auch in der Revisionsinstanz
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gehaltenen Vortrag nicht ausreichend beachtet habe.
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3
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Der Senat hat jedoch den vorbezeichneten Klagvortrag zur Kenntnis genommen, allerdings aus Rechtsgründen für nicht entscheidungserheblich erachtet, insbesondere wegen der den Tarifvertragsparteien mit
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Blick auf deren Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) zugebilligten Einschätzungsprärogative für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation der
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Beklagten und die künftige Finanzierbarkeit des von ihr getragenen Zusatzversorgungssystems. Der mit der Anhörungsrüge erhobene Einwand,
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den Tarifvertragsparteien werde in der angegriffenen Entscheidung eine
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zu weit gehende Einschätzungsprärogative zugestanden, belegt lediglich, dass die Rechtsauffassung des Senats zur Tragweite des Schutzes
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der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG auf Klägerseite nicht geteilt
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wird. Einen Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1
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GG zeigt dies aber nicht auf.
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Terno
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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Wendt
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Felsch
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Vorinstanzen:
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AG Köln, Entscheidung vom 19.10.2004 - 135 C 707/03 LG Köln, Entscheidung vom 13.07.2005 - 20 S 1/05 -
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