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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 163/13
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Verkündet am:
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19. Februar 2014
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Schick
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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VVG §§ 192 ff.; InsO § 103; BGB § 130 Abs. 1 Satz 1
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1. Ein privater Krankheitskostenversicherungsvertrag wird nicht vom Insolvenzbeschlag erfasst und unterliegt daher nicht dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters
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nach § 103 InsO.
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2. Zum Nachweis des Zugangs eines im Sendeprotokoll mit "OK-Vermerk" versehenen Telefaxes.
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BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - IV ZR 163/13 - OLG Jena
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LG Erfurt
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
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Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2014
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena - 4. Zivilsenat - vom
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9. April 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, nimmt
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den Beklagten, über dessen Vermögen am 10. Juni 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, auf Zahlung rückständiger Prämien für die Zeit
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vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 aus einem Vertrag über Kranken- und
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Pflegeversicherung in Anspruch. Versicherungsnehmer dieses Vertrages
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war der Beklagte; seine (getrennt lebende) Ehefrau und seine beiden
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Kinder waren zunächst Mitversicherte, später Alleinversicherte des Vertrages.
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Der Beklagte behauptet, dass er den Vertrag hinsichtlich seiner
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Frau und seiner Kinder per Telefax am 15. Juli 2008 zum Jahresende
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gekündigt habe. Am 17. November 2008 habe auch seine Ehefrau nochmals eine Kündigung per Telefax ausgesprochen. Seine Familienmitglieder seien seit dem 1. Januar 2009 anderweitig versichert.
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Der Kläger bestreitet unter Vorlage von Faxeingangsjournalen den
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Erhalt dieser Faxe und akzeptierte erst eine unter dem 15. Juni 2010
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ausgesprochene Kündigung mit Wirkung zum 30. Juni 2010. Streitig ist
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außerdem, ob dem Beklagten Mitteilungen über Prämienerhöhungen mit
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Wirkung zum Jahresanfang 2009 und 2010 zugegangen sind.
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Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang entsprochen.
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Mit seiner Berufung hat der Beklagte zusätzlich eingewandt, dass
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die geltend gemachten Ansprüche sämtlich nach Eröffnung des Inso lvenzverfahrens entstanden und deshalb nicht mehr durchsetzbar seien,
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da der Treuhänder, der dem Rechtsstreit als Streithelfer des Beklagten
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beigetreten ist, mit Schreiben vom 7. Januar 2010 unstreitig die Erfüllung
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der Verträge gemäß § 103 Abs. 2 InsO abgelehnt habe.
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Außerdem hat der Beklagte in zweiter Instanz hilfsweise die Au frechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.747 € (Beiträge für das Jahr 2010) erklärt, weil der Kläger es trotz Kenntnis von der
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Insolvenz und Kontaktaufnahme mit dem Treuhänder bis zum 11. Mai
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2010 unterlassen habe, mit ihm zur Klärung der Beitragszahlung Kontakt
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aufzunehmen; für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung hat er
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Hilfswiderklage erhoben.
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Die Berufung des Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg gehabt,
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als das Berufungsgericht die Hauptforderung auf 6.608,76 € und die An-
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waltskosten auf 603,92 € gekürzt hat. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache
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an das Berufungsgericht.
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I. Dieses hat ausgeführt, dass der Beklagte den Zugang der Fa xschreiben vom 15. Juli und 17. November 2008 nicht habe beweisen
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können und auch § 103 InsO der Durchsetzbarkeit der Forderungen nicht
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entgegenstehe. Zwar sei § 103 InsO grundsätzlich auf Versicherungsverträge anwendbar; da aber Ansprüche des Schuldners aus einer privaten
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Krankenversicherung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO wegen Unpfändbarkeit nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht in die Insolvenzmasse fielen,
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fehle es für diesen Vertrag an den Voraussetzungen des § 103 InsO.
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Die vom Insolvenzverwalter erklärte Erfüllungsablehnung enthalte
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keine wirksame Kündigung des Vertrages, da diese jedenfalls vom B eklagten hätte abgegeben werden müssen. Der Kläger handele auch nicht
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treuwidrig, wenn er eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht
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gelten lassen wolle, obwohl er in einem Schreiben an ihn vom 10. August
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2009 von einer Kündigungsmöglichkeit gesprochen habe. Zudem sei der
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Erklärung des Insolvenzverwalters keine Kündigung zu entnehmen und
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dem Kläger ein Anschlussversicherungsnachweis für die Versicherten
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auch erst am 16. Juni 2010 zugegangen.
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Die Klage sei allerdings nur in Höhe der Prämien ohne die geltend
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gemachten Prämienerhöhungen ab 2009 begründet, weil der Kläger den
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Zugang entsprechender Erhöhungsmitteilungen nicht bewiesen habe.
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Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB in Verbindung mit
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dem Versicherungsvertrag, den er im Wege der Aufrechnung oder der
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Widerklage durchsetzen könnte, stehe dem Beklagten nicht zu.
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II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden
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Punkt nicht stand.
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1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts,
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dass § 103 InsO der Durchsetzbarkeit der Klageforderung nicht entgegensteht. Zwar fallen auch Versicherungsverträge als Dauerschuldverhältnisse, die noch nicht vollständig erfüllt sind, im Grundsatz unter das
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Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO (MünchKomm -InsO/
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Huber, 3. Aufl. § 103 Rn. 118; Uhlenbruck/Wegener, InsO 13. Aufl. § 103
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Rn. 44; Braun/Kroth, InsO 5. Aufl. § 103 Rn. 10), sofern sie vom Insolvenzbeschlag erfasst werden. Letzteres trifft aber aufgrund der Regelung
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in § 850b ZPO nicht auf private Krankenversicherungsverträge zu.
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a) Die Vorschrift des § 850b ZPO findet auch im Insolvenzverfahren entsprechende Anwendung (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2009 - IX
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ZR 189/08, VersR 2010, 953 Rn. 5 ff., insbesondere Rn. 13). Somit werden die unter diese Bestimmung fallenden Ansprüche nicht vom Inso lvenzbeschlag erfasst.
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b) Das gilt auch für private Krankheitskostenversicherungsverträge
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(ebenso OLG Frankfurt VersR 2013, 990; LG Köln VersR 2013, 1389; LG
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Dortmund r+s 2012, 248; MünchKomm-InsO/Huber aaO § 103 Rn. 87;
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Senger/Finke, ZInsO 2012, 997, 1000 f.; a.A. früher LG Köln NJW -RR
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2004, 552). Zu den in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO genannten Bezügen zählen nämlich auch die Leistungsansprüche aus einer privaten Krankheit skostenversicherung, die auf Erstattung von Kosten für ärztliche Behan dlungsmaßnahmen im Krankheitsfall gerichtet sind (BGH, Beschluss vom
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4. Juli 2007 - VII ZB 68/06, VersR 2007, 1435 Rn. 12).
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Kann jedoch der Insolvenzverwalter oder der Treuhänder (§ 313
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InsO) die Forderungen des Schuldners aus dem Vertrag nicht zur Masse
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ziehen, so ist auch kein Raum für die Anwendung von § 103 InsO (OLG
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Frankfurt aaO S. 992; LG Köln aaO; LG Dortmund aaO; Senger/Finke
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aaO). Der Sinn des Erfüllungswahlrechts nach § 103 InsO besteht darin,
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dass der Insolvenzverwalter durch die Erfüllungswahl ggf. Vermögen swerte zur Masse ziehen oder anderenfalls die Belastung der Masse mit
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den Gegenforderungen vermeiden kann. Die Vorschrift setzt deshalb e inen Massebezug voraus. Insolvenzfreie Schuldverhältnisse werden von
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ihr generell nicht erfasst (MünchKomm-InsO/Huber aaO).
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c) Auf die Erklärungen des Streithelfers zu einer Erfüllungswahl
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kommt es daher nicht an; sie sind insoweit gegenstandslos.
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Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs zur bedingten Pfändbarkeit von Leistungen aus B erufsunfähigkeitsversicherungen gemäß § 850b Abs. 2 ZPO und der insoweit gegebenen Anwendbarkeit von § 103 InsO (BGH, Urteil vom 3. De-
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zember 2009 - IX ZR 189/08, VersR 2010, 953). Abgesehen davon, dass
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bei nur bedingt pfändbaren Ansprüchen eine Übertragung der Versicherung selbst auf den Verwalter nicht in Frage kommt, das Stammrecht
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vielmehr dem Schuldner erhalten bleiben muss (BGH aaO Rn. 15), entspricht es - anders als bei einer Berufsunfähigkeitsrente - nicht der Billigkeit i.S. von § 850b Abs. 2 ZPO, dass Gläubiger des Schuldners auf
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zukünftige Erstattungsleistungen des Krankheitskostenversicherers zugreifen dürfen, die ausschließlich der Abdeckung neu entstandener ta tsächlicher krankheitsbedingter Aufwendungen dienen.
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d) Weiter ist eine abweichende Beurteilung für den Streitfall nicht
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deshalb geboten, weil es vorliegend um eine Versicherung zugunsten
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der Ehefrau des Beklagten und seiner Kinder geht, die bei Insolvenze röffnung bereits anderweitig krankenversichert waren, weshalb nach Au ffassung der Revision jedes Bedürfnis für eine Pfändungsbeschränkung
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nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO entfalle, so dass zumindest aus diesem
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Grunde der Versicherungsvertrag vom Insolvenzbeschlag erfasst werde.
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Allein die Existenz eines weiteren Krankenversicherungsvertrages
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zugunsten des Versicherten kann es nicht rechtfertigen, dass der Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers abweichend von obigen Erwägungen den Vertrag mit Wirkung für die Masse fortführen kann. Denn der
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Versicherte (gleichgültig, ob es sich um den Versicherungsnehmer oder
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einen mitversicherten Dritten handelt) hätte keinen ausreichenden
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Schutz, wenn der Verwalter nach § 103 InsO Erfüllung wählen und dann
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die Erstattungsleistungen zur Masse ziehen könnte: Da die Versicherer
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im Falle der Mehrfachversicherung nach dem auch in der Krankenver sicherung gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 VVG anwendbaren § 78 Abs. 1 VVG
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als Gesamtschuldner haften, kann der Versicherungsnehmer oder der
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Versicherte die Leistung nur einmal verlangen und hätte somit auch g egen den anderen Versicherer keinen Anspruch mehr, wen n der Insolvenzverwalter den Erstattungsbetrag beim ersten Versicherer liquidiert
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hat.
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2. Aus der fehlenden Massezugehörigkeit des Vertrages und der
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aus ihm folgenden Rechte und Pflichten ergibt sich zugleich, dass dem
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Streithelfer des Beklagten die Befugnis zur Kündigung des Vertrages
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fehlte, so dass es auf eine Auslegung seiner Erklärung im Schreiben vom
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7. Januar 2010 unter diesem Gesichtspunkt nicht ankommt.
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3. Dagegen hat das Berufungsgericht eine Beendigung des Vertr ages durch die mit den Telefaxschreiben vom 15. Juli und 17. November
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2008 erklärten Kündigungen mit unzureichender Begründung verneint.
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a) Jedenfalls die Kündigung vom 15. Juli 2008 war geeignet, die
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Vertragsbeendigung zum Jahresende herbeizuführen. Ein fehlender Anschlussversicherungsnachweis steht einer Kündigung zum 31. Dezember
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2008 schon deshalb nicht entgegen, weil die Absätze 3 bis 7 des § 193
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VVG sowie § 205 Abs. 6 VVG erst mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in
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das Gesetz eingefügt worden sind, eine Versicherungspflicht mithin erst
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ab diesem Zeitpunkt bestand; die zuvor bestehende Versicherung bis
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zum 31. Dezember 2008 hatte deshalb nicht den Charakter einer Pflichtversicherung. Zudem bedurfte die Kündigung für die mitversicherte vol ljährige Ehefrau nicht des Nachweises einer Anschlussversicherung (vgl.
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Senatsurteil vom 18. Dezember 2013 - IV ZR 140/13, r+s 2014, 83).
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b) Für das Revisionsverfahren ist ferner davon auszugehen, dass
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auch die von der Ehefrau des Beklagten erklärte Kündigung vom 17. No-
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vember 2008 eine Vertragsbeendigung herbeiführen konnte. Insoweit
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bedürfte es, wenn es mangels wirksamer Kündigung am 15. Juli 2008 auf
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diese Erklärung ankommen sollte, weiterer Feststellungen, ob die Kündigung den Umständen nach im Namen des Beklagten als Versicherung snehmer und mit einer entsprechenden Vollmacht erklärt wurde.
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c) Den Zugang der beiden Telefaxe vom 15. Juli und 17. November
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2008 hätte das Berufungsgericht ohne weitere Sachaufklärung nicht ve rneinen dürfen.
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aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon
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ausgegangen, dass der Beklagte den Zugang der Kündigungserkläru ngen beweisen muss. Ferner deckt sich seine Auffassung, dass der "OKVermerk" eines Sendeberichts lediglich ein Indiz für den Zugang eines
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Telefaxes darstellt und insoweit keinen Anscheinsbeweis erbringt, mit
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der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt BGH,
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Beschlüsse vom 8. Oktober 2013 - VIII ZB 13/13 juris Rn. 12; vom
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14. Mai 2013 - III ZR 289/12, NJW 2013, 2514 Rn. 11; vom 21. Juli 2011
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- IX ZR 148/10, juris Rn. 3; ferner Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR
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153/93, NJW 1995, 665 unter II 3) und anderer oberster Bundesgerichte
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(BAG, BAGE 102, 171; vgl. auch BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2009
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- B 5 R 84/09 B, juris Rn. 12).
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bb) Allerdings wird diese Rechtsprechung - wie die Revision insoweit zutreffend geltend macht - im Hinblick auf technische Weiterentwicklungen auf dem Gebiet der Telekommunikation zum Teil in Frage gestellt
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(OLG Frankfurt, Urteil vom 5. März 2010 - 19 U 213/09, juris Rn. 17;
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OLG Karlsruhe VersR 2009, 245; OLG Celle VersR 2008, 1477, 1478;
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OLG München MDR 1999, 286 Rn. 12; Singer/Benedict in Staudinger,
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BGB [2012] § 130 Rn. 109; Gregor, NJW 2005, 2885, 2885 f.; Riesenkampff, NJW 2004, 3296, 3298 f.).
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cc) Ob und inwieweit diese Kritik berechtigt ist, kann im Streitfall
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offen bleiben. Das Berufungsgericht hat unabhängig hiervon den Sachverhalt nicht umfassend gewürdigt und sich über Beweisantritte des B eklagten hinweggesetzt, die bereits auf der Grundlage der bisherigen
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine weitere Aufklärung geb oten.
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(1) Das Berufungsgericht hat zunächst nicht genügend bedacht,
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dass der "OK-Vermerk" auf dem Sendebericht auch nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immerhin das Zustan dekommen einer Verbindung mit der in der Faxbestätigung genannten
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Nummer belegt. In Anbetracht dieses Umstands kann sich der Empfä nger nicht auf ein bloßes Bestreiten des Zugangs beschränken ; er muss
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sich im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vielmehr näher dazu
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äußern, welches Gerät er an der fraglichen Gegenstelle betreibt, ob die
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Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und in welcher Weise er ein
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Empfangsjournal führt und dieses gegebenenfalls vorlegen usw. (ebenso
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OLG Frankfurt, Urteil vom 5. März 2010 - 19 U 213/09, juris Rn. 17). Die
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Beweiskraft des im "OK-Vermerk" liegenden Indizes ist sodann unter Berücksichtigung dieses Vorbringens zu würdigen.
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Im Streitfall ist diese Würdigung durch das Berufungsgericht unzureichend erfolgt. Zwar hat der Kläger Eingangsjournale vorgelegt; diese
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lassen aber nicht erkennen, auf welchen Telefaxanschluss sie sich b eziehen und zum Teil enthalten die darin aufgelisteten eingegangenen
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Faxe auch keine Absendernummern. Dabei gibt es zumindest in einem
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Punkt eine auffallende Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten:
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Das vorgelegte Empfangsjournal des Klägers vom 17. November 2008
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führt unter anderem um 10:36 Uhr ein einseitiges Fax mit einer Sendedauer von 16 Sekunden ohne Absendernummer auf, und der Be klagte
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hat unter diesem Datum einen Sendebericht mit der Uhrzeit 10:34 Uhr
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und einer Sendedauer von 17 Sekunden vorgelegt. Dies könnte unter
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Berücksichtigung nicht exakt gleich eingestellter Uhrzeiten an Sende und Empfangsgerät durchaus miteinander korrespondieren. Auch das
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hätte das Berufungsgericht würdigen müssen. Möglicherweise wäre dann
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eine Auflage zur Ergänzung des Vorbringens (z.B. eine Vorlage des um
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10:36 Uhr eingegangenen Faxes in anonymisierter Form) in Betracht g ekommen.
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Das Berufungsgericht hat demgegenüber eine Berücksichtigung
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der Umstände, dass die vorgelegten Empfangsjournale keine Anschlus snummer erkennen lassen und teilweise keine Absendernummern wiede rgeben, unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO abgelehnt, weil der Beklagte
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diese Einwände erst in zweiter Instanz erhoben habe. Das ist rechtsfehlerhaft; es handelt sich hierbei nicht um neues tatsächliches Vorbringen
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der Partei, sondern um jederzeit mögliche Beweiseinreden, nämlich die
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bloße Würdigung des Beweiswerts gegnerischen Vorbringens. Den Beweiswert von Indizien muss das Gericht aber selbständig und umfassend
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würdigen und dabei die Umstände, die sich aus den vorgelegten Urku nden selbst ergeben, auch ohne entsprechende Einreden von Parteien b erücksichtigen. Davon abgesehen handelt es sich hier um unstreitige Umstände, die stets zu berücksichtigen sind.
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(2) In jedem Fall war das Berufungsgericht gehalten, den Bewei santritten des Beklagten und seines Streithelfers auf Einholung eines
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Sachverständigengutachtens dazu, dass die mit dem "OK-Vermerk" versehenen Faxe auch beim Kläger eingegangen sind, nachzugehen.
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Mit diesem Beweisantrag hat sich das Berufungsgericht in der a ngefochtenen Entscheidung nicht näher befasst.
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Gründe, diesen Antrag zurückzuweisen, sind nicht ersichtlich. Da
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die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schriftstück trotz eines mit einem "OKVermerk" versehenen Sendeprotokolls den Empfänger nicht erreicht, j edenfalls so gering ist, dass sich ein Rechtsanwalt bei Gestaltung seiner
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Büroorganisation in Fristensachen auf den "OK-Vermerk" verlassen darf
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(BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 229/13, juris Rn. 6;
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vom 28. März 2001 - XII ZB 100/00, VersR 2002, 1045 unter 2), handelt
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es sich nicht um eine unzulässigerweise ohne tatsächliche Anhaltspunkte
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"ins Blaue hinein" aufgestellte Behauptung (vgl. BGH, Beschluss vom
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14. Mai 2013 - III ZR 289/12, NJW 2013, 2514 Rn. 12). Dies gilt insbesondere deshalb, weil gleich zwei mit "OK-Vermerk" versehene Faxe an
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unterschiedliche Nummern des Klägers nicht angekommen sein sollen.
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Zudem ist das Beweismittel nicht von vornherein ungeeignet. Aus
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den oben genannten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Celle
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(VersR 2008, 1477) und Karlsruhe (VersR 2009, 245) ist vielmehr e rsichtlich, dass zumindest im Einzelfall gesicherte Festste llungen darüber,
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welche Daten im Speicher des Empfangsgerätes eingegangen sind, g etroffen werden können (vgl. auch BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2009
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- B 5 R 84/09 B, juris Rn. 12).
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Im Rahmen der Beweisaufnahme wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag - auch Gelegenheit ha-
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ben, den in der Revision aufgeworfenen Fragen zur technischen Bedeutung des "OK-Vermerks" nachzugehen.
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d) Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverwe isen, damit dieses zunächst die notwendigen Feststellungen zur Übermittlung der Kündigungserklärungen vom 15. Juli und erforderlichenfalls
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auch 17. November 2008 nachholen kann.
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4. Auf den vom Beklagten lediglich hilfsweise geltend gemachten
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Schadensersatzanspruch kommt es wegen der ausstehenden Sachve rhaltsaufklärung zu seinem Hauptvorbringen derzeit nicht an. Allerdings
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sind Rechtsfehler des Berufungsurteils insoweit auch nicht erkennbar.
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Mayen
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Wendt
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Lehmann
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Felsch
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Dr. Brockmöller
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Vorinstanzen:
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LG Erfurt, Entscheidung vom 20.09.2011 - 8 O 288/11 OLG Jena, Entscheidung vom 09.04.2013 - 4 U 880/11 -
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