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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 146/10
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vom
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13. Dezember 2011
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
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Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
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am 13. Dezember 2011
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Bekla gten gegen den Beschluss des Senats vom 28. September
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2011 werden zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Anh örungsrüge.
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Gründe:
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1
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Die Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG sowie die Gegenvorstellung
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sind unbegründet. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat
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habe in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass Gegenstand des
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Klageantrags nach der Rücknahme der Klage gegen die beiden anderen
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gesetzlichen Erben nur das Erbrecht der Kläger im Verhältnis zur B eklagten gewesen sei. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der
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Klageabweisung entspreche daher demjenigen an ihrer Widerklage.
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Dieser Argumentation vermag der Senat, wie bereits im angegriffenen Beschluss im Einzelnen erläutert, nicht zu folgen. In der Recht s-
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mittelinstanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Bekla gten auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR
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143/05, FamRZ 2007, 464). Die Beklagte wendet sich gegen den Antrag
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der Kläger, mit dem diese die Feststellung begehren, dass sie durch
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letztwillige Verfügung von Todes wegen Miterben zu je 1/4 der Erblass erin geworden sind. Maßgebend bei einer derartigen Erbfeststellungsklage
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ist der von den Klägern für sich in Anspruch genommene Erbanteil (Zö ller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn. 16 "Erbrechtliche Ansprüche"; Prütting/
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Gehrlein/Gehle, ZPO § 3 Rn. 113). Dies ist hier der von den Klägern geltend gemachte 3/4-Anteil am Nachlass. Diese Berechtigung der Kläger
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stellt die Beklagte in vollem Umfang in Abrede, da sie die Ansicht vertritt,
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es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten.
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3
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Demgegenüber kommt es für den Wert des Klageantrages nicht
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darauf an, dass die Beklagte behauptet, selbst nur zu 1/3 Miterbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu sein. Dies ist erst bei der Bemessung des
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Widerklageantrages maßgebend. Ebenso ist es unerheblich, dass die
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Kläger ihre Klage gegen zwei Beklagte, die ebenfalls als gesetzliche Miterben in Betracht kommen, zurückgenommen haben. Der Umstand, dass
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im Verhältnis zu diesen keine rechtskräftige Entscheidung über das Er brecht ergeht, führt nicht dazu, den Streitwert im Verhältnis zur Beklagten
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zu reduzieren.
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Dr. Kessal-Wulf
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Harsdorf-Gebhardt
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Wendt
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Felsch
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Dr. Karczewski
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2007 - 20 O 54/07 KG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2010 - 21 U 7/08 -
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