86 lines
No EOL
3.7 KiB
Text
86 lines
No EOL
3.7 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
IV ZR 138/07
|
||
vom
|
||
28. Mai 2008
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und
|
||
Dr. Franke
|
||
am 28. Mai 2008
|
||
beschlossen:
|
||
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom
|
||
27. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Mit der rechtzeitig gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingegangenen Anhörungsrüge macht die Beklagte geltend, der Senat habe sich
|
||
nicht mit dem Argument auseinander gesetzt, selbst wenn die (neben ihrer Unterschrift stehende) Unterschrift ihres Ehemannes, des Erblassers,
|
||
unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 nicht von diesem selbst,
|
||
sondern von ihr geleistet worden sein sollte, müsse aus dem Umstand,
|
||
dass der Erblasser dieses Schriftstück den (im Erbscheinsverfahren vernommenen) Zeugen S.
|
||
|
||
, H.
|
||
|
||
und G.
|
||
|
||
mit der Bemerkung
|
||
|
||
gezeigt habe, "das haben wir gemacht", der Schluss gezogen werden,
|
||
dass er der Beklagten jedenfalls verziehen habe. Deshalb liege, auch
|
||
wenn das Schriftstück kein wirksames gemeinschaftliches Ehegattentestament sei, keine Erbunwürdigkeit vor. Das Berufungsgericht habe nicht
|
||
auf eine erneute Vernehmung der Zeugen verzichten dürfen.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Die Zeugen brauchten
|
||
nicht noch einmal vernommen zu werden. Der Senat ist im Beschluss
|
||
vom 27. Februar 2008 davon ausgegangen, dass die in ihr Wissen gestellte Behauptung zutrifft, das Schriftstück vom 14. Oktober 1997 habe,
|
||
als es den Zeugen gezeigt wurde, nicht nur die Unterschrift der Beklagten getragen, sondern noch eine weitere Unterschrift, die sich für die
|
||
Zeugen als diejenige des Erblassers darstellte. Zwar kann unterstellt
|
||
werden, dass der Erblasser mit einer Fälschung seiner Unterschrift für
|
||
die begrenzten Zwecke, denen das Schriftstück vom 14. Oktober 1997
|
||
nach seiner Vorstellung dienen sollte, einverstanden war. Dies Einverständnis lässt sich aber nicht als Verzeihung i.S. von § 2343 BGB werten. Nach Aussage des Zeugen Notar S.
|
||
|
||
vor dem Nachlassgericht
|
||
|
||
wollte der Erblasser, auch als er dem Zeugen das Schriftstück vom
|
||
14. Oktober 1997 am 1. Januar 1998 gezeigt und dazu bemerkt hat, "das
|
||
haben wir gemacht", seinen letzten Willen noch notariell beurkunden lassen ("ja, das machen wir noch"). Danach hat es sich bei dem Schriftstück
|
||
vom 14. Oktober 1997, mag es auch zwei Unterschriften getragen haben,
|
||
nur um einen Entwurf gehandelt. Als der Erblasser das Schriftstück bei
|
||
seinen Gesprächen mit den Zeugen verwendete, konnte er nicht wissen,
|
||
dass es zu einer notariellen Protokollierung nicht mehr kommen würde.
|
||
Anhaltspunkte dafür, dass er die Verwendung des Schriftstücks vom
|
||
14. Oktober 1997 nach seinem Tod durch die Beklagte gebilligt hätte,
|
||
nämlich dessen Vorlage als angeblich gültiges Testament im Erbscheinsverfahren, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dieses spätere Verhalten der Beklagten, das die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei als
|
||
Gebrauchmachen von einer unechten Urkunde (§ 267 StGB) gewertet
|
||
haben, rechtfertigt den Vorwurf der Erbunwürdigkeit (§ 2339 Abs. 1 Nr. 4
|
||
BGB).
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Schon deshalb kommt eine Verzeihung nicht in Betracht. Damit
|
||
erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, eine Verzeihungshandlung sei noch nicht vollzogen (Seite 7 des Berufungsurteils), im Ergebnis
|
||
als zutreffend, auch wenn der Gedanke, dass der Erblasser mit der Fälschung seiner Unterschrift unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997
|
||
einverstanden gewesen sein könnte, im Berufungsurteil nicht ausdrücklich erwogen wird.
|
||
|
||
Terno
|
||
|
||
Dr. Schlichting
|
||
Felsch
|
||
|
||
Seiffert
|
||
Dr. Franke
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 308/03 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2007 - 24 U 6/05 -
|
||
|
||
|