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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 137/04
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vom
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2. März 2005
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005
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durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
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Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
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der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. April 2004 wird zurückgewiesen.
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Die geltend gemachte Divergenz des Berufungsurteils zur
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Entscheidung des XI. Zivilsenates vom 3. Februar 2004
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(XI ZR 125/03 - ZIP 2004, 659) ist nicht gegeben, weil dem
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Rechtsstreit kein gegen den Steuerfiskus gerichteter zivilrechtlicher Bereicherungsanspruch zugrunde liegt. Es geht
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vielmehr um den bereicherungsrechtlichen Ausgleich zwischen zwei Gemeinden, die sich am "Finanzsystem Koch"
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beteiligt haben; für die Rückabwicklung der einzelnen Zahlungsflüsse nach den Grundsätzen der Nichtleistungskondiktion gelten keine bereicherungsrechtlichen Besonderheiten
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(vgl. bereits Senatsbeschluß vom 22. September 2004 – IV
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ZR 109/04). Das Berufungsgericht durfte den Vortrag der
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Beklagten auch dahin verstehen, daß nur über 4% hinausgehende Kapitalnutzungszinsen bestritten werden sollten.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 126.181,51 €
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Terno
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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Wendt
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Felsch
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