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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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Verkündet am:
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10. März 2004
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Heinekamp
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Justizobersekretär
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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IV ZR 123/03
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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ja
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ZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 2333 ff.
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Einer schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen ihn erhobenen Klage des Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung, daß die in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers unter Bezug auf bestimmte Vorfälle angeordnete Entziehung des Pflichtteils
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unwirksam sei, fehlt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung nicht (Weiterführung von BGHZ 109, 306, 309).
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BGH, Urteil vom 10. März 2004 - IV ZR 123/03 - OLG München
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LG Traunstein
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
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Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 2004
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
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3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
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16. April 2003 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
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an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger, Sohn des Beklagten, begehrt die Feststellung, daß
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sein Vater nicht berechtigt sei, wegen der in dessen notariellen Testamenten im einzelnen, nach Ansicht des Klägers aber unzutreffend dargestellten Sachverhalte dem Kläger den Pflichtteil zu entziehen. Beide
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Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Kläger zu Lebzeiten des Beklagten ein rechtlich geschütztes Interesse an
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der beantragten Feststellung fehle.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit der Revision.
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Entscheidungsgründe:
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Das Rechtsmittel hat Erfolg; es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Nach Ansicht der Vorinstanzen kann die Frage, ob Grund zur
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Entziehung des Pflichtteils besteht, zwar vom (zukünftigen) Erblasser,
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grundsätzlich aber nicht auch vom Pflichtteilsberechtigten zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Das Berufungsgericht
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meint, der Pflichtteilsberechtigte habe vor dem Erbfall keine Möglichkeit,
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über sein Pflichtteilsrecht irgend welche rechtlich erheblichen Verfügungen zu treffen. Er habe auch keinen Einfluß darauf, ob beim Erbfall
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überhaupt eine Erbmasse vorhanden sei und ein Pflichtteilsanspruch
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durchgesetzt werden könne. Die Ungeduld naher Angehöriger im Hinblick auf Feststellungen, die für sie erst nach dem Erbfall fühlbare rechtliche Folgen haben könnten, reiche nicht aus.
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Der vorliegende Fall weise auch keine Besonderheiten auf, die ein
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Feststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Daß die
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Parteien zerstritten seien, sei in Fällen dieser Art nichts Besonderes.
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Auch wenn der Kläger den Erblasser überlebe und möglicherweise wegen Grundstücksübertragungen des Beklagten Auskunfts- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen seine Schwester geltend machen müsse, genüge dies weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung
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von Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs. Denn für das Bestehen
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eines Pflichtteilsentziehungsgrundes sei nicht der Kläger als Pflichtteils-
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berechtigter beweispflichtig, sondern gemäß § 2336 Abs. 3 BGB derjenige, der die Entziehung geltend mache.
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2. Dem folgt der Senat nicht.
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a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist
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zunächst, daß das Pflichtteilsrecht der Abkömmlinge, des Ehegatten und
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der Eltern eines Erblassers (als Quelle, aus der mit dem Erbfall ein
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Pflichtteilsanspruch entstehen kann,) ein Rechtsverhältnis ist, das schon
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zu Lebzeiten des Erblassers besteht, rechtliche Wirkungen äußert und
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gerichtlich festgestellt werden kann. Aus diesem Rechtsverhältnis erwächst unter den in §§ 2333 ff. BGB angeführten Voraussetzungen die
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Befugnis des Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen. Dieses in § 2337
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Satz 1 BGB ausdrücklich als Recht zur Entziehung des Pflichtteils bezeichnete Recht ist ein gegenwärtiges und nicht etwa ein vom Tod des
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Erblassers abhängiges zukünftiges Recht. Mit der Klage auf Feststellung
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des Bestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 256 Abs. 1 ZPO) kann nicht
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nur die Feststellung des Bestehens des Rechtsverhältnisses im ganzen,
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sondern auch die Feststellung einzelner, aus dem umfassenden Rechtsverhältnis hervorgehender Berechtigungen verlangt werden wie des
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Rechts, den Pflichtteil zu entziehen. Nichts anderes gilt für eine Klage
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auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts,
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wie sie hier vorliegt (vgl. BGHZ 28, 177, 178; BGH, Urteil vom 1. März
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1974 - IV ZR 58/72 - NJW 1974, 1085 unter 1; BGHZ 109, 306, 308 f.;
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BGH, Urteil vom 20. Januar 1993 - IV ZR 139/91 - NJW-RR 1993, 391
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unter 4).
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b) Für die Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage ist nach
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§ 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober
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1989 - IVa ZR 208/87 - NJW-RR 1990, 130 f.). Für die positive Feststellungsklage eines Testators gegen einen Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung eines Rechts zur Entziehung des Pflichtteils hat der Senat ein
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solches Feststellungsinteresse bejaht, weil die Klärung der Grenzen der
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Testierfreiheit im allgemeinen keinen größeren Aufschub vertrage (Urteil
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vom 1. März 1974 aaO, BGHZ 109, 306, 309). Für die Klage eines
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Pflichtteilsberechtigten
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auf
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Feststellung
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des
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Nichtbestehens
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eines
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Pflichtteilsentziehungsrechts hat der Senat das Bestehen eines Interesses an alsbaldiger Feststellung dagegen grundsätzlich offengelassen,
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weil dem Interesse ungeduldiger Angehöriger an der Feststellung einer
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Rechtsstellung, die erst nach dem Erbfall für sie fühlbare rechtliche Folgen habe, nicht das gleiche Gewicht zukomme wie dem Interesse des
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Erblassers an der Klärung der Grenzen seiner Testierfreiheit. Wenn aber
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in demselben Verfahren das Bestehen eines von dem vorverstorbenen
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Elternteil entzogenen Pflichtteilsrechts zu klären sei, rechtfertige der Gesichtspunkt der Prozeßökonomie auch die gegenüber dem am Verfahren
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beteiligten überlebenden Elternteil und zukünftigen Erblasser beantragte
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Feststellung, daß derselbe tatsächliche Vorgang kein Recht zur Pflichtteilsentziehung begründet habe (BGHZ 109, 306, 309 f.; kritisch dazu
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Leipold, JZ 1990, 700).
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c) Das Fortbestehen eines Pflichtteilsrechts trotz einer Entziehung
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des Erblassers ist für den Pflichtteilsberechtigten jedoch nicht nur für die
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Zeit nach dem Erbfall von Bedeutung: Der Pflichtteilsberechtigte kann
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schon vor dem Erbfall einen Vertrag mit anderen gesetzlichen Erben
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über seinen Pflichtteil abschließen (§ 311b Abs. 5 BGB). Er kann ferner
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durch Vertrag mit dem Erblasser, der meist zu Gegenleistungen bereit
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ist, auf sein Pflichtteilsrecht verzichten (§ 2346 Abs. 2 BGB). Dies gilt,
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obwohl vor Eintritt des Erbfalles nicht ausgeschlossen werden kann, daß
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etwa wegen Überschuldung des Nachlasses kein Pflichtteilsanspruch
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entsteht. Auch wenn die Feststellungsklage im Einzelfall nicht der Vorbereitung einer derartigen Verfügung über das Pflichtteilsrecht dient, besteht ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung, daß
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dieses Recht nicht durch letztwillige Verfügung des Erblassers wirksam
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entzogen sei. Erst nach einer solchen Feststellung hat der Pflichtteilsberechtigte wieder konkrete Chancen, seine schon vor dem Erbfall bestehenden Verfügungsmöglichkeiten zu nutzen. Für das Interesse des
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Pflichtteilsberechtigten kann hier nichts anderes gelten als sonst bei einer gegenwärtigen Gefahr oder Ungewißheit für die Rechtsposition eines
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Klägers, etwa durch deren Verletzung oder auch nur deren ernstliches
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Bestreiten (BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986,
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2507 unter II 1; Urteil vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91 - NJW 1992,
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436 unter 1; Urteil vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032
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unter 3 a). Darauf weist die Revision mit Recht hin. Im vorliegenden Fall
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hat der Beklagte das Entziehungsrecht bereits in seinen notariellen Testamenten ausgeübt. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage kann das
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Feststellungsinteresse des Pflichtteilsberechtigten nicht zweifelhaft sein.
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d) Demgegenüber überzeugt das Argument nicht, der Erblasser
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müsse zu seinen Lebzeiten vor einer Auseinandersetzung über seinen
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Nachlaß
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geschützt
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werden
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(so
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etwa
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AnwK-BGB/Herzog,
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§ 2333
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Rdn. 27). Das mag wünschenswert und dem Pflichtteilsberechtigten etwa
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dann zu empfehlen sein, wenn zu hoffen ist, daß der Erblasser die Vor-
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fälle, die er zum Anlaß einer Pflichtteilsentziehung genommen hat, nach
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Ablauf einer gewissen Zeit gelassener beurteilen wird. Andererseits
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greift der Erblasser durch die Pflichtteilsentziehung in eine schon zu seinen Lebzeiten bestehende Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten
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ein. Dessen Abwehr muß der Erblasser hinnehmen. Er ist zur Verteidigung seines Standpunkts aufgrund seiner Sachkenntnis oft besser in der
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Lage als der Erbe nach Eintritt des Erbfalles.
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Daß der Pflichtteilsberechtigte nicht die Beweislast für das Vorliegen von Entziehungsgründen trägt (§ 2336 Abs. 3 BGB), ändert grundsätzlich nichts an der Gefahr, daß ihm günstige Gegenbeweismittel durch
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Zeitablauf verloren gehen oder entwertet werden können. Soweit die
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persönliche Glaubwürdigkeit von Zeugen eine Rolle spielt oder eine Parteivernehmung in Betracht kommt, können später verwertbare Feststellungen selbst in einem Beweissicherungsverfahren nicht getroffen werden. Hier hat sich der Kläger für seine Gegendarstellung der Vorgänge,
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die der Pflichtteilsentziehung zugrunde liegen, unter anderem auf das
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Zeugnis seiner Lebensgefährtin und seiner Schwester sowie auf eine
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Vernehmung des Beklagten als Partei bezogen. Die infolge des Zeitablaufs bis zum Erbfall möglicherweise drohenden Beweisschwierigkeiten
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rechtfertigen ebenfalls das Interesse an alsbaldiger Feststellung (BGH,
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Urteil vom 9. März 1961 - VII ZR 145/60 - NJW 1961, 1165 unter II 1 b
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cc).
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e) Danach ist das rechtliche Interesse auch des Pflichtteilsberechtigten an einer alsbaldigen negativen Feststellung noch zu Lebzeiten des
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Erblassers, daß ein Recht zur Pflichtteilsentziehung nicht bestehe, in aller Regel zu bejahen (so auch OLG Saarbrücken NJW 1986, 1182; Lan-
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ge/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 37 III 1 b S. 871 f.; MünchKomm/
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Leipold, BGB 3. Aufl. § 1922 Rdn. 80; MünchKomm/Frank, aaO § 2333
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Rdn. 2a;
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Palandt/Edenhofer,
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BGB
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63. Aufl.
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§ 2336
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Rdn. 1;
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Zöller/
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Greger, ZPO 24. Aufl. § 256 Rdn. 11; Schneider, ZEV 1996, 56, 57; a.A.
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Staudinger/Olshausen, BGB [1998] vor § 2333 Rdn. 19; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. vor § 2333 Rdn. 4). Auch dem Kläger des vorliegenden Verfahrens kommt ein berechtigtes Interesse an der begehrten
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Feststellung zu.
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Terno
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Dr. Schlichting
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Wendt
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Seiffert
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Felsch
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