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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am:
10. November 2004
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
IV ZR 104/03
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den
Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 4. April
2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie es zum
Nachteil der Beklagten ergangen ist.
Auch im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom
30. April 2002 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Versorgungsrente.
Sie ist 1940 geboren und war wegen einer Tätigkeit im öffentlichen
Dienst bei der beklagten Versorgungsanstalt versichert. Seit 1. September 2000 bezieht die Klägerin eine Versorgungsrente von der Beklagten,
-3-
und zwar wegen der Vorschriften in der Satzung der Beklagten (im folgenden: VBLS) über das Ruhen der Rente bis zur Vollendung des
63. Lebensjahres (§ 65 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F.) zunächst nur in Form
einer Mindestrente. Erst ab 1. September 2003 ist die volle, von der Beklagten zum 1. September 2000 berechnete Rente zu zahlen. Für diese
Rente berücksichtigte die Beklagte nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a
Doppelbuchst. aa VBLS in der bis zum 31. Dezember 2000 maßgebenden Fassung im Hinblick auf den Faktor der gesamtversorgungsfähigen
Zeit, von dem die Höhe der Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung der Klägerin beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate
hinaus) der gesetzlichen Rente der Klägerin zugrunde liegen, nur zur
Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Dementsprechend hat die Beklagte von den 439 Monaten, die die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, zunächst die 342 Monate abgezogen,
in denen Umlagen an die Beklagte gezahlt worden sind; aus der Hälfte
der verbleibenden 97 Monate sowie den 342 Umlagemonaten setzt sich
danach die gesamtversorgungsfähige Zeit von 390,5 Monaten zusammen.
Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der
Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der
der Klägerin zustehenden gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde
durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung
berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.).
Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser vollen Berücksichtigung der
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gesetzlichen Rente trotz einer nur hälftigen Anrechnung von Vordienstzeiten einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum
Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 =
NJW 2000, 3341).
Die Klägerin hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte
verpflichtet sei, ihr ab 1. Januar 2001 eine Versorgungsrente auf der
Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 439 Monaten zu
gewähren. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil es wegen
der Ruhensvorschriften in der Satzung der Beklagten an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Mit der Berufung hat die Klägerin lediglich die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamtversorgungsfähigen
Zeit von 439 Monaten ab dem 1. September 2003 zu zahlen. Diesem Antrag hat das Landgericht unter anderem mit der Maßgabe stattgegeben,
daß eine Vollanrechnung
der Vordienstzeiten entsprechend der Über-
gangsregelung in § 75 Abs. 1 VBLS n.F. im Rahmen der Feststellung der
Versorgungsrenten nur bis zum 31. Dezember 2001 vorzunehmen und
dann nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. als Besitzstandsrente weiterzuzahlen
sei. Im übrigen hat das Landgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit
der Revision erstrebt die Beklagte die uneingeschränkte Abweisung der
Klage.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. Ihre Klage ist in
vollem Umfang unbegründet.
-5-
1. Das Berufungsgericht stützt sich auf die zitierte Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts und hält deshalb die in § 42 Abs. 2
VBLS a.F. vorgesehene Halbanrechnung als eine der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegende Bestimmung gemäß §§ 9 AGBG, 307 BGB
für unwirksam. Die Beklagte sei aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, die Vordienstzeiten bei der Berechnung der
gesamtversorgungsfähigen Zeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, solange die Beklagte auch die vollen Ansprüche aus der gesetzlichen Rente auf die zu zahlende Versorgungsrente anrechne. Die Lücke, die durch
die Unwirksamkeit des § 42 Abs. 2 VBLS a.F. entstehe, sei nicht etwa
durch die neue, mit Wirkung ab 1. Januar 2001 in Kraft getretene Satzung der Beklagten vom 19. September 2002 (BAnz 2003 Nr. 1) geschlossen
worden,
jedenfalls
nicht
für
den
Zeitraum
bis
zum
31. Dezember 2001.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2003 (IV ZR 186/02 - VersR
2004, 183) entschieden hat.
a) Am 19. September 2002 hat die Beklagte ihre Satzung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert. Nach der Übergangsregelung in § 75
Abs. 1 und 2 der Neufassung werden Versorgungsrenten (ohne Berücksichtigung von Ruhensregelungen) nach bisherigem Satzungsrecht für
die zum 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten auf dieses
Datum festgestellt und als Besitzstandsrenten gezahlt, die sich entsprechend § 39 der Neufassung jährlich um 1% vom Jahr 2002 an erhöhen.
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Die von der Klägerin geforderte volle Anrechnung der Vordienstzeiten ist
nach wie vor nicht vorgesehen.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom
22. März 2000, auf den sich die Klägerin stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos
deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer
Tätigkeit im öffentlichen Dienst andererseits gewandt hatte, hat das
Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a
Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber
"(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend,
halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu
gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine
Zahl von Personen betroffen sei. Das treffe auf die Rentnergeneration
der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.
Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts
-7-
dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle
Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur
hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht
länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu
diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98,
365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer
Satzung gezwungen.
c) Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts mag bei den
Rentenempfängern der Beklagten die Erwartung geweckt haben, ihnen
stehe vom Jahr 2001 an eine höhere Rente zu, wie sie sich bei voller Berücksichtigung der Vordienstzeiten aus der früher geltenden Fassung der
VBLS ergeben würde. Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört
jedoch nicht zu jenen jüngeren Versichertengenerationen, für die die angegriffene Halbanrechnung nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr hinnehmbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die
Halbanrechnung trotz verfassungsrechtlicher Bedenken noch als zulässige Typisierung und Generalisierung im Rahmen einer komplizierten
Materie angesehen, weil ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie
im öffentlichen Dienst erst für die jüngeren Versichertengenerationen
nicht mehr hinreichend typisch sei. Bis zum Ablauf des Jahres 2000 könne die Halbanrechnung aber noch hingenommen werden. Mithin ist das
Bundesverfassungsgericht davon ausgegangen, daß alle Versicherten,
die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden
sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser
Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiographie als
typisch angesehen werden kann.
-8-
Die Unterscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zwischen
der Rentnergeneration der dortigen Beschwerdeführerin einerseits und
den jüngeren Versichertengenerationen andererseits trifft, verlöre ihren
Sinn, wenn auch Personen, die vor dem Stichtag schon Rentner bei der
Beklagten waren, nach dem Stichtag als Angehörige der jüngeren Versichertengenerationen hätten gelten sollen. Daß auch die Beschwerdeführerin (und nicht nur die am Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
nicht beteiligten jüngeren Versichertengenerationen) vom Stichtag an einen Anspruch auf Änderung der sie benachteiligenden, gegen Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Satzungsbestimmungen gehabt hätte, ist nicht
ersichtlich.
Auch die Klägerin gehört noch zu einer Versichertengeneration,
die bereits vor dem 31. Dezember 2000 bei der Beklagten rentenberechtigt geworden ist, nämlich seit 1. September 2000. Daß ihr Rentenanspruch bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres gemäß § 65 Abs. 7
Satz 1 VBLS a.F. ruhte, ändert nichts daran, daß die Rentenberechtigung der Klägerin bereits am 1. September 2000 entstanden war, von
der Beklagten auf diesen Zeitpunkt berechnet und festgesetzt worden ist.
Die Klägerin kann daher nicht anders als solche Versicherte behandelt
werden, die noch im Jahre 2000 rentenberechtigt geworden sind, zumal
die Beklagte auch der Klägerin bereits seit 1. September 2000 eine Mindestrente gezahlt hat.
d) Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die
Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS
a.F. bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte,
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die - wie die Klägerin - bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit
liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Dabei kann auf
sich beruhen, ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur
Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl.
auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.). Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine
Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die
ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die
Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung
und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von
Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat
ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen,
selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.
e) Die Klägerin wird auch gegenüber Versicherten, deren Rente
sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet,
nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Das Niveau der in Zukunft aufgrund der neuen Satzung von der Beklagten zu leistenden Versorgungsrenten ist generell niedriger als bisher; den Berechtigten wird
daneben eine ergänzende Altersvorsorge angeboten, die aus eigenen
Beiträgen aufgebaut werden muß. Daß die Klägerin trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die sie nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. erhält, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versor-
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gungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihr weder
dargetan noch ersichtlich. Der in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten
vom Bundesverfassungsgericht
gesehene
Verstoß
gegen
den
Gleichheitsgrundsatz ist für die Zukunft ausgeräumt. Im Hinblick darauf
stehen Rentenempfängern wie der Klägerin über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus auch in der Übergangszeit nach dem 31. Dezember
2000 keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
Seiffert
Dr. Schlichting
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch