78 lines
No EOL
3.2 KiB
Text
78 lines
No EOL
3.2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
IV ZR 102/09
|
||
vom
|
||
13. April 2011
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die
|
||
Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
|
||
am 13. April 2011
|
||
beschlossen:
|
||
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
|
||
dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
|
||
vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
|
||
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
|
||
Satz 1 ZPO).
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Soweit das Berufungsgericht eine Pflichtteilsentziehung nach
|
||
§ 2333 Nr. 1 und 2 BGB a.F. bereits daran hat scheitern lassen, dass die
|
||
Erblasserin in ihrem Testament vom 20. Januar 1994 den Grund der Entziehung nicht gemäß § 2336 Abs. 2 BGB a.F. angegeben hat, begegnet
|
||
das allerdings Bedenken. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des
|
||
Senats (Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36, 40,
|
||
42 f.) hat die Erblasserin das in Betracht kommende Geschehen am
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
13. Januar 1994 hinreichend deutlich durch den Verweis auf Faustschläge auf den Kopf sowie das Inkaufnehmen eines plötzlichen Todes umschrieben. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Annahme des
|
||
Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung
|
||
nach § 2333 Nr. 1 BGB a.F. lägen nicht vor, weil nach dem Ergebnis der
|
||
Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger auf
|
||
der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. April 2005 (1 BvR 1644/00, ZEV 2005, 301 Rn. 90, 92)
|
||
zwar schuldunfähig, aber in einem natürlichen Sinn vorsätzlich gehandelt
|
||
hat. Weder hat das Berufungsgericht das - für das Zivilverfahren nicht
|
||
bindende - Strafurteil gegen den Kläger nicht ausreichend in seine Würdigung einbezogen noch hat es den Begriff des natürlichen Vorsatzes
|
||
verkannt. Auf die Beweislast nach § 2336 Abs. 3 BGB kommt es dagegen schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern den fehlenden natürlichen Vorsatz des
|
||
Klägers positiv festgestellt hat. Schließlich stellt sich auch nicht die vom
|
||
Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage (aaO Rn. 95), ob beim
|
||
Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Nr. 2 BGB a.F. sowie bei der
|
||
Pflichtteilsunwürdigkeit nach §§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2345 Abs. 2 BGB
|
||
schuldhaftes Handeln des Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist oder
|
||
ebenfalls natürlicher Vorsatz genügt, da nach den Feststellungen des
|
||
Berufungsgerichts der Kläger gerade nicht mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
|
||
Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat ferner den gerügten Verstoß
|
||
gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für
|
||
nicht durchgreifend erachtet.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
Streitwert: 24.353,11 €
|
||
|
||
Dr. Kessal-Wulf
|
||
|
||
Harsdorf-Gebhardt
|
||
Lehmann
|
||
|
||
Dr. Karczewski
|
||
|
||
Dr. Brockmöller
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
LG Köln, Entscheidung vom 08.10.1998 - 15 O 411/95 OLG Köln, Entscheidung vom 11.05.2009 - 2 U 77/05 -
|
||
|
||
|