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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 102/09
vom
13. April 2011
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die
Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 13. April 2011
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
2
Soweit das Berufungsgericht eine Pflichtteilsentziehung nach
§ 2333 Nr. 1 und 2 BGB a.F. bereits daran hat scheitern lassen, dass die
Erblasserin in ihrem Testament vom 20. Januar 1994 den Grund der Entziehung nicht gemäß § 2336 Abs. 2 BGB a.F. angegeben hat, begegnet
das allerdings Bedenken. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des
Senats (Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36, 40,
42 f.) hat die Erblasserin das in Betracht kommende Geschehen am
-3-
13. Januar 1994 hinreichend deutlich durch den Verweis auf Faustschläge auf den Kopf sowie das Inkaufnehmen eines plötzlichen Todes umschrieben. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Annahme des
Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung
nach § 2333 Nr. 1 BGB a.F. lägen nicht vor, weil nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger auf
der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. April 2005 (1 BvR 1644/00, ZEV 2005, 301 Rn. 90, 92)
zwar schuldunfähig, aber in einem natürlichen Sinn vorsätzlich gehandelt
hat. Weder hat das Berufungsgericht das - für das Zivilverfahren nicht
bindende - Strafurteil gegen den Kläger nicht ausreichend in seine Würdigung einbezogen noch hat es den Begriff des natürlichen Vorsatzes
verkannt. Auf die Beweislast nach § 2336 Abs. 3 BGB kommt es dagegen schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern den fehlenden natürlichen Vorsatz des
Klägers positiv festgestellt hat. Schließlich stellt sich auch nicht die vom
Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage (aaO Rn. 95), ob beim
Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Nr. 2 BGB a.F. sowie bei der
Pflichtteilsunwürdigkeit nach §§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2345 Abs. 2 BGB
schuldhaftes Handeln des Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist oder
ebenfalls natürlicher Vorsatz genügt, da nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts der Kläger gerade nicht mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat.
-4-
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat ferner den gerügten Verstoß
gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für
nicht durchgreifend erachtet.
4
Streitwert: 24.353,11 €
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 08.10.1998 - 15 O 411/95 OLG Köln, Entscheidung vom 11.05.2009 - 2 U 77/05 -