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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZB 53/08
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vom
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17. Dezember 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
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Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch
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und Dr. Franke
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am 17. Dezember 2008
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom
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3. September 2008 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die im Anerkenntnisurteil
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des Amtsgerichts Köln vom 14. April 2008 getroffene Kostenentscheidung zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittel.
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Beschwerdewert: bis 450 €.
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Gründe:
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I. Mit seiner Klage hat sich der Kläger - als Versicherter - zunächst
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gegen die infolge des Tarifvertrages Altersvorsorge Kommunal vom
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1. März 2002 (ATV-K) vorgenommene Umstellung der von der Beklagten
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getragenen Zusatzversorgung von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem zu dem auf einem Punktemodell beruhenden neuen
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Betriebsrentensystem (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. September 2008
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- IV ZR 29/05 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in juris Tz. 1, 2) gewandt. Er hat diese Systemumstellung unter
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anderem wegen vermeintlicher Grundrechtsverstöße für rechtswidrig erachtet und den Klagantrag angekündigt festzustellen, dass er auch nach
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dem 1. Januar 2001 weiterhin Anspruch auf Versorgungsbezüge nach
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dem früheren Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 in der Fassung des 25. Änderungstarifvertrages vom 9. Oktober 1998 (und der auf
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diesen Tarifverträgen beruhenden früheren Satzung der Beklagten) habe.
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Hilfsweise hat sich der Kläger gegen die Höhe der ihm im Rahmen
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der Überleitung in das neue Betriebsrentensystem erteilten Startgutschrift gewandt, weil er die neuen Satzungsbestimmungen mit Blick auf
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die bei der Startgutschriftenberechnung zu berücksichtigende Steuerklasse des jeweiligen Versicherten für rechtswidrig hält.
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Die Beklagte ist diesen Klaganträgen unter anderem unter Beru-
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fung auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der Tarifvertragsparteien entgegengetreten, deren im ATV-K getroffene Grundentscheidung der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte.
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Nach dem Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 BGHZ 174, 127 ff.) zur Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in
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der neuen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
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(VBL) hat der Kläger in Anlehnung an die vom Senat getroffene Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit die Feststellung beantragt, dass
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die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis
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zum Umstellungsstichtag erlangten Anwartschaft auf eine Betriebsrente
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nicht verbindlich festlege.
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Diesen Klagantrag hat die Beklagte in der auf die Antragsankündigung folgenden mündlichen Verhandlung anerkannt. Das Amtsgericht,
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das insoweit eine Klageänderung angenommen hat, hat die Beklagte
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entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt und dem Kläger nach § 93
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ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der
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Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung begehrt.
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II. Die vom Landgericht zugelassene (§ 574 Satz 1 Nr. 2 ZPO),
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form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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1. Das Landgericht hat angenommen, bereits den ursprünglich angekündigten Anträgen des Klägers habe im Kern das Begehren zugrunde
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gelegen festzustellen, dass die Zusatzversorgungsrente nicht nach der
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neuen Satzung der Beklagten zu berechnen sei. Der Kläger habe infolge
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der Senatsentscheidung vom 14. November 2007 seinen Klagantrag lediglich dahin präzisiert, dass die Startgutschrift nicht verbindlich festgelegt sei. Zwar bleibe dieser Antrag inhaltlich hinter den ursprünglich angekündigten Anträgen zurück, sei aber in diesen bereits als "Minus" enthalten gewesen, weshalb die Beklagte insoweit schon mit Zugang der
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Klagschrift ein Anerkenntnis habe abgeben können. Die erst später abgegebene Erklärung der Beklagten sei deshalb kein sofortiges Aner-
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kenntnis i.S. von § 93 ZPO. Da andererseits in der Beschränkung des
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ursprünglichen Klagebegehrens eine teilweise Rücknahme der Klage liege, müsse der Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits nach § 269
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Abs. 3 ZPO tragen. Insgesamt führe dies dazu, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
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2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Vielmehr bleibt die
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Kostenentscheidung des amtsgerichtlichen Urteils nach § 91 Abs. 1 ZPO
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im Ergebnis bestehen. Zwar hat der Kläger mit seinem erstmals im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 14. November 2007 (aaO) gestellten neuen Klagantrag teilweise Erfolg, insoweit gilt jedoch Folgendes:
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Soweit die ursprünglichen Klaganträge inhaltlich über den Urteilsausspruch im späteren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts hinausgingen, liegt - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - in dem geänderten Klagantrag eine teilweise Rücknahme der Klage; insoweit hat der
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Kläger die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen.
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Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 93 ZPO. Den neu
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gefassten Klagantrag hat die Beklagte umgehend und damit sofort i.S.
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von § 93 ZPO anerkannt. Sie hat insoweit den Rechtsstreit auch nicht
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veranlasst, denn anders als das Landgericht angenommen hat, hatte der
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Kläger zunächst lediglich Ansprüche erhoben, die nicht begründet waren.
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Weder war die Systemumstellung in der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes rechtswidrig, noch können Versicherte
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seit dem Umstellungsstichtag ihre Rentenansprüche oder Anwartschaften weiterhin auf den Versorgungs-Tarifvertrag vom 4. November 1966
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oder die alte Satzung der Beklagten stützen (vgl. dazu Senatsurteile vom
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14. November 2007 aaO Tz. 25-27, 44-51, 64; vom 17. September 2008
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aaO Tz. 15-17), noch begegnet bei der Startgutschriftenermittlung die
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Festschreibung von Berechnungsfaktoren - wie der Steuerklasse - zum
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Umstellungsstichtag
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rechtlichen
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Bedenken
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(vgl.
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Senatsurteile
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vom
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14. November 2007 aaO Tz. 77-81; vom 17. September 2008 aaO
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Tz. 18). Hinsichtlich der zunächst angekündigten Klaganträge durfte die
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Beklagte deshalb die Abweisung der Klage beantragen, ohne dadurch
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zugleich die klageweise Verfolgung des geänderten Klagantrages i.S.
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von § 93 ZPO zu veranlassen (vgl. Senatsurteil vom 17. September 2008
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aaO Tz. 26).
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Seiffert
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Dr. Schlichting
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Felsch
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Dr. Kessal-Wulf
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Dr. Franke
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Vorinstanzen:
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AG Köln, Entscheidung vom 14.04.2008 - 137 C 44/04 LG Köln, Entscheidung vom 03.09.2008 - 20 T 19/08 -
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