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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZB 27/02
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vom
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10. September 2003
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt
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sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf
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am 10. September 2003
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beschlossen:
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Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß
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des 3. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts
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Nürnberg vom 13. August 2002 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
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Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
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Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
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Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 600
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Gründe:
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I. Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Verbraucherschutzverein
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mit Sitz in H.
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. Er hat die Beklagte, eine Lebensversicherungsge-
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sellschaft, im Wege der Verbandsklage darauf in Anspruch genommen,
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die Verwendung bestimmter Klauseln in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen. Das für den Sitz der Beklagten zuständige Landgericht Nürnberg-Fürth hat der Klage stattgegeben und der
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Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Prozeßbevollmächtigter des Klägers war sein ständig für ihn tätiger, in H.
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ansässiger
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Rechtsanwalt, der auch den Termin vor dem Landgericht wahrgenommen
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hatte.
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Die vom Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Reisekosten (420,80
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DM zuzüg-
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lich Mehrwertsteuer) seines Prozeßbevollmächtigten hat der Rechtspfleger abgesetzt und statt dessen nur pauschale Informationskosten von
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100 DM zugebilligt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat
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das Oberlandesgericht durch den Einzelrichter zurückgewiesen und die
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Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Mit dem Rechtsmittel erstrebt der Kläger weiterhin die Festsetzung dieser Kosten.
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II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen
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Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (Einzelrichter).
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1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse
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vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - NJW-RR
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2003, 936 und vom 14. Mai 2003 - IV ZB 32/02) ist die vom Einzelrichter
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entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums und damit
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unter Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters
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(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) getroffene Entscheidung über die Zulassung
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der Rechtsbeschwerde zwar nicht unwirksam, so daß das Rechtsmittel
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nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft ist. Die Entscheidung ist
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jedoch unter Zurückverweisung an den Einzelrichter von Amts wegen
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aufzuheben.
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2. Zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Reisekosten auswärtiger Rechtsanwälte und zu den Ausnahmen davon wird auf die nach
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Erlaß des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidungen des
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Bundesgerichtshofs verwiesen (Beschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII
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ZB 30/02 - NJW 2003, 898; vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - NJW
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2003, 901; vom 11. Februar 2003 - VIII ZB 92/02 - NJW 2003, 1534 und
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vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027).
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Terno
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Dr. Schlichting
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Wendt
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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