86 lines
No EOL
3 KiB
Text
86 lines
No EOL
3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
IV ZB 19/15
|
||
vom
|
||
22. Juli 2015
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
|
||
Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterin
|
||
Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
|
||
|
||
am 22. Juli 2015
|
||
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
|
||
|
||
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover
|
||
vom 2. April 2015 wird auf ihre Kosten verworfen.
|
||
Der Streitwert wird auf 750 € festgesetzt.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
|
||
1
|
||
|
||
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten zu 1 Schadensersatz
|
||
aus einem Verkehrsunfall und von der Beklagten zu 2 Ausgleich für die
|
||
Rückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse der Kraftfah rzeug-Haftpflichtversicherung. Das Amtsgericht hat die Klage abgewi esen, das Landgericht die von der Klägerin eingelegte Berufung als unz ulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin pe rsönlich
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
Rechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, einen Rechtsanwalt beim
|
||
Bundesgerichtshof für ihr Rechtsbeschwerdeverfahren zu beauftragen.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt nur
|
||
dann beigeordnet werden, wenn sie keinen zu ihrer Vertretung bereiten
|
||
Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht
|
||
mutwillig oder aussichtslos erscheint.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei
|
||
zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Bem ühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac hgewiesen hat (Senatsbeschluss vom 20. April 2015 - IV ZB 3/15, juris
|
||
Rn. 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag der Klägerin ist schon
|
||
nicht zu entnehmen, dass sie sich an einen beim Bundesge richtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.
|
||
|
||
5
|
||
|
||
2. Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch aussichtslos,
|
||
weil ihre Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als
|
||
unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
|
||
kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu ihrer Ve rtretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines
|
||
Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
|
||
Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Bestellung eines
|
||
Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufe nden Frist darlegt (Senat, aaO Rn. 8 m.w.N.). Das hat die Klägerin ni cht
|
||
getan.
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
6
|
||
|
||
III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs.1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch
|
||
einen gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
|
||
|
||
Mayen
|
||
|
||
Dr. Karczewski
|
||
|
||
Dr. Brockmöller
|
||
|
||
Lehmann
|
||
|
||
Dr. Schoppmeyer
|
||
|
||
Vorinstanzen:
|
||
AG Hannover, Entscheidung vom 13.02.2015 - 430 C 10976/13 LG Hannover, Entscheidung vom 02.04.2015 - 20 S 22/15 -
|
||
|
||
|