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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZB 17/06
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vom
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8. September 2006
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
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Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
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am 8. September 2006
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beschlossen:
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1. Die
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Rechtsbeschwerde
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gegen
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den
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Beschluss
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der
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1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 19. April
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2006 wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
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2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
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Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird verworfen.
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3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von
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Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren
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wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I. Das Amtsgericht hat den Beschwerdeführer zur Zahlung rückständiger Krankenversicherungsprämien verurteilt und seine Widerklage
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abgewiesen. Das Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 14. September
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2005 zugestellt. Sein früherer Prozessbevollmächtigter legte am Abend
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des 13. Oktober 2005, einem Donnerstag, per Telefax Berufung beim
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Amtsgericht ein, das anderntags die Übersendung der Akten an das
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Landgericht verfügte. Dort trafen sie am Montag, dem 17. Oktober 2005,
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ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 19. April 2006
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- dem Beschwerdeführer zugestellt am 24. April 2006 - verwarf das
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Landgericht die Berufung als verspätet und lehnte eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ab.
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Wiederum beim Amtsgericht legte der Beschwerdeführer am
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19. Mai 2006 gegen den vorgenannten Beschluss "die gesetzlich möglichen Rechtsmittel" ein. Über das Landgericht wurden die Akten dem
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Bundesgerichtshof zugeleitet, wo sie am 31. Mai 2006 eintrafen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 - dem Beschwerdeführer zugegangen am
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3. Juni 2006 - wurde auf den Ablauf der Frist zur Einlegung der hier allein statthaften Rechtsbeschwerde und darauf hingewiesen, dass das
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Rechtsmittel von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müsse.
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Der Beschwerdeführer hat daraufhin Wiedereinsetzung gegen die
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Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, ferner Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragt. Er trägt
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vor, sein früherer Prozessbevollmächtigter sei ins Ausland verzogen und
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seit Januar 2006 nicht mehr erreichbar.
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II. Die Anträge haben keinen Erfolg.
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1. Die hier nach den §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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ZPO allein statthafte Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss ist unzulässig (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Beschwerdeschrift ist weder innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1
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Satz 1 ZPO beim Bundesgerichtshof
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beim
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Bundesgerichtshof
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eingegangen noch durch einen
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zugelassenen
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Rechtsanwalt
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unterzeichnet
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(§§ 575 Abs. 4, 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
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2. Das vom Beschwerdeführer ohne anwaltliche Hilfe verfasste
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Wiedereinsetzungsgesuch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist
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ist nicht in der nach den §§ 236 Abs. 1, 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 4
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ZPO vorgeschriebenen Form erhoben und deshalb unzulässig. Die versäumte Prozesshandlung, eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Rechtsbeschwerdeschrift, hat der
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Beschwerdeführer trotz des ihm mit Schreiben vom 1. Juni 2006 erteilten
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Hinweises ebenfalls nicht innerhalb der am 3. Juli 2006 abgelaufenen
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Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO nachgeholt.
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3. Das Prozesskostenhilfegesuch war schon deshalb zurückzuwei-
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sen, weil der Beschwerdeführer entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keine Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht
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und sich insbesondere nicht des dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucks bedient hat (§ 117 Abs. 4 ZPO).
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Terno
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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Wendt
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Felsch
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Vorinstanzen:
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AG Freudenstadt, Entscheidung vom 09.09.2005 - 5 C 253/05 LG Rottweil, Entscheidung vom 19.04.2006 - 1 S 176/05 -
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