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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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III ZR 63/04
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Verkündet am:
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11. November 2004
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Freitag
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BNotO § 14 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 40
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Zur Pflicht des Notars, bei der Beglaubigung einer Unterschrift, durch
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die ein vollmachtlos geschlossener Vertrag über die Gründung einer
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GmbH genehmigt wird, über drohende Haftungsrisiken zu belehren.
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BGH, Urteil vom 11. November 2004 - III ZR 63/04 - OLG Celle
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LG Stade
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Dezember 2003 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
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Der Beklagte beurkundete am 10. Oktober 1997 die Gründung der HAH.
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GmbH (im folgenden: HA-GmbH). Den Gesellschaftsvertrag schloß
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der Vater der Klägerin, der für sich selbst und als vollmachtloser Vertreter der
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Klägerin handelte. Die HA-GmbH wurde gegründet, um die Arbeitnehmer und
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die Aufträge der insolvent gewordenen HR-B.
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GmbH zu übernehmen. Mit von
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dem Beklagten beglaubigter Erklärung vom 22. Oktober 1997 genehmigte die
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Klägerin die Erklärungen ihres Vaters zur Gründung der HA-GmbH und erteilte
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ihm nachträglich Vollmacht. Die HA-GmbH wurde bereits vor der Eintragung
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tätig. Sie machte Verlust und wurde ebenfalls insolvent. Der Konkursverwalter
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der HA-GmbH nahm die Klägerin als Gesellschafterin auf Zahlung der Stammeinlage und Ausgleich der Unterbilanz in Anspruch.
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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von
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123.346,53 € nebst Zinsen wegen Verletzung notarieller Amtspflichten. Der
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Beklagte habe sie nicht hinreichend über die mit dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages verbundenen Haftungsrisiken belehrt.
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Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit
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der von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag,
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die Klage abzuweisen, weiter.
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Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
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und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
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Die notarielle Beurkundung des Gründungsvertrages der HA-GmbH, bei
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der die Klägerin durch ihren Vater vertreten gewesen sei, und die Beglaubi-
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gung der Unterschrift, mit der die Klägerin die Vertretererklärung genehmigt
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habe, seien als ein einheitliches Amtsgeschäft zu betrachten. Diesbezüglich
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habe der Beklagte jedenfalls eine sogenannte erweiterte Belehrungspflicht gehabt. Ein besonderer Umstand, der eine solche Belehrungspflicht begründet
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habe, habe in der hier erfolgten "Vertragsaufspaltung" gelegen. Die Klägerin
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sei dadurch in die Gefahr geraten, als Gesellschafterin zu haften, ohne jemals
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belehrt worden zu sein. Wäre die Klägerin - was der Beklagte bei der Unterschriftsbeglaubigung pflichtwidrig versäumt habe - über das mit dem Abschluß
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des Gesellschaftsvertrages verbundene Haftungsrisiko belehrt worden, hätte
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sie die Genehmigung nicht erteilt. Es wäre nicht zur Gründung der HA-GmbH
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gekommen und die Klägerin hätte weder eine Einlage zu leisten gehabt noch
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auf Unterbilanzhaftung in Anspruch genommen werden können.
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II.
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Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
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Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann die Klägerin von dem
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Beklagten nicht Schadensersatz wegen Verletzung notarieller Amtspflichten
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(§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO) verlangen.
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1.
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Zunächst ist klarzustellen, daß im Streitfall nicht ein "einheitliches Amts-
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geschäft", sondern zwei Amtsgeschäfte vorliegen, nämlich die Beurkundung
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des Gründungsvertrages der HA-GmbH am 10. Oktober 1997 und die Beglaubigung der Unterschrift der diesen Vertrag genehmigenden Klägerin am
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22. Oktober 1997. Für die gegenteilige Auffassung nimmt das Berufungsgericht
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zu Unrecht die in JW 1938, 889 veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts in Anspruch. Dort ging es um die Beglaubigung von Unterschriften auf
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einem von dem Notar entworfenen Vertrag (vgl. RG aaO S. 890), nicht um die
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Genehmigung eines früher beurkundeten Vertrages.
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2.
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Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht
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angenommen werden, der Beklagte habe bei der Beglaubigung der Unterschrift, mit der die Klägerin den durch ihren Vater geschlossenen Gesellschaftsvertrag genehmigt hat, Belehrungspflichten verletzt.
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a) Bei der bloßen Beglaubigung einer Unterschrift (§ 40 BeurkG) trifft
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den Notar nur eine eingeschränkte Prüfungs- und Belehrungspflicht. Zu einer
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Rechtsbelehrung ist er grundsätzlich nicht verpflichtet. Er muß lediglich prüfen,
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ob Gründe bestehen, seine Amtstätigkeit zu versagen (§ 40 Abs. 2 i.V.m. §§ 2
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bis 5 BeurkG), und die Beteiligten gegebenenfalls entsprechend unterrichten
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(Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung 2004 Rn. 1411
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m.w.N.). Etwas anderes, d.h. eine Rechtsbelehrungspflicht hinsichtlich der Bezugsurkunde, ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn die Bezugsurkunde von
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dem beglaubigenden Notar errichtet wurde. Andernfalls müßte er in jedem Fall
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einer Unterschriftsbeglaubigung nachforschen, ob die Bezugsurkunde von ihm
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stammt. Der Notar müßte sich deren Inhalt und rechtliche Tragweite wieder
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vergegenwärtigen. Praktisch müßte er sich in vielen Fällen wieder völlig neu
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einarbeiten. Im übrigen wäre das Haftungsrisiko, das sich daraus für den Notar
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ergäbe, mit der Gebühr für eine Beglaubigung ohne Entwurf nicht angemessen
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abgegolten (vgl. Ganter aaO).
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b) Bei der Beglaubigung der Unterschrift, die die Klägerin unter die Genehmigungserklärung setzte, könnte den Beklagten allerdings eine an den
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Entwurf der Genehmigungserklärung knüpfende Belehrungspflicht wie bei einer
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zur Niederschrift aufgenommenen Urkunde getroffen haben; denn der Beklagte
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dürfte es übernommen haben, den Text der Genehmigungserklärung zu formulieren (vgl. BGHZ 125, 218, 226; Winkler, BeurkG 15. Aufl. 2003 § 40 Rn. 49).
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Die Belehrungspflicht (§ 17 Abs. 1 BeurkG) beträfe aber nur die rechtlichen
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Folgen der Genehmigungserklärung, d.h. das Wirksamwerden des Geschäfts,
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nicht den Inhalt und die Ausgestaltung des Vertretergeschäfts (vgl. BGHZ aaO
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225 f). Die Verletzung einer solchen eingeschränkten Belehrungspflicht wird
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dem Beklagten jedoch nicht angelastet.
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c) Schließlich kann bei Unterschriftsbeglaubigungen (mit und ohne Entwurf) die betreuende Belehrungspflicht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) zum Schutz
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der Beteiligten vor unerkannten, aber für den Notar erkennbaren Gefahren eingreifen (vgl. Ganter aaO Rn. 1411 a.E.). Die besonderen Umstände, die hier
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bei der Unterschriftsbeglaubigung durch den Beklagten einen Hinweis auf die
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Unterbilanzhaftung geboten hätten, hat das Berufungsgericht darin gesehen,
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daß eine "Vertragsaufspaltung", d.h. ein nachträglich genehmigter Vertragsschluß durch einen vollmachtlosen Vertreter, stattgefunden habe. Dem kann
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indes nicht beigetreten werden. Nach der bestehenden Gesetzeslage (§ 6
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Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 BeurkG, § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) ist der Schutz
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des Vertretenen bewußt nicht so ausgestaltet, als habe er selbst an der Beurkundung teilgenommen (vgl. BGHZ 125, 218, 225); denn Adressat der notariellen Belehrung sind nur die Beteiligten. Wenn der Vertretene aber das Rechtsgeschäft genehmigt (§ 184 Abs. 1 BGB), erklärt er damit zugleich, er lasse die
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dem Vertreter erteilte Belehrung gegen sich gelten. Es ist Sache des Vertrete-
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nen, sich die erfolgte Belehrung von dem Vertreter erläutern zu lassen oder
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sich anderweitig zu informieren, bevor er das Geschäft genehmigt (vgl. Ganter
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aaO Rn. 1133).
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Besondere Umstände, die Anlaß zu einer eingehenden Belehrung über
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drohende Haftungsfolgen gegeben hätten, wären allerdings gegeben, wenn der
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Beklagte gewußt hätte, daß der Vater der Klägerin vor der Gründung der HAGmbH bereits mehrere, jeweils insolvent gewordene GmbHs "hatte" und die
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HA-GmbH als Auffanggesellschaft für eine solche insolvente GmbH dienen
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sollte. Dann nämlich hätte sich dem Beklagten aufdrängen müssen, daß auf
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Seiten der Klägerin eine - gegebenenfalls auf Informationen ihres Vaters beruhende - hinreichende Kenntnis der bestehenden beträchtlichen Haftungsrisiken
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nicht erwartet werden konnte. Diesbezügliche konkrete Feststellungen hat das
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Berufungsgericht nicht getroffen. Sie können insbesondere nicht - entgegen
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der von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
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vertretenen Ansicht - der allgemein gehaltenen Wendung des Berufungsgerichts entnommen werden, "der Beklagte habe bereits in der Klageerwiderung
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eingeräumt, daß ihm die Verhältnisse nicht ganz unbekannt waren".
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III.
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Das Berufungsgericht wird in der neuen mündlichen Verhandlung zu
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klären haben, ob der Beklagte die vorgenannten Umstände, die zur Gründung
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der HA-GmbH führten, kannte und deshalb über die Haftungsfolgen bei einer
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sofortigen Aufnahme der Geschäfte zu belehren hatte (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BNo-
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tO).
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Gegebenenfalls wird dann auf die Frage der Rechtsbelehrungspflicht (§ 17
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Abs. 1 Satz 1 BeurkG) bei der Beurkundung des Gründungsvertrages und die
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weiteren Rügen der Revision einzugehen sein.
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Schlick
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Wurm
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Dörr
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Kapsa
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Galke
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