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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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III ZR 47/14
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Verkündet am:
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25. September 2014
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Kiefer
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Justizangestellter
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fa
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Auch wenn der Rechtsanwalt (nach Eingang des Urteils in der Kanzlei) seine
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Angestellte im Wege einer Einzelanweisung angehalten hat, die fehlerhaft eingetragene Frist zur Berufungsbegründung zu korrigieren, so befreit ihn dies
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nicht davon, im Rahmen der Vorbereitung einer Prozesshandlung (wie der Einlegung der Berufung) die Richtigkeit der Notierung der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen.
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BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14 - KG Berlin
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LG Berlin
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 25. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
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Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des
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Kammergerichts vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grundlage einer mit der
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Veräußerung eines Grundstücks in Zusammenhang stehenden vertraglichen
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Vereinbarung vom 5. Juni 2007 die Zahlung von 260.700 €; hilfsweise begehrt
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sie die Stellung einer Sicherheit in dieser Höhe.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 11. Oktober
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2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. Oktober 2012 durch Faxschreiben Berufung eingelegt und am 12. Dezember 2012 - ebenfalls mittels eines
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Faxschreibens - einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
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bis zum 4. Januar 2013 gestellt. Am 21. Dezember 2012 hat die Klägerin die
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Berufungsbegründung eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederein-
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setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Sie hat dies damit begründet, dass die am 11. Dezember 2012 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung nur deshalb versäumt worden sei,
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weil die in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten tätige, ansonsten stets
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sorgfältig arbeitende und zuverlässige Rechtsanwalts- und Notargehilfin die
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nach Eingang des landgerichtlichen Urteils von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin ausdrücklich - schriftlich und mündlich - erteilte Einzelanweisung, die
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fehlerhaft auf den 12. Dezember 2012 notierte Berufungsbegründungsfrist sofort und überall zu korrigieren, nicht ausgeführt habe. Die maßgebliche Akte sei
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deshalb erst einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt
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worden.
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Das Kammergericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in
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den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
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Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den
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Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen und die Berufung mit Recht verworfen.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Versäumung
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der am 11. Dezember 2012 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist beruhe
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auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten. Zwar habe diese durch die mündliche und schriftliche Anweisung, die
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unzutreffend notierte Frist für die Berufungsbegründung sofort und überall zu
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korrigieren, im Ausgangspunkt noch ihrer Sorgfaltspflicht entsprochen, und
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grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass ihre stets zuverlässige Büroangestellte diese konkrete Einzelanweisung befolge. Da diese Anweisung aber bereits unmittelbar nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erteilt worden sei,
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habe die Pflicht bestanden, die Korrektur der Frist zu überprüfen. Eine eigenständige Prüfung der Fristeinhaltung habe vorliegend nicht mehr stattgefunden,
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weil die Handakten bei Einlegung der Berufung nicht vorgelegt worden seien
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und auf ihre Vorlage zum Vorfristablauf am 5. Dezember 2012 verzichtet worden sei. Es sei damit nicht sichergestellt worden, dass die Sache so rechtzeitig
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vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt werde, dass eine Überprüfung noch habe erfolgen können. Es habe deshalb pflichtwidrig keine Gegenkontrolle der angeordneten Fristkorrektur mit eigenständiger Überprüfung der
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Berufungsbegründungsfrist durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin
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stattgefunden, obwohl dies spätestens - auch ohne Aktenvorlage bei Vorfristablauf - durch gesonderte Vorlageverfügung auf den 11. Dezember 2012 (oder
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früher) ohne weiteres möglich gewesen wäre.
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II.
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Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand.
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Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Berufungsbegründungsfrist durch das Verschulden der Prozessbevollmächtigten, das sich
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die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, versäumt worden
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ist. Bei dieser Beurteilung sind die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflichten
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eines Rechtsanwalts zu stellen sind, entgegen der Auffassung der Revision
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nicht überspannt worden.
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1.
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Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles
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ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische
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Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013
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- XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 10 mwN). Darüber hinaus hat ein
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Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer
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fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss er auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich grundsätzlich
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auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage
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der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom
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8. Februar 2010 - II ZB 10/09, BeckRS 2010, 05459 Rn. 7 sowie Senat, Beschlüsse vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8
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und vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 7, jeweils
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mwN).
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2.
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Annahme des Berufungsge-
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richts, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei im Streitfall als individueller
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Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, dass sie bei Einlegung der Berufung keine (erneute) Fristenprüfung unter Vorlage der Handakte vorgenommen habe, frei von
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Rechtsfehlern.
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a) Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte nach ihrem glaubhaft
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gemachten Vorbringen bereits nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die
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maßgeblichen Fristen, auch für die Einreichung der Berufungsbegründung, berechnet und die entsprechende Notierung dieser Fristen ihrer Büroangestellten
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aufgegeben. Bei der verfügten sofortigen Wiedervorlage stellte die Rechtsanwältin sodann fest, dass die am 11. Dezember 2012 ablaufende Berufungsbegründungsfrist
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von
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der
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Kanzleiangestellten
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J.
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fehlerhaft
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auf
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den
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12. Dezember 2012 notiert worden war. Sie erteilte ihr daraufhin mündlich und
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schriftlich (auf einem DIN A 4 - Blatt mit den Hinweisen "Eilt" und "Sofort") die
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Anweisung, die Eintragung bezüglich der Berufungsbegründungsfrist sofort
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überall auf den 11. Dezember 2012 abzuändern. Die Korrektur der fehlerhaft
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eingetragenen Frist unterblieb jedoch gleichwohl, die schriftliche Anweisung
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wurde lediglich in der Akte abgeheftet. Etwa drei Wochen später, nach Erhalt
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des Auftrags, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, fertigte
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die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann die Berufungsschrift, ohne sich
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dabei die Handakte vorlegen zu lassen. Dies hätte sie jedoch veranlassen müs-
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sen, um auf diese Weise eigenverantwortlich prüfen zu können, dass (auch) die
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Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist.
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b) Vergeblich macht die Revision geltend, nachdem hier die Prozessbevollmächtigte die maßgeblichen Fristen unmittelbar nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils selbst berechnet habe und auch darauf habe vertrauen dürfen, dass ihre schriftlich und mündlich erteilte Korrekturanweisung befolgt werde, habe es keiner erneuten Überprüfung bedurft. Vielmehr schließt die sorgfältige Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung stets auch die selbständige Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit mit ein.
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Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung mit einer Sache befasst wird, hat dies deshalb zum Anlass zu
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nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss
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vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, BeckRS 2014, 15666 Rn. 14). Diese Aufgabe
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ist von der Fristenberechnung und Fristenkontrolle zu unterscheiden, die lediglich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch
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den Rechtsanwalt dienen. Nur insoweit kann sich der Rechtsanwalt von der
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routinemäßigen Fristenüberwachung entlasten. Deshalb ist er im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozesshandlung nicht davon befreit, die Einhaltung der
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maßgeblichen Fristen nochmals zu überprüfen. Zwar muss die Prozesshandlung nicht in einem Zuge und zeitnah mit dem Ablauf einer für sie geltenden
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Frist vorbereitet werden. Das ändert aber nichts an der Eigenverantwortung des
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Rechtsanwalts für die Richtigkeit und die Einhaltung der etwa von ihm schon zu
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einem früheren Zeitpunkt berechneten Frist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 1975 - III ZB 18/75, VersR 1976, 342 f sowie BGH, Beschlüsse vom
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17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150 und 8. Januar 2013 - VI ZB
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52/12, NJOZ 2013, 936 Rn. 9).
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Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf den
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Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass
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eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung befolge und ordnungsgemäß ausführe. Zwar trifft es im Allgemeinen
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zu, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in
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einem solchen Falle der Rechtsanwalt nicht anschließend über die Ausführung
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seiner Weisung vergewissern muss (vgl. im Einzelnen dazu BGH, Beschlüsse
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vom 8. Februar 2010 aaO Rn. 9 mwN; vom 8. Januar 2013 aaO Rn. 8 und vom
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22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 12; Senat, Beschluss
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vom 22. September 2011 aaO Rn. 10). Diese Rechtsprechung kommt aber vorliegend nicht zum Tragen. Denn selbst wenn sich die Prozessbevollmächtigte
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der Klägerin unmittelbar nach Erteilung der Weisung, obwohl sie dazu nicht
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verpflichtet gewesen wäre, über die Befolgung ihrer Anordnung vergewissert
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hätte, so hätte sie dies gleichwohl - nicht anders, als wenn sie die Fristennotiz
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selbst vorgenommen hätte - nicht der Pflicht enthoben, im Rahmen der Vorbereitung der Einlegung der Berufung die richtige Notierung der Berufungsbegründungsfrist nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März
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2004 aaO).
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Hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei Fertigung der Berufungsschrift - wie geboten - die notwendige Prüfung vorgenommen, wäre die
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fehlerhafte Fristennotierung aufgefallen und korrigiert worden.
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3.
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Entsprechendes gilt - ohne dass es hierauf noch entscheidend an-
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kommt - auch im Hinblick darauf, dass sich die Prozessbevollmächtigte der
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Klägerin ein zweites Mal ihrer Kontrollpflicht entzogen und einer Prüfungsmöglichkeit dadurch begeben hat, dass sie mit Blick auf die aus ihrer Sicht wegen
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einer Parallelsache ohne weiteres mögliche fristwahrende Bearbeitung der Be-
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rufungsbegründung auf eine Vorlage der Sache auch zu der notierten Vorfrist
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am 5. Dezember 2012 verzichtet und stattdessen lediglich die Anweisung erteilt
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hat, ihr die Akte erst "zur Ablauffrist" wieder vorzulegen.
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a) Die Notierung einer Vorfrist hat den Sinn, dass der sachbearbeitende
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Rechtsanwalt rechtzeitig und eigenverantwortlich prüfen kann, ob die entsprechende Frist zutreffend notiert ist und ob ihm noch ausreichend Zeit für die Bearbeitung, Fertigung und Übermittlung der Rechtsmittelbegründung verbleibt
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(vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008,
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76 Rn. 14 und vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9).
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Zwar muss der Rechtsanwalt die auf eine Vorfrist gelegte Sache nicht stets sogleich bearbeiten, weil er grundsätzlich darin frei ist, ob er die Begründungsfrist
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vollständig ausschöpfen möchte. Er kann die Handakte deswegen auch zur
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Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgeben und erst dann vorlegen
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lassen. Allerdings erfordert der Zweck der Vorfrist dann vorab eine erneute
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sorgfältige Prüfung der Begründungsfrist, weil nur so sichergestellt werden
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kann, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig erstellt und dem Gericht
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übermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 aaO
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Rn. 15, 16).
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b) Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine derartige Prüfung
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nicht vorgenommen, sondern auf eine Vorlage zur Vorfrist verzichtet. Darin lag
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ein maßgebliches Versäumnis, weil anderenfalls zumindest zu diesem Zeitpunkt aufgefallen wäre, dass die Berufungsbegründungsfrist noch immer unzutreffend notiert war.
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Dieser Prüfung war die Rechtsanwältin nicht deshalb enthoben, weil sie
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am 5. Dezember 2012, als ihr die Akten zur notierten Vorfrist vorgelegt werden
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sollten, mündlich die Wiedervorlage "zur Ablauffrist" angeordnet hatte. Entgegen der Auffassung der Revision vermochte diese mündliche Anweisung kein
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Vertrauen der Prozessbevollmächtigten darauf begründen, dass ihr die Sache
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noch am 11. Dezember 2012, dem letzten Tag vor Ablauf der Berufungsbegründungfrist, vorgelegt werde, und sie jedenfalls noch rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, der keinen besonderen Zeitaufwand erforderlich gemacht
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hätte, hätte stellen können.
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Dies würde selbst dann gelten, wenn die Klägerin - wie erstmals in der
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Revisionsbegründung unter Beifügung einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vorgebracht wird -, die Anordnung "Kann heute nicht; bitte vorlegen zum
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Ablauf am Elften" gelautet hätte. Denn da die erteilte Weisung nicht sofort, sondern erst einige Tage später hätte ausgeführt werden sollen, bestand in jedem
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Falle die Gefahr, dass sie (im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit geriet.
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Deshalb hätten gegen ein solches "Vergessen" ausreichende organisatorische
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Vorkehrungen getroffen sein müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar
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2010 aaO mwN vom 22. Januar 2013 aaO Rn. 15; Senat, Beschluss vom
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22. September 2011 aaO). Dazu fehlt jeder Sachvortrag.
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Davon abgesehen ist dieses neue Vorbringen auch deshalb unbeachtlich, weil die gegenüber dem Kammergericht gemachten Angaben der Klägerin
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nicht erkennbar unklar oder unvollständig waren. Eine Aufklärung nach § 139
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ZPO war deshalb nicht geboten, so dass die Ergänzung dieser Angaben in der
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Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2012
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aaO Rn. 9 mwN).
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Schlick
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Wöstmann
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Seiters
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Hucke
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Tombrink
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2012 - 18 O 651/11 KG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2014 - 14 U 112/12 -
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