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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 47/14
Verkündet am:
25. September 2014
Kiefer
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 Fa
Auch wenn der Rechtsanwalt (nach Eingang des Urteils in der Kanzlei) seine
Angestellte im Wege einer Einzelanweisung angehalten hat, die fehlerhaft eingetragene Frist zur Berufungsbegründung zu korrigieren, so befreit ihn dies
nicht davon, im Rahmen der Vorbereitung einer Prozesshandlung (wie der Einlegung der Berufung) die Richtigkeit der Notierung der Berufungsbegründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen.
BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14 - KG Berlin
LG Berlin
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. September 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Wöstmann, Hucke, Seiters und Tombrink
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten auf der Grundlage einer mit der
Veräußerung eines Grundstücks in Zusammenhang stehenden vertraglichen
Vereinbarung vom 5. Juni 2007 die Zahlung von 260.700 €; hilfsweise begehrt
sie die Stellung einer Sicherheit in dieser Höhe.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 11. Oktober
2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31. Oktober 2012 durch Faxschreiben Berufung eingelegt und am 12. Dezember 2012 - ebenfalls mittels eines
Faxschreibens - einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis zum 4. Januar 2013 gestellt. Am 21. Dezember 2012 hat die Klägerin die
Berufungsbegründung eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederein-
- 3 -
setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Sie hat dies damit begründet, dass die am 11. Dezember 2012 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung nur deshalb versäumt worden sei,
weil die in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten tätige, ansonsten stets
sorgfältig arbeitende und zuverlässige Rechtsanwalts- und Notargehilfin die
nach Eingang des landgerichtlichen Urteils von der sachbearbeitenden Rechtsanwältin ausdrücklich - schriftlich und mündlich - erteilte Einzelanweisung, die
fehlerhaft auf den 12. Dezember 2012 notierte Berufungsbegründungsfrist sofort und überall zu korrigieren, nicht ausgeführt habe. Die maßgebliche Akte sei
deshalb erst einen Tag nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt
worden.
3
Das Kammergericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
4
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen und die Berufung mit Recht verworfen.
- 4 -
I.
5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Versäumung
der am 11. Dezember 2012 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist beruhe
auf einem der Klägerin zuzurechnenden Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten. Zwar habe diese durch die mündliche und schriftliche Anweisung, die
unzutreffend notierte Frist für die Berufungsbegründung sofort und überall zu
korrigieren, im Ausgangspunkt noch ihrer Sorgfaltspflicht entsprochen, und
grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, dass ihre stets zuverlässige Büroangestellte diese konkrete Einzelanweisung befolge. Da diese Anweisung aber bereits unmittelbar nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erteilt worden sei,
habe die Pflicht bestanden, die Korrektur der Frist zu überprüfen. Eine eigenständige Prüfung der Fristeinhaltung habe vorliegend nicht mehr stattgefunden,
weil die Handakten bei Einlegung der Berufung nicht vorgelegt worden seien
und auf ihre Vorlage zum Vorfristablauf am 5. Dezember 2012 verzichtet worden sei. Es sei damit nicht sichergestellt worden, dass die Sache so rechtzeitig
vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt werde, dass eine Überprüfung noch habe erfolgen können. Es habe deshalb pflichtwidrig keine Gegenkontrolle der angeordneten Fristkorrektur mit eigenständiger Überprüfung der
Berufungsbegründungsfrist durch die Prozessbevollmächtigte der Klägerin
stattgefunden, obwohl dies spätestens - auch ohne Aktenvorlage bei Vorfristablauf - durch gesonderte Vorlageverfügung auf den 11. Dezember 2012 (oder
früher) ohne weiteres möglich gewesen wäre.
- 5 -
II.
6
Diese Beurteilung hält den Rügen der Revision stand.
7
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Berufungsbegründungsfrist durch das Verschulden der Prozessbevollmächtigten, das sich
die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, versäumt worden
ist. Bei dieser Beurteilung sind die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflichten
eines Rechtsanwalts zu stellen sind, entgegen der Auffassung der Revision
nicht überspannt worden.
8
1.
Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles
ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische
Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013
- XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 10 mwN). Darüber hinaus hat ein
Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer
fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss er auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich grundsätzlich
auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken darf. Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage
der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom
- 6 -
8. Februar 2010 - II ZB 10/09, BeckRS 2010, 05459 Rn. 7 sowie Senat, Beschlüsse vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8
und vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 7, jeweils
mwN).
9
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Annahme des Berufungsge-
richts, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei im Streitfall als individueller
Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen, dass sie bei Einlegung der Berufung keine (erneute) Fristenprüfung unter Vorlage der Handakte vorgenommen habe, frei von
Rechtsfehlern.
10
a) Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte nach ihrem glaubhaft
gemachten Vorbringen bereits nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die
maßgeblichen Fristen, auch für die Einreichung der Berufungsbegründung, berechnet und die entsprechende Notierung dieser Fristen ihrer Büroangestellten
aufgegeben. Bei der verfügten sofortigen Wiedervorlage stellte die Rechtsanwältin sodann fest, dass die am 11. Dezember 2012 ablaufende Berufungsbegründungsfrist
von
der
Kanzleiangestellten
J.
fehlerhaft
auf
den
12. Dezember 2012 notiert worden war. Sie erteilte ihr daraufhin mündlich und
schriftlich (auf einem DIN A 4 - Blatt mit den Hinweisen "Eilt" und "Sofort") die
Anweisung, die Eintragung bezüglich der Berufungsbegründungsfrist sofort
überall auf den 11. Dezember 2012 abzuändern. Die Korrektur der fehlerhaft
eingetragenen Frist unterblieb jedoch gleichwohl, die schriftliche Anweisung
wurde lediglich in der Akte abgeheftet. Etwa drei Wochen später, nach Erhalt
des Auftrags, gegen das Urteil des Landgerichts Berufung einzulegen, fertigte
die Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann die Berufungsschrift, ohne sich
dabei die Handakte vorlegen zu lassen. Dies hätte sie jedoch veranlassen müs-
- 7 -
sen, um auf diese Weise eigenverantwortlich prüfen zu können, dass (auch) die
Berufungsbegründungsfrist richtig notiert worden ist.
11
b) Vergeblich macht die Revision geltend, nachdem hier die Prozessbevollmächtigte die maßgeblichen Fristen unmittelbar nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils selbst berechnet habe und auch darauf habe vertrauen dürfen, dass ihre schriftlich und mündlich erteilte Korrekturanweisung befolgt werde, habe es keiner erneuten Überprüfung bedurft. Vielmehr schließt die sorgfältige Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung stets auch die selbständige Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit mit ein.
Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung mit einer Sache befasst wird, hat dies deshalb zum Anlass zu
nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss
vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, BeckRS 2014, 15666 Rn. 14). Diese Aufgabe
ist von der Fristenberechnung und Fristenkontrolle zu unterscheiden, die lediglich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch
den Rechtsanwalt dienen. Nur insoweit kann sich der Rechtsanwalt von der
routinemäßigen Fristenüberwachung entlasten. Deshalb ist er im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozesshandlung nicht davon befreit, die Einhaltung der
maßgeblichen Fristen nochmals zu überprüfen. Zwar muss die Prozesshandlung nicht in einem Zuge und zeitnah mit dem Ablauf einer für sie geltenden
Frist vorbereitet werden. Das ändert aber nichts an der Eigenverantwortung des
Rechtsanwalts für die Richtigkeit und die Einhaltung der etwa von ihm schon zu
einem früheren Zeitpunkt berechneten Frist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 1975 - III ZB 18/75, VersR 1976, 342 f sowie BGH, Beschlüsse vom
17. März 2004 - IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150 und 8. Januar 2013 - VI ZB
52/12, NJOZ 2013, 936 Rn. 9).
- 8 -
12
Ohne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf den
Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen dürfe, dass
eine ausgebildete und bisher zuverlässig tätige Bürokraft eine konkrete Einzelanweisung befolge und ordnungsgemäß ausführe. Zwar trifft es im Allgemeinen
zu, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in
einem solchen Falle der Rechtsanwalt nicht anschließend über die Ausführung
seiner Weisung vergewissern muss (vgl. im Einzelnen dazu BGH, Beschlüsse
vom 8. Februar 2010 aaO Rn. 9 mwN; vom 8. Januar 2013 aaO Rn. 8 und vom
22. Januar 2013 - VIII ZB 46/12, NJW-RR 2013, 699 Rn. 12; Senat, Beschluss
vom 22. September 2011 aaO Rn. 10). Diese Rechtsprechung kommt aber vorliegend nicht zum Tragen. Denn selbst wenn sich die Prozessbevollmächtigte
der Klägerin unmittelbar nach Erteilung der Weisung, obwohl sie dazu nicht
verpflichtet gewesen wäre, über die Befolgung ihrer Anordnung vergewissert
hätte, so hätte sie dies gleichwohl - nicht anders, als wenn sie die Fristennotiz
selbst vorgenommen hätte - nicht der Pflicht enthoben, im Rahmen der Vorbereitung der Einlegung der Berufung die richtige Notierung der Berufungsbegründungsfrist nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März
2004 aaO).
13
Hätte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei Fertigung der Berufungsschrift - wie geboten - die notwendige Prüfung vorgenommen, wäre die
fehlerhafte Fristennotierung aufgefallen und korrigiert worden.
14
3.
Entsprechendes gilt - ohne dass es hierauf noch entscheidend an-
kommt - auch im Hinblick darauf, dass sich die Prozessbevollmächtigte der
Klägerin ein zweites Mal ihrer Kontrollpflicht entzogen und einer Prüfungsmöglichkeit dadurch begeben hat, dass sie mit Blick auf die aus ihrer Sicht wegen
einer Parallelsache ohne weiteres mögliche fristwahrende Bearbeitung der Be-
- 9 -
rufungsbegründung auf eine Vorlage der Sache auch zu der notierten Vorfrist
am 5. Dezember 2012 verzichtet und stattdessen lediglich die Anweisung erteilt
hat, ihr die Akte erst "zur Ablauffrist" wieder vorzulegen.
15
a) Die Notierung einer Vorfrist hat den Sinn, dass der sachbearbeitende
Rechtsanwalt rechtzeitig und eigenverantwortlich prüfen kann, ob die entsprechende Frist zutreffend notiert ist und ob ihm noch ausreichend Zeit für die Bearbeitung, Fertigung und Übermittlung der Rechtsmittelbegründung verbleibt
(vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008,
76 Rn. 14 und vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9).
Zwar muss der Rechtsanwalt die auf eine Vorfrist gelegte Sache nicht stets sogleich bearbeiten, weil er grundsätzlich darin frei ist, ob er die Begründungsfrist
vollständig ausschöpfen möchte. Er kann die Handakte deswegen auch zur
Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgeben und erst dann vorlegen
lassen. Allerdings erfordert der Zweck der Vorfrist dann vorab eine erneute
sorgfältige Prüfung der Begründungsfrist, weil nur so sichergestellt werden
kann, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig erstellt und dem Gericht
übermittelt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 aaO
Rn. 15, 16).
16
b) Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat eine derartige Prüfung
nicht vorgenommen, sondern auf eine Vorlage zur Vorfrist verzichtet. Darin lag
ein maßgebliches Versäumnis, weil anderenfalls zumindest zu diesem Zeitpunkt aufgefallen wäre, dass die Berufungsbegründungsfrist noch immer unzutreffend notiert war.
17
Dieser Prüfung war die Rechtsanwältin nicht deshalb enthoben, weil sie
am 5. Dezember 2012, als ihr die Akten zur notierten Vorfrist vorgelegt werden
- 10 -
sollten, mündlich die Wiedervorlage "zur Ablauffrist" angeordnet hatte. Entgegen der Auffassung der Revision vermochte diese mündliche Anweisung kein
Vertrauen der Prozessbevollmächtigten darauf begründen, dass ihr die Sache
noch am 11. Dezember 2012, dem letzten Tag vor Ablauf der Berufungsbegründungfrist, vorgelegt werde, und sie jedenfalls noch rechtzeitig einen Verlängerungsantrag, der keinen besonderen Zeitaufwand erforderlich gemacht
hätte, hätte stellen können.
18
Dies würde selbst dann gelten, wenn die Klägerin - wie erstmals in der
Revisionsbegründung unter Beifügung einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vorgebracht wird -, die Anordnung "Kann heute nicht; bitte vorlegen zum
Ablauf am Elften" gelautet hätte. Denn da die erteilte Weisung nicht sofort, sondern erst einige Tage später hätte ausgeführt werden sollen, bestand in jedem
Falle die Gefahr, dass sie (im Drange der Geschäfte) in Vergessenheit geriet.
Deshalb hätten gegen ein solches "Vergessen" ausreichende organisatorische
Vorkehrungen getroffen sein müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar
2010 aaO mwN vom 22. Januar 2013 aaO Rn. 15; Senat, Beschluss vom
22. September 2011 aaO). Dazu fehlt jeder Sachvortrag.
19
Davon abgesehen ist dieses neue Vorbringen auch deshalb unbeachtlich, weil die gegenüber dem Kammergericht gemachten Angaben der Klägerin
nicht erkennbar unklar oder unvollständig waren. Eine Aufklärung nach § 139
ZPO war deshalb nicht geboten, so dass die Ergänzung dieser Angaben in der
- 11 -
Revisionsinstanz unzulässig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2012
aaO Rn. 9 mwN).
Schlick
Wöstmann
Seiters
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2012 - 18 O 651/11 KG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2014 - 14 U 112/12 -