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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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III ZR 27/10
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Verkündet am:
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14. April 2011
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Freitag
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 14. April 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr,
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Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
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Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 15. Januar
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2010 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
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über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an den 3. Zivilsenat des
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Berufungsgerichts zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
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Der Kläger zeichnete zunächst am 27. Februar 2002 eine Beteiligung an
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der F.
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Beteiligungsgesellschaft 75 GmbH & Co. KG (im Folgenden: F.
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Fonds 75), einem geschlossenen Immobilienfonds, über 50.000 € zuzüglich
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Agio. Am gleichen Tag erhielt er dazu einen farbigen, 125 Seiten umfassenden
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Prospekt. Nachdem der zur Finanzierung des Anlagebetrags gewünschte
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Bankkredit unter Hinweis auf eine negative Einschätzung des Fonds im sogenannten "G.
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-Report", der auch dem Kläger zugänglich gemacht wurde,
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abgelehnt worden war, wurde seine Beitrittserklärung einvernehmlich "entwer-
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tet". Nach weiteren Gesprächen mit den Mitarbeitern der Beklagten, L.
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und S.
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, zeichnete er am 11. März 2002 und 19. April 2002 erneut Beteili-
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gungen am F.
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-Fonds 75 über 20.000 € und 30.000 €, jeweils zuzüglich Agio.
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Diese Beträge wurden von unterschiedlichen Kreditinstituten finanziert.
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Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen,
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weil sich der F.
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-Fonds 75 nicht seinen Erwartungen entsprechend entwickelt
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habe und die der Zeichnung seiner Beteiligungen vorausgegangene Beratung
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hinsichtlich der bestehenden Risiken sowie der Eignung für eine sichere Altersvorsorge unzutreffend gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,
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die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts richtet sich seine vom Senat zugelassene Revision, mit der er
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seine bisherigen Klageanträge weiterverfolgt.
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Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
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und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
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I.
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Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch verneint, weil
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zwischen den vom Kläger behaupteten Beratungspflichtverletzungen und der
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Zeichnung der jeweiligen Beteiligungen kein ursächlicher Zusammenhang festgestellt werden könne. Dabei komme es auf die Angaben des Beraters L.
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im Zusammenhang mit der Beitrittserklärung vom 27. Februar 2002 nicht
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an, weil diese später ohnehin storniert worden sei. Zudem sei nicht erkennbar,
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dass sich eine besonders günstige, schönfärberische Darstellung des Fonds
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auf die weiteren Beitrittserklärungen des Klägers entscheidend ausgewirkt habe. Denn derartige Angaben, insbesondere zu einer "sicheren Altersvorsorge",
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seien jedenfalls durch den dem Kläger bereits am 27. Februar 2002 überreichten Prospekt in Frage gestellt und maßgeblich relativiert worden. Darüber hinaus sei der Kläger durch den so genannten G.
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-Report, den er nach eige-
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nen Angaben gelesen habe, über die Risiken der Anlage eingehend aufgeklärt
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worden. Auch soweit die Berater L.
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des G.
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und S.
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seine auf dem Inhalt
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-Reports beruhenden Bedenken zerstreut haben sollten, sei dies
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für die Anlageentscheidung nicht kausal gewesen. Die in diesem Report wiedergegebenen Fakten und Rückschlüsse seien nicht als unrichtig hingestellt
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worden, es habe sich lediglich um Hinweise auf dieser Veröffentlichung zugrunde liegende Beweggründe gehandelt. Letztlich ließen die Angaben des in Anlagegeschäften erfahrenen Klägers bei seiner mündlichen Anhörung die Möglichkeit offen, dass er unabhängig von einer "Überredung" aufgrund eigener Entscheidung und Prüfung etwaiger Bedenken entschlossen gewesen sei, dem
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Fonds beizutreten.
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II.
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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in mehrfacher
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Hinsicht nicht stand. Ausgehend von dem für die revisionsrechtliche Beurteilung
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zugrunde zu legenden, mit tauglichen Beweisangeboten versehenen, Vortrag
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des Klägers zu Beratungspflichtverstößen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, das geschilderte Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten habe keine ent-
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scheidende Auswirkung auf den Entschluss des Klägers gehabt, die Beteiligungen am F.
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1.
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-Fonds 75 zu zeichnen, rechtsfehlerhaft.
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Die Durchführung einer Beweisaufnahme über die Behauptungen des
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Klägers zu den Erklärungen der Berater L.
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und S.
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- auch schon
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anlässlich der Beratung vor Zeichnung der später stornierten Beteiligung am
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27. Februar 2002 - bezüglich der Eignung für eine sichere Altersvorsorge und
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bestehender Risiken war nicht deshalb entbehrlich, weil der ihm übergebene
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Prospekt mögliche unzutreffende Angaben in Frage gestellt hat und ausreichende Hinweise auf die Gefahr geringerer oder ganz ausbleibender Ausschüttungen sowie ein Totalverlustrisiko enthielt. Diese Auffassung widerspricht der
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ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.
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Danach kann eine ordnungsgemäße Erfüllung der bestehenden Aufklärungspflichten gegenüber dem Anlageinteressenten zwar auch durch Übergabe
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von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss
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übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann.
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Der Umstand indes, dass ein solcher Prospekt Chancen und Risiken der Anlage
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hinreichend verdeutlicht, ist kein Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustellen und ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung
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des Anlegers mindert (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09,
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NJW-RR 2010, 1623 Rn. 15, vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, juris Rn. 7, jeweils vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690 Rn. 10, und III ZR
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145/06, NJW-RR 2007, 1692 Rn. 9). Hinzu kommt, dass der Anleger, der bei
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seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anla-
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geberaters oder -vermittlers in Anspruch nimmt, den Ratschlägen, Auskünften
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und Mitteilungen des Beraters oder Vermittlers, die dieser ihm in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht beimisst. Die notwendig allgemein gehaltenen und mit zahlreichen Fachbegriffen versehenen Prospektangaben treten demgegenüber regelmäßig in den Hintergrund (vgl. Senatsurteil
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vom 22. Juli 2010, aaO).
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Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall, sofern sich die Behauptun-
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gen des Klägers zum Inhalt der Beratung, insbesondere zu einer beschönigenden Darstellung des Fonds - an denen er durchgängig festgehalten hat, und
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von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen ist -, als zutreffend erweisen, ein für die Zeichnungsentscheidung ursächliches Beratungs- und Aufklärungsverschulden vor, das sich die Beklagte nach §§ 276, 278 BGB zurechnen
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lassen muss.
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2.
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Ein weiterer durchgreifender Mangel des Berufungsurteils liegt darin,
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dass die Ursächlichkeit eines Beratungsfehlers und damit eine Haftung der Beklagten auch deshalb verneint worden ist, weil der Kläger nicht nur durch den
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Prospekt, sondern auch durch den sogenannten G.
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-Report eine einge-
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hende Aufklärung über die fragliche Anlage und die damit verbundenen Risiken
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erhalten habe. Das Berufungsgericht übersieht bereits im Ausgangspunkt, dass
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der G.
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-Report der Ursächlichkeit eines Aufklärungs- und Beratungsver-
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schuldens nur insoweit entgegenstehen kann, als entsprechende Risiken darin
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überhaupt angesprochen worden sind. Der Inhalt, vor allem der in den Vordergrund gestellte Hinweis auf teilweise nur kurzfristige Mietverträge und die sich
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daraus ergebende zweifelhafte Vollvermietung des Anlageobjekts, stehen der
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Ursächlichkeit eines Beratungsfehlers für die Anlageentscheidung des Klägers
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jedoch nicht entgegen. Denn der Kläger hat über die vom Berufungsgericht auf-
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gezählten, im G.
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-Report enthaltenen Informationen hinaus unter Beweis-
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antritt geltend gemacht, die Berater L.
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und S.
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hätten ihm mitge-
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teilt, er brauche im schlimmsten Fall "mal" mit reduzierten Ausschüttungen für
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ein bis zwei Jahre zu rechnen; über ein Totalverlustrisiko sei er nicht aufgeklärt
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worden. Dieses Vorbringen ist für die Beurteilung der Kausalität von maßgeblicher Bedeutung, vom Berufungsgericht aber ersichtlich unberücksichtigt gelassen worden. Der Report enthält gerade keine Richtigstellung und keinen Bezug
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zu den behaupteten Angaben der Berater bezüglich eines etwa nur "eingeschränkten" Risikos und auch sonst keinen unmittelbaren Hinweis auf ein Totalverlustrisiko. Aus dem vom Berufungsgericht dargestellten wesentlichen Inhalt
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des Reports könnte ein hinreichend sachkundiger oder besonders misstrauischer Anlageinteressent allenfalls mittelbar den Rückschluss ziehen, dass sogar die Gefahr eines vollständigen Verlustes der eingesetzten Gelder bestehen
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kann. Da aber dieses für die Anlageentscheidung besonders wesentliche Risiko
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nicht ausreichend deutlich wird, konnten insoweit das Beratungsdefizit und dessen Ursächlichkeit für die Anlageentscheidung durch den "G.
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-Report"
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nicht beseitigt werden.
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3.
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Die Revision rügt weiter im Ergebnis zu Recht, dass die Würdigung des
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Berufungsgerichts, das spätere Verhalten der Berater L.
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die dem Kläger Bedenken aufgrund des G.
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und S.
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,
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-Reports gegen die Seriosität
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des Fonds ausgeredet haben sollen, sei für die Anlageentscheidung nicht ursächlich gewesen, ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst ist. Denn bereits in
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der Klageschrift und unter Hinweis darauf im Berufungsverfahren hat der Kläger
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mit entsprechenden Beweisangeboten vorgetragen, der G.
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-Report sei
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nicht nur als durch Neid veranlasst, sondern auch inhaltlich als unzutreffend
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dargestellt worden. Dabei mag es zwar sein, dass er diesen Vortrag in seiner
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persönlichen Anhörung so nicht ausdrücklich wiederholt hat. Gleichwohl hätte
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das Berufungsgericht diesen jedoch nicht, jedenfalls nicht ohne eine entsprechende Nachfrage, übergehen dürfen.
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a) In seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht hat der
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Kläger zwar mitgeteilt, dass inhaltliche Argumente zur Richtigkeit des G.
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Reports, den er zuvor gelesen habe, wohl nicht geäußert worden seien. Diese
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Angaben sind jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht
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allein maßgebend, sondern im Zusammenhang mit seinen weiteren Äußerungen zu beurteilen. Danach sollen die Berater L.
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und S.
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dem Klä-
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ger sinngemäß erläutert haben, dass hinter dem Report die N.
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Lan-
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desbank stecke, die diesen initiiert habe, und alles nur "Mache" sei, weil sie an
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der Finanzierung des F.
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den Eheleuten B.
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-Fonds nicht beteiligt gewesen sei. So seien ihm und
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die auf dem G.
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redet worden. Der Berater S.
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-Report fußenden Bedenken ausgehabe noch zusätzlich erklärt, er habe mit
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einem Mitarbeiter der Sparkasse B.
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er verbitte sich, dass die Sparkasse den F.
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telefoniert und ihm dabei erklärt,
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-Fonds schlecht rede.
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b) Diese vom Kläger behaupteten Äußerungen der Anlageberater legen
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bei unbefangener Betrachtung aber die Annahme nahe, dass die im G.
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Report enthaltenen Ausführungen damit auch als inhaltlich unrichtig dargestellt
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werden sollten. Der Kläger konnte jedenfalls den deutlichen Hinweis auf eine
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angeblich sachwidrig motivierte Veranlassung des Reports im Hinblick auf das
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im Vordergrund stehende Ziel der Berater, ihn von der Werthaltigkeit des Fonds
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zu überzeugen, nur dahin verstehen, dass die darin enthaltenen Bedenken
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auch der Sache nach unbegründet waren, wie er dies auch in der Klageschrift
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bereits ausgeführt hatte. Die Wertung des Berufungsgerichts, es habe sich lediglich um die Darstellung der Beweggründe für eine derartige Berichterstattung
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gehandelt, berücksichtigt nicht den Gesamtzusammenhang der Äußerungen
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des Klägers und geht deshalb am wesentlichen Kern dessen vorbei, was er erkennbar hat zum Ausdruck bringen wollen.
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4.
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Letztlich verkennt das Berufungsgericht auch die Rechtsprechung des
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Senats, wonach für einen Ursachenzusammenhang zwischen einer Beratungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung und dafür, dass der Anlageinteressent bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen hätte, eine durch die Lebenserfahrung begründete (tatsächliche) Vermutung streitet, die von dem Aufklärungspflichtigen durch konkreten Vortrag zu entkräften
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ist (vgl. z.B. Senatsurteile vom 22. Juli 2010, aaO, Rn. 20; vom 8. Juli 2010
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- III ZR 249/09, NJW 2010, 3292 Rn. 20 mwN; vom 19. Juni 2008, aaO Rn. 8
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und vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05, WM 2006, 668, 671). Ausgehend von
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diesen Grundsätzen ist deshalb auch die Annahme im Berufungsurteil, die Angaben des Klägers in seiner mündlichen Anhörung ließen die Möglichkeit offen,
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dass er unabhängig von einer "Überredung" durch die Mitarbeiter der Beklagten
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aufgrund eigener Entscheidung und Prüfung bestehender Bedenken entschlossen gewesen sei, dem Fonds beizutreten, von Rechtsfehlern beeinflusst.
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Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
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Da der Rechtsstreit mangels der erforderlichen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist, war das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit
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zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Es wird dabei gegebenenfalls auch Gelegenheit haben, Feststellungen zur Frage des Eintritts der Verjährung zu treffen;
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insoweit wird auf die bereits erwähnten Senatsentscheidungen vom 22. Juli
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2010 (aaO, Rn. 9 ff) und 8. Juli 2010 (aaO, Rn. 22 ff) sowie das weitere Senatsurteil vom 22. Juli 2010 (III ZR 99/09, NZG 2011, 68 Rn. 13 ff) verwiesen.
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Der Senat hat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Ge-
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brauch gemacht.
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Schlick
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Dörr
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Hucke
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Herrmann
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Tombrink
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Vorinstanzen:
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LG Bremen, Entscheidung vom 23.04.2009 - 2 O 2547/07 OLG Bremen, Entscheidung vom 15.01.2010 - 2 U 70/09 -
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