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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 413/12
vom
25. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
GVG § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2; ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8
§ 26 Nr. 8 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision
in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 ff GVG) anwendbar; solche Urteile unterliegen daher nur dann der Beschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.
BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - III ZR 413/12 - OLG Frankfurt am Main
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 6. Dezember 2012
- 16 EntV 2/12 - wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.700 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Die Klägerin begehrt vom beklagten Land Entschädigung in Höhe von
7.200 € wegen unangemessener Dauer eines Zivilrechtsstreits, mit dem sie Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls geltend gemacht hatte. Der über drei Instanzen geführte Prozess dauerte
von Dezember 1999 bis September 2011; davon entfielen fast zehn Jahre auf
das Verfahren vor dem Landgericht.
- 3 -
2
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten aufgrund seines (Teil-)Anerkenntnisses zur Zahlung von 1.500 € verurteilt und die weiter gehende Klage
abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
II.
3
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3
Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer
von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
4
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 26 Nr. 8 EGZPO auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen
der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
(§§ 198 ff GVG) anwendbar; solche Urteile unterliegen der Beschwerde nicht
unterhalb der dort definierten Wertgrenze (vgl. in diesem Sinn auch Marx/
Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren,
§ 201 GVG Rn. 34; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,
34. Aufl., § 198 GVG Rn. 12; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 11 i.V.m.
§ 133 Rn. 11).
5
§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmt, dass gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet, wobei § 544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision findet damit nur
statt, wenn dieses Rechtsmittel durch das Oberlandesgericht in seinem Urteil
oder auf Beschwerde durch den Bundesgerichtshof zugelassen worden ist.
- 4 -
§ 544 ZPO, der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist allerdings nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis einschließlich 31. Dezember 2014 nur mit
der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt.
6
Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass in § 26 Nr. 8 EGZPO - wie in
§ 544 ZPO - von "Berufungsurteil" die Rede ist, steht dies der Anwendung des
§ 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Denn § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO
ordnet gerade für die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte im Entschädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über
die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteile an.
7
Dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG nicht ausdrücklich § 26 Nr. 8
EGZPO mit erwähnt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung verweist auf § 544
ZPO, der nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 31. Dezember 2014 nur mit der dort
gesetzlich festgelegten Mindestbeschwer anzuwenden ist. § 544 ZPO ist deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nur mit dem Inhalt des § 26 Nr. 8 EGZPO zu verstehen, das heißt § 26 Nr. 8 EGZPO in § 544 ZPO „hineinzulesen“. Dass die
Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht unmittelbar in § 544 ZPO enthalten ist,
ist auf ihren Charakter als Übergangsvorschrift zurückzuführen; solche Bestimmungen sind üblicherweise in dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung normiert.
8
Es geht mithin nicht, wie die Klägerin meint, um eine analoge Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO, so dass sich die Frage einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht stellt. Für die Meinung der Klägerin, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz
- 5 -
in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG unabhängig vom Erreichen einer
Mindestbeschwer zulassen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3802 S. 25) keinerlei Anhaltspunkte.
Schlick
Herrmann
Hucke
Wöstmann
Seiters
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.12.2012 - 16 EntV 2/12 -