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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 413/12
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vom
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25. Juli 2013
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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GVG § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2; ZPO § 544; EGZPO § 26 Nr. 8
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§ 26 Nr. 8 EGZPO ist auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision
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in erstinstanzlichen Urteilen der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (§§ 198 ff GVG) anwendbar; solche Urteile unterliegen daher nur dann der Beschwerde, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt.
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BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 - III ZR 413/12 - OLG Frankfurt am Main
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
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Seiters
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des 16. Zivilsenats
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des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 6. Dezember 2012
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- 16 EntV 2/12 - wird als unzulässig verworfen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.700 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Klägerin begehrt vom beklagten Land Entschädigung in Höhe von
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7.200 € wegen unangemessener Dauer eines Zivilrechtsstreits, mit dem sie Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls geltend gemacht hatte. Der über drei Instanzen geführte Prozess dauerte
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von Dezember 1999 bis September 2011; davon entfielen fast zehn Jahre auf
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das Verfahren vor dem Landgericht.
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- 3 -
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2
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Das Oberlandesgericht hat den Beklagten aufgrund seines (Teil-)Anerkenntnisses zur Zahlung von 1.500 € verurteilt und die weiter gehende Klage
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abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin.
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II.
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3
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Die Beschwerde ist unzulässig, weil die gemäß § 201 Abs. 2 Satz 3
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Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer
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von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 26 Nr. 8 EGZPO auf Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in erstinstanzlichen Urteilen
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der Oberlandesgerichte über Klagen auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer von Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
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(§§ 198 ff GVG) anwendbar; solche Urteile unterliegen der Beschwerde nicht
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unterhalb der dort definierten Wertgrenze (vgl. in diesem Sinn auch Marx/
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Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren,
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§ 201 GVG Rn. 34; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen
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Gerichtsverfahren, § 201 GVG Rn. 24; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,
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34. Aufl., § 198 GVG Rn. 12; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 201 Rn. 11 i.V.m.
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§ 133 Rn. 11).
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§ 201 Abs. 2 Satz 3 GVG bestimmt, dass gegen die Entscheidung des
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Oberlandesgerichts die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet, wobei § 544 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Die Revision findet damit nur
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statt, wenn dieses Rechtsmittel durch das Oberlandesgericht in seinem Urteil
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oder auf Beschwerde durch den Bundesgerichtshof zugelassen worden ist.
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- 4 -
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§ 544 ZPO, der die Einzelheiten der Nichtzulassungsbeschwerde regelt, ist allerdings nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis einschließlich 31. Dezember 2014 nur mit
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der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
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Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der
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Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt.
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Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass in § 26 Nr. 8 EGZPO - wie in
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§ 544 ZPO - von "Berufungsurteil" die Rede ist, steht dies der Anwendung des
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§ 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Denn § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO
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ordnet gerade für die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte im Entschädigungsverfahren eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über
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die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Berufungsurteile an.
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Dass § 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG nicht ausdrücklich § 26 Nr. 8
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EGZPO mit erwähnt, ist ohne Bedeutung. Die Bestimmung verweist auf § 544
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ZPO, der nach § 26 Nr. 8 EGZPO bis zum 31. Dezember 2014 nur mit der dort
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gesetzlich festgelegten Mindestbeschwer anzuwenden ist. § 544 ZPO ist deshalb bis zu diesem Zeitpunkt nur mit dem Inhalt des § 26 Nr. 8 EGZPO zu verstehen, das heißt § 26 Nr. 8 EGZPO in § 544 ZPO „hineinzulesen“. Dass die
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Regelung des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht unmittelbar in § 544 ZPO enthalten ist,
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ist auf ihren Charakter als Übergangsvorschrift zurückzuführen; solche Bestimmungen sind üblicherweise in dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung normiert.
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8
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Es geht mithin nicht, wie die Klägerin meint, um eine analoge Anwendung des § 26 Nr. 8 EGZPO, so dass sich die Frage einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes nicht stellt. Für die Meinung der Klägerin, der Gesetzgeber habe die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim Rechtsschutz
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in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG unabhängig vom Erreichen einer
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Mindestbeschwer zulassen wollen, ergeben sich im Übrigen auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/3802 S. 25) keinerlei Anhaltspunkte.
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Schlick
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Herrmann
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Hucke
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Wöstmann
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Seiters
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Vorinstanz:
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OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.12.2012 - 16 EntV 2/12 -
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