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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 408/04
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vom
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15. September 2005
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 839 Cb, StVollzG §§ 81 ff
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Das an Justizvollzugsbedienstete gerichtete Verbot, Gefangenen Waffen, Ausbruchswerkzeuge und andere gefährliche Sachen zu überlassen, bezweckt
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auch und gerade den Schutz anderer Vollzugsbediensteter.
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BGH, Beschluss vom 15. September 2005 - III ZR 408/04 - OLG Koblenz
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LG Trier
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 durch
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den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
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Dr. Herrmann
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
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der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2004 - 1 U 1471/02 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 22.800,00 €
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Gründe
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I.
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Die Kläger sind Justizvollzugsbeamte. Sie machen gegen das beklagte Land Amtshaftungsansprüche für Gesundheitsschäden geltend, die
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sie bei dem gewaltsamen Ausbruch des Gefangenen A.
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tizvollzugsanstalt T.
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aus der Jus-
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erlitten. Die Entweichung wurde dadurch ermög-
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licht, dass die Streithelferin des Beklagten, seinerzeit ebenfalls Justizvollzugsbedienstete, dem Gefangenen heimlich Ausbruchswerkzeuge und
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eine Schusswaffe zukommen ließ. Die Kläger holten den Gefangenen von
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einem Hofgang ab. Dabei wurden sie von A.
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überwältigt, der hierfür
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die eingeschmuggelte Pistole einsetzte.
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Dem auf die Pflichtverletzungen der Streithelferin gestützten Amtshaftungsanspruch der Kläger hält der Beklagte unter anderem entgegen,
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diese hätten ihrerseits ihre Dienstpflichten verletzt, indem sie die ihnen
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obliegende ordnungsgemäße Durchsuchung des Gefangenen, seiner Sachen und des Haftraums unterlassen hätten.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
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hat ihr unter Berücksichtung des Mitverschuldens eines der Kläger stattgegeben. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Beklagte die vom Berufungsgericht versagte Zulassung der Revision.
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II.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2
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Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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1.
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Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob
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ein Amtsträger (hier die Kläger), der es pflichtwidrig versäumt, den Eintritt
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eines Schadensereignisses zu verhindern, aus der pflichtwidrigen Mitverursachung der entsprechenden Gefahr durch einen gleich- oder nachrangig verpflichteten anderen Amtsträger (hier die Streithelferin des Beklagten) einen Amtshaftungsanspruch gegen seinen Dienstherrn herleiten
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kann, ist hier nicht klärungsbedürftig. Maßgebend ist der jeweilige Zweck
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der verletzten Amtspflicht.
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Das von der Streithelferin verletzte Verbot, Gefangenen Ausbruchswerkzeuge und Waffen zu überlassen, dient gerade dem Schutz
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der übrigen Strafvollzugsbediensteten, da vor allem dieser Personenkreis
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den von diesen Gegenständen ausgehenden Gefahren ausgesetzt ist.
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Insbesondere Waffen, die Gefangenen, wie hier, zum Zweck des Ausbruchs überlassen werden, sind in erster Linie, dazu bestimmt, gegen
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Vollzugsdienstangehörige eingesetzt zu werden. Es ist deren Aufgabe,
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Entweichungen zu verhindern, so dass Widerstand hiergegen, der mit der
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Waffe gebrochen werden soll, vor allem von diesen Personen zu erwarten
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ist. Dem entspricht, dass der Begriff der - hier beeinträchtigten - Sicherheit
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der Anstalt in §§ 81 ff StVollzG auch die Abwendung von Gefahren für die
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in der Haftanstalt aufhältigen Personen erfasst (Calliess/Müller-Dietz,
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Strafvollzugsgesetz, 9. Aufl., 2002, § 81 Rn. 4). Gleiches gilt für den
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Schutzzweck von § 121 StGB (Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl. § 121
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Rn. 1).
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Einer Klarstellung zu diesem Problemkreis durch ein Revisionsurteil
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bedarf es nicht. Die Einbeziehung anderer Vollzugsbediensteter in den
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Schutzbereich des an die Vollzugsangehörigen gerichteten Verbots, Gefangenen Waffen zu überlassen, liegt auf der Hand. In Rechtsprechung
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und
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Literatur
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wird
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Gegenteiliges
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nicht
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vertreten
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(siehe
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vielmehr
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Stein/Itzel/Schwall, Praxishandbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts
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Rn. 647; die allerdings den hier zu entscheidenden Fall zum Anlass für
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ihre Ausführungen genommen haben dürften).
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2.
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Pflichtverletzungen von geschädigten Vollzugsangehörigen bei der
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Durchsuchung des Gefangenen, des Haftraums und seiner Sachen sind
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dementsprechend, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat,
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nur über § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen.
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3.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2
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Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Schlick
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Streck
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Galke
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Kapsa
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Herrmann
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