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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 365/02
vom
30. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BNotO §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 23
Der Notar kann sich gegen einen auf amtspflichtwidrige Auszahlung des Kaufpreises für ein Grundstück von seinem Anderkonto an die Mutter des Verkäufers gestützten Schadensersatzanspruch mit dem Einwand, der Anspruchsteller
sei durch die Auszahlung von einer entsprechenden Verbindlichkeit gegenüber
seiner Mutter - der der Kaufpreis im Innenverhältnis zugestanden habe - befreit
worden, auch dann verteidigen, wenn es zur Klärung dieser Frage einer Beweisaufnahme bedarf (im Anschluß an BGH, Urteil vom 18. November 1999
- IX ZR 153/98 - NJW 2000, 734, 736; Abgrenzung zu OLG Hamm OLG Report
Hamm 1994, 121).
BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - III ZR 365/02 - OLG Hamburg
LG Hamburg
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 27. September 2002 - 1 U 132/99 - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert: 85.639,71
Gründe
I.
Der Kläger verkaufte durch von dem beklagten Notar beurkundeten Vertrag vom 14. Oktober 1997 ein Grundstück. Er verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser amtspflichtwidrig den nach Abzug von Verbindlichkeiten
auf dem Notaranderkonto verbliebenen restlichen Kaufpreis nicht an den Kläger, sondern an dessen (überschuldete) Mutter ausgezahlt hat. Der Beklagte
wendet ein, dem Kläger sei kein Schaden entstanden, weil dieser durch die
Auszahlung des restlichen Kaufpreises an seine Mutter von einer entsprechen-
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den Verbindlichkeit gegenüber der Mutter befreit worden sei; im Innenverhältnis des Klägers zu seiner Mutter, die ihm den Grundbesitz im Jahre 1994 nur
übertragen habe, um diesen dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen, habe
nämlich der Mutter der Verkaufserlös zugestanden. Das Oberlandesgericht hat
diesen Einwand nach einer Beweisaufnahme für - mit gewissen Abzügen durchgreifend erachtet und die Amtshaftungsklage überwiegend abgewiesen.
II.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde des
Klägers ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543
Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hält die - nach ihrer Aufassung zu verneinende - Frage,
ob der einen Grundstückskaufpreis amtspflichtwidrig vom Notaranderkonto an
einen Dritten auskehrende Notar einwenden kann, dem Dritten habe gegenüber dem Geschädigten ein entsprechender Anspruch in gleicher Höhe zugestanden, für rechtsgrundsätzlich. Dies ist jedoch nicht der Fall, denn der betreffende Fragenkreis ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
schon grundsätzlich geklärt: Zur Ermittlung des Schadens ist bei weisungswidriger Verwendung von Treuhandgeldern zu fragen, wie sich das Vermögen des
Treugebers im Vergleich zum tatsächlichen Ablauf entwickelt hätte, wenn der
Notar seine Amtspflicht entsprechend dem Treuhandauftrag erfüllt hätte. Hierbei ist es Sache des Geschädigten, einen streitigen Schaden sowie die Ur-
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sächlichkeit der Amtspflichtverletzung für diesen Schaden nachzuweisen. Für
die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Haftungsgrund und Schaden gelten dabei die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und der Beweis des ersten Anscheins. Hat die Amtspflichtverletzung dem davon Betroffenen auch
Vorteile gebracht, so sind diese im Rahmen der Differenzrechnung schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtung gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sind. Als anzurechnender Vorteil kommt danach insbesondere die Tilgung anderweitiger Verbindlichkeiten in Betracht. Falls diese Vorteilsausgleichung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht, kann sich der Notar gegen einen auf weisungswidrige Auszahlung von seinem Anderkonto gestützten Schadensersatzanspruch mit dem
Einwand verteidigen, er habe mit dem Auszahlungsbetrag eine anderweitige
Verbindlichkeit des Auszahlungsberechtigten erfüllt. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer Vorteilsausgleichung trägt
der Ersatzpflichtige (BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98 NJW 2000, 734, 736 m.w.Rspr.-Nachw.).
Wenn das Berufungsgericht im Streitfall unter Anwendung dieser
Grundsätze einen Schaden des Klägers (bis auf bestimmte, der Vorteilsausgleichung gegengerechnete Beträge) verneint hat, weil im Innenverhältnis zu
seiner Mutter dieser der Erlös für den Verkauf des Grundstücks zustand, so ist
dies nicht zu beanstanden. Soweit dem von der Beschwerde entgegengehaltenen, einen anderen Sachverhalt betreffenden Urteil des Oberlandesgerichts
Hamm vom 2. Februar 1994 (OLG Report Hamm 1994, 121; zustimmend
Arndt/Lerch/
Sandkühler BNotO 5. Aufl. § 19 Rn. 122), zu entnehmen sein sollte, der Notar
könne sich gegen einen auf weisungswidrige Auszahlung vom Notarander-
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konto gestützten Schadensersatzanspruch in keinem Fall mit der Behauptung
verteidigen, er habe mit dem Auszahlungsbetrag eine anderweitige Verbindlichkeit
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des Hinterlegungsbeteiligten erfüllt, wenn diese Verbindlichkeit streitig oder
zweifelhaft sei, stünde dies in dieser Allgemeinheit nicht im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
Rinne
Streck
Dörr
Schlick
Galke