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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 225/05
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil
des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. August
2005 gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 112.484,21 €.
Gründe:
I.
1
Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, eines
Rechtsanwalts, von dem Beklagten die Auszahlung eines Teiles des Erlöses,
den dieser aus dem Verkauf einer im Eigentum des Zedenten stehenden
Motoryacht erzielte.
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Deren Eigentümerin war ursprünglich eine in Kanada ansässige Gesellschaft namens I.
Company,
Co, Ltd.
- 3 -
(im Folgenden I.
). Der Beklagte war unmittelbarer Besitzer des Bootes. Nach-
dem eine Gläubigerin des Beklagten die Yacht gepfändet hatte, beauftragte die
I.
den Zedenten mit der Erhebung einer Drittwiderspruchsklage. Zur
Beilegung der Streitigkeit kamen die Gläubigerin, die I.
und der Zedent
überein, dass letzterer das Boot erwerben und die Gläubigerin es gegen Zahlung des Kaufpreises freigeben werde. Der Zedent erwarb daraufhin aufgrund
Vertrages vom 25. September 2000 die Yacht für 220.000 DM. Am selben
Tage vereinbarten die I.
und der Zedent, dass das Boot, das seinerzeit einen
Wert von rund 440.000 DM hatte, verkauft werden, der Zedent aus dem Erlös
die von ihm aufgewendeten 220.000 DM erhalten und der Mehrertrag der I.
zustehen sollte. Den Weiterverkauf sollte der Beklagte durchführen. Dieser veräußerte die Yacht für mehr als 500.000 DM, führte jedoch hiervon nichts an den
Zedenten ab.
Die Parteien streiten, ob der Zedent aufgrund weiterer von der Klägerin
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behaupteter Abreden der Beteiligten untereinander einen Anspruch auf Ersatz
seiner für den Zwischenerwerb des Bootes angefallenen Aufwendungen (auch)
gegen den Beklagten haben sollte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
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erfolglos geblieben.
II.
Das Berufungsurteil ist gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da es, wie
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die Beschwerde mit Recht rügt, objektiv auf einer Verletzung des Grundrechts
der Klägerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.
- 4 -
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1.
Das Berufungsgericht hat einen abgetretenen Anspruch der Klägerin ge-
gen den Beklagten gemäß § 667 BGB auf der Grundlage eines diesem von
dem Zedenten erteilten Auftrags mit der Erwägung verneint, das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrags sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Mit ihrer Behauptung, anlässlich von Gesprächen in der Kanzlei
des Zedenten am 26. September und 5. Oktober 2000 sei unter anderem vereinbart worden, dass von dem Erlös direkt an den Zedenten 220.000 DM gezahlt werden sollten, sei kein Auftrag des Zedenten gegenüber dem Beklagten
vorgetragen worden, sondern nur die Abrede, den Zedenten an dem Erlös zu
beteiligen.
7
2.
Dies beruht auf einer objektiven Verletzung des Anspruchs der Klägerin
auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu
ziehen (z.B.: BVerfGE 86, 133, 145; BVerfG NJW 1998, 2583, 2584; ZIP 2004,
1762, 1763).
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a) Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dem Vortrag der Klägerin lasse sich nicht die Vereinbarung entnehmen, dass der Beklagte gegenüber
dem Zedenten verpflichtet sei, unmittelbar an diesen 220.000 DM aus dem Verkaufserlös zu zahlen, beruht auf einer unvollständigen Berücksichtigung deren
Vorbringens.
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Schon die in dem nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 21. Mai
2004 enthaltene Behauptung, als Ergebnis der Verhandlungen an den vorgenannten Terminen, an denen unter anderem der Zedent, der Beklagte und der
Geschäftsführer der I.
teilgenommen haben, habe auch Einigkeit darüber
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bestanden, dass der Zedent aus dem von dem Beklagten zu bewerkstelligenden Verkauf der Yacht "direkt" 220.000 DM erhalten solle, enthält entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts einen, wenn auch möglicherweise noch nicht
genügenden, Hinweis darauf, dass der Zedent nach den getroffenen Abreden
einen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten erhalten sollte. Hinzu tritt,
dass die Klägerin in diesem Schriftsatz weiter vorgetragen hat, der Zedent habe
nach den seinerzeit getroffenen Vereinbarungen einen eigenen Anspruch gegen den Beklagten erhalten sollen, und zwischen den Parteien sei ein eigenes
Auftragsverhältnis gewollt gewesen. Dieses Vorbringen diente der Ergänzung
und Präzisierung der bereits in der Anspruchsbegründung vom 1. März 2004
und im Schriftsatz vom 27. April 2004 enthaltenen, seinerzeit hinsichtlich der
Zeit, des Ortes und der beteiligten Personen noch unkonkret gehaltenen Behauptung der Klägerin, es sei vereinbart worden, der Beklagte solle im Auftrag
des Zedenten die Yacht zu verkaufen und von dem Erlös 220.000 DM an den
Zedenten auskehren.
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Dieses Vorbringen lässt keinen Raum mehr für die Interpretation des Berufungsgerichts. Vielmehr hat die Klägerin das Zustandekommen eines - wohl
im Rahmen eines dreiseitigen Vertrages vereinbarten - Rechtsverhältnisses
zwischen dem Zedenten und dem Beklagten schlüssig vorgetragen. Sie hat die
Abreden über den Inhalt des von ihr behaupteten Vertrages, über dessen Parteien und insbesondere die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe eines
bestimmten Teils des Verkaufserlöses an den Zedenten unter Angabe von Ort,
Zeit und beteiligten Personen konkret vorgetragen. Haben der Zedent und der
Beklagte den Vertrag über den Verkauf der Yacht mit dem behaupteten Inhalt
geschlossen, hat die Klägerin gegen den Beklagten einen an sie abgetretenen
(§ 398 BGB) Anspruch auf Auskehr des auf den Zedenten entfallenden Teils
des Verkaufserlöses.
- 6 -
Weitere Angaben, etwa zum Hergang der Verhandlungen und zum Wort-
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laut der mündlich getroffenen Vereinbarungen, in denen der von der Klägerin
behauptete Wille der Parteien seinen Ausdruck gefunden haben soll, waren
nicht erforderlich. Der Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist
dann schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht
als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe
näherer Details, die den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung
sind. Solches kann allenfalls dann bedeutsam werden, wenn der Gegenvortrag
dazu Anlass bietet, weil durch ihn der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht
mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt
(z.B.: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW 2005, 2710,
2711). Dies ist jedoch nicht der Fall, weil sich der Beklagte darauf beschränkt
hat, ein Auftragsverhältnis mit dem Zedenten schlicht in Abrede zu stellen,
ohne auf die Termine in dessen Kanzlei am 26. September und 5. Oktober
2000 einzugehen.
b) Die Tatsacheninstanzen hätten demgemäß die von der Klägerin für
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die von ihr behaupteten Abreden angebotenen Beweise erheben müssen. Sie
hat insoweit die Zeugen Schreiber, Rademacher und Matthes benannt sowie
die Vernehmung des Beklagten als Partei beantragt. Soweit ihre im Schriftsatz
vom 21. Mai 2004 aufgestellte Behauptung, der Beklagte habe nicht nur von der
I.
ermächtigt werden sollen, den in Rede stehenden Betrag an den Zedenten
auszukehren, dieser habe vielmehr einen eigenen Anspruch gegen den Beklagten erhalten sollen, nicht eigens mit einem Beweisangebot versehen ist, ist dies
unschädlich. Dieses Vorbringen war lediglich eine Präzisierung der bereits unter
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Beweis gestellten Behauptung, der Zedent habe dem Beklagten den Auftrag
erteilt, das Boot zu verkaufen und von dem Erlös 220.000 DM an ihn auszukehren (Schriftsatz vom 27. April 2004).
13
3.
Das Berufungsgericht wird, soweit es hierauf noch ankommen sollte, sich
auch mit den weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde zu befassen haben, auf die einzugehen für den Senat derzeit keine Veranlassung besteht.
Schlick
Wurm
Galke
Streck
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 04.06.2004 - 7 O 36/04 OLG Köln, Entscheidung vom 23.08.2005 - 15 U 122/04 -