33 lines
No EOL
1.3 KiB
Text
33 lines
No EOL
1.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
III ZR 187/11
|
||
vom
|
||
17. Januar 2013
|
||
in dem Rechtsstreit
|
||
|
||
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch den
|
||
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert
|
||
|
||
beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
|
||
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2011 - I-17 U 108/10 wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15.
|
||
November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
|
||
|
||
Soweit die Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 ausgeführt hat, von entscheidender Bedeutung sei ebenfalls, ob die vom
|
||
Berufungsgericht auch in der Sache zurückgewiesenen Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 2 bestünden, für ein Vorgehen nach
|
||
§ 552a Satz 1 ZPO bestehe daher kein Raum, vermag der Senat dem
|
||
nicht zu folgen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1
|
||
ZPO) bestehen nicht (mehr) und werden auch nicht aufgezeigt. Aus den
|
||
im Hinweisbeschluss des Senats aufgeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs ergibt sich ohne weiteres, dass die Frage, ob die von der Beklagten zu 2 geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen,
|
||
für den Erfolg der Revision nicht erheblich ist.
|
||
|
||
Schlick
|
||
|
||
Wöstmann
|
||
Seiters
|
||
|
||
Hucke
|
||
Remmert
|
||
|
||
|