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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 168/00
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vom
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22. Februar 2001
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in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2001 durch den
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Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und
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Galke
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beschlossen:
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 27. Zivilsenats
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des Kammergerichts vom 25. April 2000 - 27 U 2938/99 - wird
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nicht angenommen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
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Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 95.137,38 DM.
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Gründe:
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Der Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).
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Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54,
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277).
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1.
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Ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entspre-
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chend) steht der Klägerin deshalb nicht zu, weil zwischen ihr und der beklagten
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Bundesrepublik zu keinem Zeitpunkt ein "Verwalterverhältnis" im Sinne der
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§§ 11 ff VermG bestanden hat. Das Rechtsinstitut der staatlichen Verwaltung,
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die das Vermögensgesetz im Blick hat (§ 1 Abs. 4 VermG), ist in der DDR neben den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden Maßnahmen planmäßig als Mittel der "wirtschaftlichen Enteignung" Privater eingesetzt worden. Gerade deshalb ist die Aufhebung der staatlichen Verwaltung
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zum Regelungsgegenstand des Vermögensgesetzes gemacht worden, das insgesamt die Wiedergutmachung von Teilungsunrecht bezweckt (Senatsurteil
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BGHZ 140, 355, 363). Um einen derartigen Sachverhalt geht es nicht. Das
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Grundstück S.-Straße, mit dessen Verwaltung der Rechtsvorgänger der Klägerin mit "Generalverwaltungsauftrag" des Magistrats von Groß-Berlin vom
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21. April 1953 betraut worden war, war 1944 zugunsten des Deutschen Reiches eingezogen worden. Der Generalverwaltungsauftrag bestimmte daher
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lediglich, welche staatliche Wirtschaftseinheit einen zum Staatsvermögen der
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DDR gehörenden Vermögenswert verwalten sollte.
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2.
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Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht deshalb eine andere
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Betrachtungsweise angezeigt, weil wegen der 1944 vollzogenen Enteignung
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der jüdischen Voreigentümer vermögensrechtliche Ansprüche bestehen oder
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entstehen könnten (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG). Dabei kann dahinstehen, ob
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die Überführung des Grundstücks in das Eigentum des Deutschen Reiches
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überhaupt als rechtlich wirksam angesehen werden kann (vgl. hierzu BVerwGE
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98, 137, 141). Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob bereits vor Erlaß des Vermögensgesetzes zwischen den jüdischen Voreigentümern und der DDR ein
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Treuhandverhältnis bestanden hatte; dies will das Berufungsgericht dem
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Umstand entnehmen, daß im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks
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S.-Straße gemäß Abschn. A. Nr. 5 Buchst. d und C. Nr. 1 Buchst. d der Gemeinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehr-
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machts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 der
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Regierung der DDR, des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern
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(abgedruckt in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Anh. I
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10 a) nicht "Eigentum des Volkes" eingetragen war, sondern es bei der Eintragung "Deutsches Reich" mit der Maßgabe verblieben ist, daß im Grundbuch
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der Vermerk "Liste C" angebracht worden war.
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Denn all dies änderte nichts daran, daß im Sinne des Vermögensgesetzes allein ein Entziehungstatbestand in Rede steht (BVerwGE aaO). Ein auf
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§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG gestützter Rückgabeantrag würde also nur ein "Restitutionsverhältnis" begründen. Dieses Verhältnis würde nicht zwischen den
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Parteien des vorliegenden Rechtsstreits bestehen. Auch ließe sich hieraus ein
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allgemeiner Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten, den die Klägerin geltend macht, gerade nicht herleiten (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187
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f).
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3.
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Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein in die sogenannte Si-
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cherungsverwaltung überführtes (privates) Grundstück in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des
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Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt nach der
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Rechtsprechung des Senats ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (Senatsurteil BGHZ 143, 9).
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Ob diese Rechtsprechung für die vorliegende, ganz anders gelagerte
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Fallgestaltung herangezogen werden kann, kann offenbleiben. Etwaige Kostenerstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach §§ 683
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Satz 1, 670 BGB wären in jedem Falle verjährt. Solche, der kurzen Verjährung
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nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB unterliegenden Ansprüche wären nämlich
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sofort, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen gemacht werden, fällig
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geworden (Senatsurteil aaO S. 16 f). Daraus folgt, daß bezüglich der in den
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Jahren 1991 bis 1993 getätigten Aufwendungen, um deren Erstattung es in
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dem vorliegenden Rechtsstreit allein geht, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1995 Verjährung eingetreten wäre. Die - später erweiterte - Klage ist
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jedoch erst im Dezember 1996 bei Gericht eingereicht worden.
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4.
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Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum
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Nachteil der Klägerin auf.
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Rinne
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Streck
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Kapsa
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Schlick
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Galke
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