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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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III ZR 139/15
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Verkündet am:
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30. März 2017
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Pellowski
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:300317UIIIZR139.15.0
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 17. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die
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Richter Hucke, Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterin Dr. Arend
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom
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13. April 2015 aufgehoben.
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Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
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Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter Anlageberatung
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auf Schadensersatz in Anspruch. Auf seine Empfehlung verkaufte die Klägerin
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am 17. Juli 2009 eine Lebensversicherung an die P.
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S.
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AG, die am
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11. Mai 2009 in das Handelsregister eingetragen worden war. Dieses Unternehmen sollte den Rückkaufwert der Lebensversicherung von 61.968,02 € realisieren und in Grundkapital investieren. Den "Kaufpreis" sollte die Klägerin über
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einen Zeitraum von neun Jahren in monatlichen Raten von 800 € und von
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1.150 € im zehnten Jahr (insgesamt 100.200 €) erhalten. Außerdem schloss sie
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AG eine Sondervereinbarung, nach der 50.000 € über die
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mit der P.
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S.
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S.
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AG & Co. KG abgesichert werden sollten. Nachdem die Klägerin
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C.
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bis April 2011 16.000 € als "Kaufpreis" erhalten hatte, stellte die P.
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S.
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AG ihre Zahlungen ein; über ihr Vermögen wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet.
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Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von
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34.000 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen
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den Insolvenzverwalter der P.
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S.
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AG. Sie macht geltend, der Beklagte
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habe seine Verpflichtung zur Prüfung der Plausibilität der empfohlenen Anlageform sowie zur Information über alle anlagerelevanten Umstände verletzt. Bei
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der erforderlichen Überprüfung habe er feststellen können und müssen, dass
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das vorgesehene Konzept nicht habe funktionieren können und es sich deshalb
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nicht um eine taugliche, sondern höchst riskante Anlage gehandelt habe. Jedenfalls habe er darauf hinweisen müssen, dass er die notwendige Prüfung unterlassen habe.
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Der Beklagte hat vorgetragen, lediglich als Vertreter der P.
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GmbH aufgetreten zu sein und gehandelt zu haben, so dass er nicht in Anspruch genommen werden könne. Außerdem hat er eine Pflichtverletzung in
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Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.
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Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Nach einem vorausgehenden Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht die gegen
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die erstinstanzliche Entscheidung gerichtete Berufung des Beklagten mit Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt er seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
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I.
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Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Beklagte seine Verpflichtung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag, die Plausibilität der von ihm empfohlenen Anlage zu überprüfen, verletzt. Er habe nicht konkret dargetan, anhand welcher konkreter Unterlagen er
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eine solche Prüfung vorgenommen habe, so dass nicht festgestellt werden
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könne, ob sich aus dem von ihm erwähnten Material, das er nach seiner Darstellung von der P.
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S.
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AG auf Fortbildungsveranstaltungen der P.
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GmbH erhalten habe, verlässliche Informationen über die Seriosität der
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Anlage und des kapitalsuchenden Unternehmens ergeben hätten. Er habe zum
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Inhalt der ihm zur Verfügung stehenden Informationen näher vortragen müssen,
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um beurteilen zu können, ob der Schluss auf ein plausibles Konzept gerechtfertigt gewesen sei oder etwaige Fehler und Unvollständigkeiten für ihn erkennbar
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gewesen wären. Da er die Klägerin zudem über seinen unzureichenden Informationsstand nicht unterrichtet habe, spreche die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dafür, dass sie bei einem entsprechenden Hinweis die Anlage
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nicht gezeichnet hätte. Der Beklagte hafte persönlich, weil er nicht bewiesen
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habe, dass er die Klägerin nur als Vertreter der P.
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GmbH beraten
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und die Anlage vermittelt habe. Die in erster Instanz vorgenommene Würdigung
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des erhobenen Zeugenbeweises sei auch unter Berücksichtigung des Inhalts
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des Antragsbegleitscheins und eines Faxschreibens des Beklagten an die Klägerin nicht zu beanstanden. Letztlich habe er zu der von ihm erhobenen Einre-
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de der Verjährung nicht schlüssig vorgetragen. Sein Vorbringen lasse nicht erkennen, wann und durch wen die Klägerin Kenntnis von welchen Risiken der
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Anlage und insbesondere von der von ihm unterlassenen Plausibilitätsprüfung
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erlangt habe.
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II.
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Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision in zwei maßgeblichen
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Punkten nicht stand. Die Erwägungen des Berufungsgerichts rechtfertigen noch
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nicht die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz an die
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Klägerin.
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1.
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Ebenso wie das Landgericht stützt es die Verurteilung des Beklagten
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darauf, dass er die ihm aus dem mit der Klägerin geschlossenen Anlagevermittlungsvertrag obliegende Verpflichtung verletzt habe, die Plausibilität des Anlagekonzepts und der dazu gehörigen Unterlagen zu überprüfen und die Klägerin
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auf die von ihm unterlassene Prüfung hinzuweisen. Auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien und der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich ein
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Schadensersatzanspruch der Klägerin damit jedoch noch nicht begründen.
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a) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung muss der Anlagevermittler
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das Anlagekonzept, bezüglich dessen er die entsprechenden Auskünfte erteilt,
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zumindest auf seine wirtschaftliche Tragfähigkeit hin überprüfen. Ansonsten
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kann er keine sachgerechten Auskünfte erteilen. Zudem muss der Vermittler,
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wenn er die Anlage anhand eines Prospekts vertreibt, seiner Auskunftspflicht
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nachkommen und im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf überprüfen, ob er ein schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen sachlich richtig und
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vollständig sind. Unterlässt er diese Prüfung, hat er den Interessenten darauf
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hinzuweisen (z.B. Senatsurteile vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, NJW-RR
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2015, 365, 366 Rn. 23; vom 17. Februar 2011 - III ZR 144/10, NJW-RR 2011,
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910, 911 Rn. 9; vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, NZG 2009, 471, 472 Rn. 12
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mwN; vom 21. März 2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 Rn. 4 und vom
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13. Januar 2000 - III ZR 62/99, NJW-RR 2008, 998, 999).
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b) Ausgehend von diesen Grundsätzen verstößt eine unterlassene oder
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unzureichende Plausibilitätsprüfung der empfohlenen Kapitalanlage zwar gegen
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diese aus einem Anlagevermittlungsvertrag folgende Verpflichtung. Im Hinblick
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auf den Schutzzweck der Prüfungs- und Offenbarungspflicht kann dies aber nur
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dann zu einer Haftung des Vermittlers führen, wenn die vorzunehmende Prüfung Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte, etwa, weil ein Risiko erkennbar
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geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder,
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weil die Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht gewesen
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ist (vgl. Senatsurteile vom 5. März 2009 aaO Rn. 13 und vom 13. Januar 2000
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aaO sowie BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BKR 2008, 520,
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521 Rn. 14 zur Beratung durch eine Bank). Hiernach ist jeweils festzustellen, ob
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eine (hypothetische) Untersuchung des Anlagekonzepts und der dazu gehörigen Unterlagen auf Plausibilität durch den Anlagevermittler Anlass zu Beanstandungen gegeben hätte oder ihr in den für die Anlageentscheidung wesentlichen Punkten standgehalten hätte. Ob eine zum Schadensersatz führende
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Pflichtverletzung vorliegt, kann deshalb nicht beurteilt werden, wenn nicht zuvor
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festgestellt wird, dass es an der notwendigen Plausibilität fehlt und woraus sich
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dies ergibt.
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Soweit der Klägervertreter demgegenüber in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, allein die Unterlassung der gebotenen Plausibilitätsprüfung und die fehlende Aufklärung hierüber seien für die Begründetheit des
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geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ausreichend, weil die Klägerin
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sich nicht zur Zeichnung der Anlage entschlossen hätte, wenn Sie gewusst hätte, dass diese Prüfung nicht durchgeführt worden sei, kann darauf eine Verurteilung des Beklagten nicht gestützt werden.
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Zwar ist der Hinweis unter Kausalitätsgesichtspunkten zutreffend. Hierdurch werden jedoch die dargestellten Schutzzweckerwägungen nicht in Frage
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gestellt. Auch wenn der Vermittler seine Pflicht zur Plausibilitätsprüfung beziehungsweise zum Hinweis auf die Unterlassung einer solchen verletzt, eine
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hypothetische Prüfung allerdings keine Beanstandungen ergeben hätte, hat der
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Anleger nichts anderes erhalten als ein den Plausibilitätsanforderungen entsprechendes Beteiligungsobjekt. Ist deshalb die notwendige Plausibilität der
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Anlage vorhanden gewesen, kann sich der Anleger nicht darauf berufen, allein
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das Fehlen der notwendigen Überprüfung und eines Hinweises darauf sei maßgeblich und ausreichend, um gegen den Vermittler vorgehen zu können.
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Es ist deshalb an den dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen festzuhalten, wonach Feststellungen dazu zu treffen sind, ob eine (hypothetische)
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Untersuchung des Anlagekonzepts und der Angaben im Prospekt überhaupt
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Anlass zu Beanstandungen gegeben oder ob die Anlage die Voraussetzungen
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für eine ausreichende Plausibilität erfüllt hätte. Erst wenn sich insoweit Defizite
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ergeben, mit denen der Anleger nicht zu rechnen brauchte und über die er aufzuklären gewesen wäre, kann die Pflichtverletzung des Vermittlers zu einem
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Schadensersatzanspruch führen.
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c) Solche erforderlichen Feststellungen sind jedoch weder in erster Instanz noch vom Berufungsgericht getroffen worden. Dies wäre indes auf der
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Grundlage des Vorbringens der Klägerin geboten gewesen. Sie hat hierzu vorgetragen, es habe sich um eine höchst riskante und untaugliche Anlage gehandelt, deren Konzept besonders wegen der offensichtlich fragwürdigen Höhe der
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zu erwartenden Rendite nicht habe funktionieren können. Demgegenüber
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kommt es zunächst nicht, wie das Berufungsgericht meint, darauf an, ob der
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Beklagte zum Inhalt der ihm zur Verfügung stehenden Informationen näher vorgetragen hat, um beurteilen zu können, ob er daraus ein plausibles Konzept
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habe herleiten können und dürfen.
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Für die mangelnde Plausibilität trifft entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht den Vermittler die Darlegungs- und Beweispflicht. Vielmehr
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trägt der Anleger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die vermittelte
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Anlage aufklärungsbedürftige Plausibilitätsdefizite aufwies. Dies hat der Senat
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bereits für von Anlageberatern durchgeführte Plausibilitätsprüfungen entschieden (Urteile vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, juris Rn. 22 und vom 15. November 2012 - III ZR 55/12, WM 2012, 2375 Rn. 17). Nichts anderes kann für
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die hier der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legende Fallgestaltung gelten,
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in der eine Prüfung der Plausibilität nicht stattgefunden hat und das hypothetische Ergebnis einer solchen Untersuchung festzustellen ist. Auch bedeutet es
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im vorliegenden Zusammenhang keinen Unterschied, ob es sich um einen Anlageberater oder -vermittler handelt.
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Das Berufungsgericht hat sich für seine gegenteilige Auffassung auf die
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Senatsurteile vom 5. März 2009 (III ZR 17/08, NZG 2009, 471 Rn. 14) und vom
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22. März 2007 (III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 Rn. 10) bezogen, diese Entscheidungen jedoch missverstanden. Die entsprechenden Ausführungen betreffen nicht das Vorliegen etwaiger Prospektfehler, sondern den Einwand des
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Vermittlers, die Fehler seien für ihn auch bei einer hypothetischen Plausibilitätsprüfung nicht zu entdecken gewesen (Urteil vom 5. März aaO), und das
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Verschulden des Vermittlers (Urteil vom 22. März 2007 aaO).
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Erst wenn sich im weiteren Verfahren aufgrund der nachzuholenden
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Feststellungen das Vorbringen der Klägerin zu den Plausibilitätsdefiziten der
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Anlage bestätigen sollte, stellt sich die weitere Frage, ob der Beklagte die entsprechenden Mängel bei einer Prüfung der Plausibilität hätte erkennen müssen.
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Nur für diese Frage obliegt ihm dann die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2009 aaO).
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2.
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Soweit das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der von dem Be-
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klagten erhobenen Einrede der Verjährung weiter die Auffassung vertreten hat,
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sein Vortrag lasse nicht erkennen, (konkret) wann und durch wen die Klägerin
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von welchen Risiken der Anlage und insbesondere davon erfahren habe, dass
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er die Plausibilität der empfohlenen Anlage nicht überprüft habe, ist auch dies
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nicht frei von Rechtsfehlern. Der Vorwurf, der Beklagte habe den Eintritt der
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Verjährung nicht schlüssig vorgetragen, ist einerseits deshalb nicht tragfähig,
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weil es für den Verjährungsbeginn nicht allein darauf ankommt, ob und wann
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die Klägerin von der angeblich unterbliebenen Plausibilitätsprüfung erfahren
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hat. Denn darin kann, wie dargestellt, für sich genommen noch keine anspruchsbegründende Pflichtverletzung gesehen werden.
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Hinzu kommt, dass für die Beurteilung der Kenntnis beziehungsweise
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grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den seinen Anspruch begründenden Umständen gemäß § 199 Abs. 1 BGB im Hinblick auf Aufklärungsfehler bei der Vermittlung von Kapitalanlagen jede einzelne Pflichtverletzung
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getrennt zu prüfen und jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig
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zu behandeln ist (vgl. nur Senatsurteil vom 2. Juli 2015 - III ZR 149/14, NJW
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2015, 2956, 2957 Rn. 14 mwN). Dies setzt aber voraus, dass der Anleger - hier
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die Klägerin - zu den Pflichtverletzungen beziehungsweise Prospektfehlern, auf
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die er seinen Schadensersatzanspruch maßgeblich stützt, konkret vorträgt und
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der Vermittler - hier der Beklagte - darauf bezogen die insoweit kenntnisbegründenden Umstände im Einzelnen darlegen kann. Vorliegend beruft sich die
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Klägerin auf eine fehlende Plausibilitätsprüfung und die Vermittlung einer
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höchst riskanten und ungeeigneten Anlage sowie auf den unterlassenen Hinweis bezüglich der ihren Angaben zufolge fehlenden Prüfung durch den Beklagten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es aber nicht Sache
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des Beklagten, im Einzelnen darzustellen, wann und durch wen die Klägerin
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Kenntnis von welchen Risiken der Anlage erlangt hat, wenn nicht zuvor sie
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selbst diese Risiken konkret benennt und gegebenenfalls beweist. Auch im
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Hinblick darauf sind weitere Feststellungen erforderlich.
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3.
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Der angefochtene Beschluss war danach aufzuheben und die Sache an
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das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). In dem neuen
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Verfahren besteht auch Gelegenheit, sich mit den weiteren Rügen der Revision
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zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfahren keine
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Veranlassung hat.
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Herrmann
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Hucke
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Remmert
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Tombrink
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Arend
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Vorinstanzen:
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LG Frankenthal, Entscheidung vom 30.04.2014 - 3 O 14/14 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 13.04.2015 - 4 U 86/14 -
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