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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZB 83/14
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vom
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22. Januar 2015
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in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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- 2 -
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den
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Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
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Reiter
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beschlossen:
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Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine
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Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2014
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- 1 W 62/14 - zu gewähren, wird abgelehnt.
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Gründe:
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1
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Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin, mit der sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss beantragt, als Antrag
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auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese
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Entscheidung aus. Die Rechtsbeschwerde ist das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel, da eine Nichtzulassungsbeschwerde nur gegenüber Urteilen
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der Berufungsgerichte und Beschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO statthaft ist
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(§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 522 Abs. 3 ZPO).
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2
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Auch die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine
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hinreichende Erfolgsaussicht, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von
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Prozesskostenhilfe ist (§ 114 ZPO). Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in
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- 3 -
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dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch
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nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004
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- II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
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Schlick
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Herrmann
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Vorinstanzen:
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LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.08.2014 - 2/4 O 201/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.11.2014 - 1 W 62/14 -
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