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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 83/14
vom
22. Januar 2015
in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und
Reiter
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe für eine
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2014
- 1 W 62/14 - zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Senat legt die Eingabe der Antragstellerin, mit der sie die Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss beantragt, als Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen diese
Entscheidung aus. Die Rechtsbeschwerde ist das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel, da eine Nichtzulassungsbeschwerde nur gegenüber Urteilen
der Berufungsgerichte und Beschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO statthaft ist
(§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1, § 522 Abs. 3 ZPO).
2
Auch die in Aussicht genommene Rechtsbeschwerde hat jedoch keine
hinreichende Erfolgsaussicht, wie es Voraussetzung für die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe ist (§ 114 ZPO). Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in
- 3 -
dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch
nicht geltend gemacht werden, das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. z.B.: BGH, Beschluss vom 8. November 2004
- II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Schlick
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.08.2014 - 2/4 O 201/14 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.11.2014 - 1 W 62/14 -